2261. Sie ist vollendet, wenn der letzte Tag der er- forderlichen Frist abgelaufen ist.
Zweyter Abschnitt. Von der dreyßigjährigen Verjährung.
2262. Alle sowohl dinglichen als persönlichen Klagen werden in dreyßig Jahren verjährt, ohne daß der, welcher sich auf diese Verjährung bezieht, verbunden wäre, deshalb einen besondern Rechtsgrund anzugeben, und ohne daß ihm die Einrede der fehlenden Ueberzeugung seines Rechts (mala fides) entgegengesetzt werden könnte.
2263. Der Schuldner einer Rente kann nach acht und zwanzig Jahren, von dem Datum der letzten, seine Ver- bindlichkeit begründenden, Urkunde an gerechnet, genöthigt werden, auf seine Kosten seinem Gläubiger oder dessen Nachfolgern ein neues Bekenntniß darüber auszustellen.
2264. Die Regeln der Verjährung in Beziehung auf an- dere, als die in dem gegenwärtigen Titel erwähnten, Gegen- stände, werden in den ihnen eigenthümlichen Titeln vorge- tragen.
Dritter Abschnitt. Von der zehn- und zwanzigjährigen Verjährung.
2265. Wer eine unbewegliche Sache in der Ueberzeugung seines Rechts (bona fides), und vermöge eines gesetzmäßigen Rechtsgrundes, erwirbt, verjährt das Eigenthum derselben in zehn Jahren, wenn der wahre Eigenthümer in dem Gerichts- bezirke des Appellationshofes wohnt, in dessen Umfange die Sache gelegen ist; und in zwanzig Jahren, wenn er außer diesem Bezirke seinen Wohnsitz hat.
2266. Wenn der wahre Eigenthümer zu verschiedenen Zeiten bald in diesem Gerichtsbezirke, bald außerhalb dessel-
980 III. Buch. 20. Titel. 5. Cap.
2261. Sie iſt vollendet, wenn der letzte Tag der er- forderlichen Friſt abgelaufen iſt.
Zweyter Abſchnitt. Von der dreyßigjaͤhrigen Verjaͤhrung.
2262. Alle ſowohl dinglichen als perſoͤnlichen Klagen werden in dreyßig Jahren verjaͤhrt, ohne daß der, welcher ſich auf dieſe Verjaͤhrung bezieht, verbunden waͤre, deshalb einen beſondern Rechtsgrund anzugeben, und ohne daß ihm die Einrede der fehlenden Ueberzeugung ſeines Rechts (mala fides) entgegengeſetzt werden koͤnnte.
2263. Der Schuldner einer Rente kann nach acht und zwanzig Jahren, von dem Datum der letzten, ſeine Ver- bindlichkeit begruͤndenden, Urkunde an gerechnet, genoͤthigt werden, auf ſeine Koſten ſeinem Glaͤubiger oder deſſen Nachfolgern ein neues Bekenntniß daruͤber auszuſtellen.
2264. Die Regeln der Verjaͤhrung in Beziehung auf an- dere, als die in dem gegenwaͤrtigen Titel erwaͤhnten, Gegen- ſtaͤnde, werden in den ihnen eigenthuͤmlichen Titeln vorge- tragen.
Dritter Abſchnitt. Von der zehn- und zwanzigjaͤhrigen Verjaͤhrung.
2265. Wer eine unbewegliche Sache in der Ueberzeugung ſeines Rechts (bona fides), und vermoͤge eines geſetzmaͤßigen Rechtsgrundes, erwirbt, verjaͤhrt das Eigenthum derſelben in zehn Jahren, wenn der wahre Eigenthuͤmer in dem Gerichts- bezirke des Appellationshofes wohnt, in deſſen Umfange die Sache gelegen iſt; und in zwanzig Jahren, wenn er außer dieſem Bezirke ſeinen Wohnſitz hat.
2266. Wenn der wahre Eigenthuͤmer zu verſchiedenen Zeiten bald in dieſem Gerichtsbezirke, bald außerhalb deſſel-
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980 III. Buch. 20. Titel. 5. Cap.
2261. Sie iſt vollendet, wenn der letzte Tag der er-
forderlichen Friſt abgelaufen iſt.
Zweyter Abſchnitt.
Von der dreyßigjaͤhrigen Verjaͤhrung.
2262. Alle ſowohl dinglichen als perſoͤnlichen Klagen
werden in dreyßig Jahren verjaͤhrt, ohne daß der, welcher
ſich auf dieſe Verjaͤhrung bezieht, verbunden waͤre, deshalb
einen beſondern Rechtsgrund anzugeben, und ohne daß
ihm die Einrede der fehlenden Ueberzeugung ſeines Rechts
(mala fides) entgegengeſetzt werden koͤnnte.
2263. Der Schuldner einer Rente kann nach acht und
zwanzig Jahren, von dem Datum der letzten, ſeine Ver-
bindlichkeit begruͤndenden, Urkunde an gerechnet, genoͤthigt
werden, auf ſeine Koſten ſeinem Glaͤubiger oder deſſen
Nachfolgern ein neues Bekenntniß daruͤber auszuſtellen.
2264. Die Regeln der Verjaͤhrung in Beziehung auf an-
dere, als die in dem gegenwaͤrtigen Titel erwaͤhnten, Gegen-
ſtaͤnde, werden in den ihnen eigenthuͤmlichen Titeln vorge-
tragen.
Dritter Abſchnitt.
Von der zehn- und zwanzigjaͤhrigen Verjaͤhrung.
2265. Wer eine unbewegliche Sache in der Ueberzeugung
ſeines Rechts (bona fides), und vermoͤge eines geſetzmaͤßigen
Rechtsgrundes, erwirbt, verjaͤhrt das Eigenthum derſelben in
zehn Jahren, wenn der wahre Eigenthuͤmer in dem Gerichts-
bezirke des Appellationshofes wohnt, in deſſen Umfange die
Sache gelegen iſt; und in zwanzig Jahren, wenn er außer
dieſem Bezirke ſeinen Wohnſitz hat.
2266. Wenn der wahre Eigenthuͤmer zu verſchiedenen
Zeiten bald in dieſem Gerichtsbezirke, bald außerhalb deſſel-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 980. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/992>, abgerufen am 27.11.2024.
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