Die der Kaufleute wegen der Waaren, welche sie an Pri- vatpersonen, die nicht selbst Kaufleute sind, verkaufen; Die der Unternehmer einer Erziehungsanstalt, wegen der Unterhalts- und Erziehungskosten, und der Lehrherren wegen des Lehrgeldes; Die der Dienstboten, welche sich jahrweise vermiethen, auf die Bezahlung ihres Lohnes; Werden in einem Jahre verjährt.
2273. Die Klage der Anwälde auf Bezahlung ihrer Auslagen und Gebühren wird in zwey Jahren, von dem Zeitpunkte an, wo die Processe entschieden, oder unter den Parteyen verglichen, oder die Vollmachten der Anwälde zurückgenommen wurden, verjährt. In Ansehung der noch unbeendigten Sachen können sie wegen ihrer Auslagen und Gebühren, die noch von längerer Zeit her, als fünf Jahren, rückständig sind, keine Klage mehr anstellen.
2274. Die in den obigen Fällen eintretende Verjährung findet statt, wenn gleich mit den Lieferungen, Diensten und Arbeiten fortgefahren seyn sollte. Sie läuft so lange, bis die Rechnung abgeschlossen, ein Schein oder eine Schuldverschreibung ausgestellt, oder eine nicht wieder erloschene Vorladung vor Gericht erlassen ist.
2275. Die, welchen diese Verjährungen entgegengesetzt werden, können gleichwohl denjenigen, welche dieselben vor- schützen, über die Frage, ob die Zahlung wirklich erfolgt sey, den Eid zuschieben. Der Eid kann den Wittwen und Erben, oder wenn diese letzteren noch minderjährig sind, ihren Vormündern, dahin zugeschoben werden, daß sie erklären, ob sie nicht wissen, daß der Kläger die Sache wirklich zu fordern habe.
2276. Die Richter und Anwälde sind nach fünf Jahren seit der Entscheidung der Processe für die ihnen anvertrauten Actenstücke nicht mehr verantwortlich.
III. Buch. 20. Titel. 5. Cap.
Die der Kaufleute wegen der Waaren, welche ſie an Pri- vatperſonen, die nicht ſelbſt Kaufleute ſind, verkaufen; Die der Unternehmer einer Erziehungsanſtalt, wegen der Unterhalts- und Erziehungskoſten, und der Lehrherren wegen des Lehrgeldes; Die der Dienſtboten, welche ſich jahrweiſe vermiethen, auf die Bezahlung ihres Lohnes; Werden in einem Jahre verjaͤhrt.
2273. Die Klage der Anwaͤlde auf Bezahlung ihrer Auslagen und Gebuͤhren wird in zwey Jahren, von dem Zeitpunkte an, wo die Proceſſe entſchieden, oder unter den Parteyen verglichen, oder die Vollmachten der Anwaͤlde zuruͤckgenommen wurden, verjaͤhrt. In Anſehung der noch unbeendigten Sachen koͤnnen ſie wegen ihrer Auslagen und Gebuͤhren, die noch von laͤngerer Zeit her, als fuͤnf Jahren, ruͤckſtaͤndig ſind, keine Klage mehr anſtellen.
2274. Die in den obigen Faͤllen eintretende Verjaͤhrung findet ſtatt, wenn gleich mit den Lieferungen, Dienſten und Arbeiten fortgefahren ſeyn ſollte. Sie laͤuft ſo lange, bis die Rechnung abgeſchloſſen, ein Schein oder eine Schuldverſchreibung ausgeſtellt, oder eine nicht wieder erloſchene Vorladung vor Gericht erlaſſen iſt.
2275. Die, welchen dieſe Verjaͤhrungen entgegengeſetzt werden, koͤnnen gleichwohl denjenigen, welche dieſelben vor- ſchuͤtzen, uͤber die Frage, ob die Zahlung wirklich erfolgt ſey, den Eid zuſchieben. Der Eid kann den Wittwen und Erben, oder wenn dieſe letzteren noch minderjaͤhrig ſind, ihren Vormuͤndern, dahin zugeſchoben werden, daß ſie erklaͤren, ob ſie nicht wiſſen, daß der Klaͤger die Sache wirklich zu fordern habe.
2276. Die Richter und Anwaͤlde ſind nach fuͤnf Jahren ſeit der Entſcheidung der Proceſſe fuͤr die ihnen anvertrauten Actenſtuͤcke nicht mehr verantwortlich.
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III. Buch. 20. Titel. 5. Cap.
Die der Kaufleute wegen der Waaren, welche ſie an Pri-
vatperſonen, die nicht ſelbſt Kaufleute ſind, verkaufen;
Die der Unternehmer einer Erziehungsanſtalt, wegen der
Unterhalts- und Erziehungskoſten, und der Lehrherren
wegen des Lehrgeldes;
Die der Dienſtboten, welche ſich jahrweiſe vermiethen,
auf die Bezahlung ihres Lohnes;
Werden in einem Jahre verjaͤhrt.
2273. Die Klage der Anwaͤlde auf Bezahlung ihrer
Auslagen und Gebuͤhren wird in zwey Jahren, von dem
Zeitpunkte an, wo die Proceſſe entſchieden, oder unter den
Parteyen verglichen, oder die Vollmachten der Anwaͤlde
zuruͤckgenommen wurden, verjaͤhrt. In Anſehung der noch
unbeendigten Sachen koͤnnen ſie wegen ihrer Auslagen und
Gebuͤhren, die noch von laͤngerer Zeit her, als fuͤnf Jahren,
ruͤckſtaͤndig ſind, keine Klage mehr anſtellen.
2274. Die in den obigen Faͤllen eintretende Verjaͤhrung
findet ſtatt, wenn gleich mit den Lieferungen, Dienſten und
Arbeiten fortgefahren ſeyn ſollte.
Sie laͤuft ſo lange, bis die Rechnung abgeſchloſſen, ein
Schein oder eine Schuldverſchreibung ausgeſtellt, oder eine
nicht wieder erloſchene Vorladung vor Gericht erlaſſen iſt.
2275. Die, welchen dieſe Verjaͤhrungen entgegengeſetzt
werden, koͤnnen gleichwohl denjenigen, welche dieſelben vor-
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ſey, den Eid zuſchieben.
Der Eid kann den Wittwen und Erben, oder wenn dieſe
letzteren noch minderjaͤhrig ſind, ihren Vormuͤndern, dahin
zugeſchoben werden, daß ſie erklaͤren, ob ſie nicht wiſſen,
daß der Klaͤger die Sache wirklich zu fordern habe.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 984. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/996>, abgerufen am 25.11.2024.
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