Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite
I. Buch. 5. Titel. 4. Cap.

188. Der Ehegatte, zu dessen Nachtheil eine zweyte
Heirath geschlossen wurde, kann deren Aufhebung verlangen,
wenn gleich der Ehegatte noch lebt, welcher mit ihm ver-
ehelicht war.

189. Schützen die neuen Ehegatten die Nichtigkeit der
ersten Heirath vor, so muß vorläufig über deren Gültigkeit
oder Nichtigkeit erkannt werden.

190. In allen Fällen, worauf sich der 184ste Artikel
im gegenwärtigen Titel anwenden läßt, kann und soll der
königliche Procurator, jedoch unter den im 185sten Artikel
enthaltenen Bestimmungen, auf Nichtigkeits-Erklärung der
Ehe bey Lebzeiten beyder Ehegatten antragen, und sie zur
Scheidung verurtheilen lassen.

191. Jede Heirath, die nicht öffentlich, und vor dem
gehörigen öffentlichen Beamten geschlossen wurde, kann so-
wohl von den Ehegatten selbst, als von ihren Eltern, ihren
Ascendenten, und von allen, die ein wirkliches und schon
vorhandenes Interesse haben, wie auch von dem königlichen
Procurator angefochten werden.

192. Wenn der Heirath weder die zwey erforderlichen
Aufgebote vorhergegangen, noch deshalb die im Gesetze er-
laubten Befreyungen ausgewirkt, oder wenn die vorgeschrie-
benen Fristen zwischen den Aufgeboten und der Ehe nicht
beobachtet worden sind: so soll der königliche Procurator
wider den öffentlichen Beamten auf eine Geldbuße, welche die
Summe von dreyhundert Francs nicht überschreiten darf,
und wider die Contrahenten oder diejenigen, unter deren
Gewalt sie bey Eingehung der Ehe gestanden haben, auf
eine ihrem Vermögen angemessene Geldstrafe erkennen lassen.

193. Die in dem vorhergehenden Artikel ausgesproche-
nen Strafen sollen auch von den daselbst erwähnten Per-
sonen wegen einer jeden Uebertretung der im 165sten Arti-
kel vorgeschriebenen Regeln verwirkt seyn, selbst wenn diese

I. Buch. 5. Titel. 4. Cap.

188. Der Ehegatte, zu deſſen Nachtheil eine zweyte
Heirath geſchloſſen wurde, kann deren Aufhebung verlangen,
wenn gleich der Ehegatte noch lebt, welcher mit ihm ver-
ehelicht war.

189. Schuͤtzen die neuen Ehegatten die Nichtigkeit der
erſten Heirath vor, ſo muß vorlaͤufig uͤber deren Guͤltigkeit
oder Nichtigkeit erkannt werden.

190. In allen Faͤllen, worauf ſich der 184ſte Artikel
im gegenwaͤrtigen Titel anwenden laͤßt, kann und ſoll der
koͤnigliche Procurator, jedoch unter den im 185ſten Artikel
enthaltenen Beſtimmungen, auf Nichtigkeits-Erklaͤrung der
Ehe bey Lebzeiten beyder Ehegatten antragen, und ſie zur
Scheidung verurtheilen laſſen.

191. Jede Heirath, die nicht oͤffentlich, und vor dem
gehoͤrigen oͤffentlichen Beamten geſchloſſen wurde, kann ſo-
wohl von den Ehegatten ſelbſt, als von ihren Eltern, ihren
Aſcendenten, und von allen, die ein wirkliches und ſchon
vorhandenes Intereſſe haben, wie auch von dem koͤniglichen
Procurator angefochten werden.

192. Wenn der Heirath weder die zwey erforderlichen
Aufgebote vorhergegangen, noch deshalb die im Geſetze er-
laubten Befreyungen ausgewirkt, oder wenn die vorgeſchrie-
benen Friſten zwiſchen den Aufgeboten und der Ehe nicht
beobachtet worden ſind: ſo ſoll der koͤnigliche Procurator
wider den oͤffentlichen Beamten auf eine Geldbuße, welche die
Summe von dreyhundert Francs nicht uͤberſchreiten darf,
und wider die Contrahenten oder diejenigen, unter deren
Gewalt ſie bey Eingehung der Ehe geſtanden haben, auf
eine ihrem Vermoͤgen angemeſſene Geldſtrafe erkennen laſſen.

193. Die in dem vorhergehenden Artikel ausgeſproche-
nen Strafen ſollen auch von den daſelbſt erwaͤhnten Per-
ſonen wegen einer jeden Uebertretung der im 165ſten Arti-
kel vorgeſchriebenen Regeln verwirkt ſeyn, ſelbſt wenn dieſe

