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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 20. Titel. 5. Cap.

2256. Auf gleiche Weise ist während der Ehe der Lauf
der Verjährung gehemmt:
1) In dem Falle, wo die Klage der Frau erst nach der von ihr
vorzunehmenden Wahl der Annahme der Gütergemeinschaft,
oder der Verzichtleistung auf dieselbe, angestellt werden kann;
2) In dem Falle, wo der Ehemann, welcher eignes
Vermögen der Frau, ohne deren Bewilligung, veräußert hat,
für den Verkauf Gewähr leisten muß, und in allen übrigen
Fällen, wo die Klage der Frau in ihren Folgen auf den
Mann zurückwirken würde.

2257. Die Verjährung läuft nicht:
In Hinsicht der von einer Bedingung abhängenden For-
derungen, bis zum Eintritte dieser Bedingung;
In Hinsicht einer Klage auf Gewährleistung, bis die
Entwährung wirklich statt gefunden hat;
In Hinsicht einer an einem bestimmten Tage fälligen
Forderung, bis dieser Tag erschienen ist.

2258. Die Verjährung läuft nicht wider einen Benefi-
ciar-Erben in Ansehung der Forderungen, welche ihm auf
den Nachlaß zustehn.
Sie läuft wider erblose Verlassenschaften, wenn gleich
für dieselben noch kein Curator bestellt ist.

2259. Sie läuft auch während der drey Monate, welche
zur Errichtung eines Inventars, und während der vierzig
Tage, die als Bedenkzeit verstattet sind.

Fünftes Capitel.
Von der zur Verjährung erforderlichen Zeit.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Verfügungen.

2260. Die Verjährung wird nach Tagen, und nicht
nach Stunden, berechnet.

III. Buch. 20. Titel. 5. Cap.

2256. Auf gleiche Weiſe iſt waͤhrend der Ehe der Lauf
der Verjaͤhrung gehemmt:
1) In dem Falle, wo die Klage der Frau erſt nach der von ihr
vorzunehmenden Wahl der Annahme der Guͤtergemeinſchaft,
oder der Verzichtleiſtung auf dieſelbe, angeſtellt werden kann;
2) In dem Falle, wo der Ehemann, welcher eignes
Vermoͤgen der Frau, ohne deren Bewilligung, veraͤußert hat,
fuͤr den Verkauf Gewaͤhr leiſten muß, und in allen uͤbrigen
Faͤllen, wo die Klage der Frau in ihren Folgen auf den
Mann zuruͤckwirken wuͤrde.

2257. Die Verjaͤhrung laͤuft nicht:
In Hinſicht der von einer Bedingung abhaͤngenden For-
derungen, bis zum Eintritte dieſer Bedingung;
In Hinſicht einer Klage auf Gewaͤhrleiſtung, bis die
Entwaͤhrung wirklich ſtatt gefunden hat;
In Hinſicht einer an einem beſtimmten Tage faͤlligen
Forderung, bis dieſer Tag erſchienen iſt.

2258. Die Verjaͤhrung laͤuft nicht wider einen Benefi-
ciar-Erben in Anſehung der Forderungen, welche ihm auf
den Nachlaß zuſtehn.
Sie laͤuft wider erbloſe Verlaſſenſchaften, wenn gleich
fuͤr dieſelben noch kein Curator beſtellt iſt.

2259. Sie laͤuft auch waͤhrend der drey Monate, welche
zur Errichtung eines Inventars, und waͤhrend der vierzig
Tage, die als Bedenkzeit verſtattet ſind.

Fuͤnftes Capitel.
Von der zur Verjaͤhrung erforderlichen Zeit.
Erſter Abſchnitt.
Allgemeine Verfuͤgungen.

2260. Die Verjaͤhrung wird nach Tagen, und nicht
nach Stunden, berechnet.

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[978/0990] III. Buch. 20. Titel. 5. Cap. 2256. Auf gleiche Weiſe iſt waͤhrend der Ehe der Lauf der Verjaͤhrung gehemmt: 1) In dem Falle, wo die Klage der Frau erſt nach der von ihr vorzunehmenden Wahl der Annahme der Guͤtergemeinſchaft, oder der Verzichtleiſtung auf dieſelbe, angeſtellt werden kann; 2) In dem Falle, wo der Ehemann, welcher eignes Vermoͤgen der Frau, ohne deren Bewilligung, veraͤußert hat, fuͤr den Verkauf Gewaͤhr leiſten muß, und in allen uͤbrigen Faͤllen, wo die Klage der Frau in ihren Folgen auf den Mann zuruͤckwirken wuͤrde. 2257. Die Verjaͤhrung laͤuft nicht: In Hinſicht der von einer Bedingung abhaͤngenden For- derungen, bis zum Eintritte dieſer Bedingung; In Hinſicht einer Klage auf Gewaͤhrleiſtung, bis die Entwaͤhrung wirklich ſtatt gefunden hat; In Hinſicht einer an einem beſtimmten Tage faͤlligen Forderung, bis dieſer Tag erſchienen iſt. 2258. Die Verjaͤhrung laͤuft nicht wider einen Benefi- ciar-Erben in Anſehung der Forderungen, welche ihm auf den Nachlaß zuſtehn. Sie laͤuft wider erbloſe Verlaſſenſchaften, wenn gleich fuͤr dieſelben noch kein Curator beſtellt iſt. 2259. Sie laͤuft auch waͤhrend der drey Monate, welche zur Errichtung eines Inventars, und waͤhrend der vierzig Tage, die als Bedenkzeit verſtattet ſind. Fuͤnftes Capitel. Von der zur Verjaͤhrung erforderlichen Zeit. Erſter Abſchnitt. Allgemeine Verfuͤgungen. 2260. Die Verjaͤhrung wird nach Tagen, und nicht nach Stunden, berechnet.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 978. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/990>, abgerufen am 23.11.2024.