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0098" n="86"/>
            <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">I.</hi> Buch. 5. Titel. 4. Cap.</fw><lb/>
            <p>188. Der Ehegatte, zu de&#x017F;&#x017F;en Nachtheil eine zweyte<lb/>
Heirath ge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en wurde, kann deren Aufhebung verlangen,<lb/>
wenn gleich der Ehegatte noch lebt, welcher mit ihm ver-<lb/>
ehelicht war.</p><lb/>
            <p>189. Schu&#x0364;tzen die neuen Ehegatten die Nichtigkeit der<lb/>
er&#x017F;ten Heirath vor, &#x017F;o muß vorla&#x0364;ufig u&#x0364;ber deren Gu&#x0364;ltigkeit<lb/>
oder Nichtigkeit erkannt werden.</p><lb/>
            <p>190. In allen Fa&#x0364;llen, worauf &#x017F;ich der 184&#x017F;te Artikel<lb/>
im gegenwa&#x0364;rtigen Titel anwenden la&#x0364;ßt, kann und &#x017F;oll der<lb/>
ko&#x0364;nigliche Procurator, jedoch unter den im 185&#x017F;ten Artikel<lb/>
enthaltenen Be&#x017F;timmungen, auf Nichtigkeits-Erkla&#x0364;rung der<lb/>
Ehe bey Lebzeiten beyder Ehegatten antragen, und &#x017F;ie zur<lb/>
Scheidung verurtheilen la&#x017F;&#x017F;en.<lb/></p>
            <p>191. Jede Heirath, die nicht o&#x0364;ffentlich, und vor dem<lb/>
geho&#x0364;rigen o&#x0364;ffentlichen Beamten ge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en wurde, kann &#x017F;o-<lb/>
wohl von den Ehegatten &#x017F;elb&#x017F;t, als von ihren Eltern, ihren<lb/>
A&#x017F;cendenten, und von allen, die ein wirkliches und &#x017F;chon<lb/>
vorhandenes Intere&#x017F;&#x017F;e haben, wie auch von dem ko&#x0364;niglichen<lb/>
Procurator angefochten werden.<lb/></p>
            <p>192. Wenn der Heirath weder die zwey erforderlichen<lb/>
Aufgebote vorhergegangen, noch deshalb die im Ge&#x017F;etze er-<lb/>
laubten Befreyungen ausgewirkt, oder wenn die vorge&#x017F;chrie-<lb/>
benen Fri&#x017F;ten zwi&#x017F;chen den Aufgeboten und der Ehe nicht<lb/>
beobachtet worden &#x017F;ind: &#x017F;o &#x017F;oll der ko&#x0364;nigliche Procurator<lb/>
wider den o&#x0364;ffentlichen Beamten auf eine Geldbuße, welche die<lb/>
Summe von dreyhundert Francs nicht u&#x0364;ber&#x017F;chreiten darf,<lb/>
und wider die Contrahenten oder diejenigen, unter deren<lb/>
Gewalt &#x017F;ie bey Eingehung der Ehe ge&#x017F;tanden haben, auf<lb/>
eine ihrem Vermo&#x0364;gen angeme&#x017F;&#x017F;ene Geld&#x017F;trafe erkennen la&#x017F;&#x017F;en.<lb/></p>
            <p>193. Die in dem vorhergehenden Artikel ausge&#x017F;proche-<lb/>
nen Strafen &#x017F;ollen auch von den da&#x017F;elb&#x017F;t erwa&#x0364;hnten Per-<lb/>
&#x017F;onen wegen einer jeden Uebertretung der im 165&#x017F;ten Arti-<lb/>
kel vorge&#x017F;chriebenen Regeln verwirkt &#x017F;eyn, &#x017F;elb&#x017F;t wenn die&#x017F;e<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[86/0098] I. Buch. 5. Titel. 4. Cap. 188. Der Ehegatte, zu deſſen Nachtheil eine zweyte Heirath geſchloſſen wurde, kann deren Aufhebung verlangen, wenn gleich der Ehegatte noch lebt, welcher mit ihm ver- ehelicht war. 189. Schuͤtzen die neuen Ehegatten die Nichtigkeit der erſten Heirath vor, ſo muß vorlaͤufig uͤber deren Guͤltigkeit oder Nichtigkeit erkannt werden. 190. In allen Faͤllen, worauf ſich der 184ſte Artikel im gegenwaͤrtigen Titel anwenden laͤßt, kann und ſoll der koͤnigliche Procurator, jedoch unter den im 185ſten Artikel enthaltenen Beſtimmungen, auf Nichtigkeits-Erklaͤrung der Ehe bey Lebzeiten beyder Ehegatten antragen, und ſie zur Scheidung verurtheilen laſſen. 191. Jede Heirath, die nicht oͤffentlich, und vor dem gehoͤrigen oͤffentlichen Beamten geſchloſſen wurde, kann ſo- wohl von den Ehegatten ſelbſt, als von ihren Eltern, ihren Aſcendenten, und von allen, die ein wirkliches und ſchon vorhandenes Intereſſe haben, wie auch von dem koͤniglichen Procurator angefochten werden. 192. Wenn der Heirath weder die zwey erforderlichen Aufgebote vorhergegangen, noch deshalb die im Geſetze er- laubten Befreyungen ausgewirkt, oder wenn die vorgeſchrie- benen Friſten zwiſchen den Aufgeboten und der Ehe nicht beobachtet worden ſind: ſo ſoll der koͤnigliche Procurator wider den oͤffentlichen Beamten auf eine Geldbuße, welche die Summe von dreyhundert Francs nicht uͤberſchreiten darf, und wider die Contrahenten oder diejenigen, unter deren Gewalt ſie bey Eingehung der Ehe geſtanden haben, auf eine ihrem Vermoͤgen angemeſſene Geldſtrafe erkennen laſſen. 193. Die in dem vorhergehenden Artikel ausgeſproche- nen Strafen ſollen auch von den daſelbſt erwaͤhnten Per- ſonen wegen einer jeden Uebertretung der im 165ſten Arti- kel vorgeſchriebenen Regeln verwirkt ſeyn, ſelbſt wenn dieſe

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/98
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 86. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/98>, abgerufen am 22.11.2024.