Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite

III. Buch. 19. Tit. 2. Cap. und 20. T. 1. C.
maciam) ergangen sind, kann während der Oppositionsfrist
kein solches Verfahren gegründet werden.

2216. Das Verfahren kann aus dem Grunde, daß der
Gläubiger dasselbe wegen einer größern Summe, als er
wirklich zu fordern hat, angefangen habe, nicht für un-
gültig erklärt werden.

2217. Jedem auf den gerichtlichen Verkauf unbeweg-
licher Sachen abzweckenden Verfahren muß ein Zahlungsbe-
fehl vorhergehen, welcher, auf Betreiben und Ansuchen
des Gläubigers, dem Schuldner in Person oder an seinem
Wohnsitze durch einen Gerichtsdiener zugestellt wird.
Die Formen dieses Zahlungsbefehls und des den gericht-
lichen Verkauf betreffenden Verfahrens sind in der Proceß-
ordnung bestimmt.

Zweytes Capitel.
Von der Rangordnung der Gläubiger und der Verthei-
lung des Kaufpreises unter dieselben.

2218. Die Ordnung und die Vertheilung des Kaufpreises
der unbeweglichen Sachen, wie auch die hierbey zu beobach-
tende Verfahrungsweise, sind in der Proceßordnung bestimmt.

Zwanzigster Titel.
Von der Verjährung.
Erstes Capitel.
Allgemeine Verfügungen.

2219. Die Verjährung ist ein Mittel, durch den Ablauf
einer gewissen Zeit, und unter den gesetzlich bestimmten Be-
dingungen, etwas zu erwerben oder von einer Verbindlich-
keit sich zu befreyen.

III. Buch. 19. Tit. 2. Cap. und 20. T. 1. C.
maciam) ergangen ſind, kann waͤhrend der Oppoſitionsfriſt
kein ſolches Verfahren gegruͤndet werden.

2216. Das Verfahren kann aus dem Grunde, daß der
Glaͤubiger daſſelbe wegen einer groͤßern Summe, als er
wirklich zu fordern hat, angefangen habe, nicht fuͤr un-
guͤltig erklaͤrt werden.

2217. Jedem auf den gerichtlichen Verkauf unbeweg-
licher Sachen abzweckenden Verfahren muß ein Zahlungsbe-
fehl vorhergehen, welcher, auf Betreiben und Anſuchen
des Glaͤubigers, dem Schuldner in Perſon oder an ſeinem
Wohnſitze durch einen Gerichtsdiener zugeſtellt wird.
Die Formen dieſes Zahlungsbefehls und des den gericht-
lichen Verkauf betreffenden Verfahrens ſind in der Proceß-
ordnung beſtimmt.

Zweytes Capitel.
Von der Rangordnung der Glaͤubiger und der Verthei-
lung des Kaufpreiſes unter dieſelben.

2218. Die Ordnung und die Vertheilung des Kaufpreiſes
der unbeweglichen Sachen, wie auch die hierbey zu beobach-
tende Verfahrungsweiſe, ſind in der Proceßordnung beſtimmt.

Zwanzigſter Titel.
Von der Verjaͤhrung.
Erſtes Capitel.
Allgemeine Verfuͤgungen.

2219. Die Verjaͤhrung iſt ein Mittel, durch den Ablauf
einer gewiſſen Zeit, und unter den geſetzlich beſtimmten Be-
dingungen, etwas zu erwerben oder von einer Verbindlich-
keit ſich zu befreyen.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="2">
        <div n="3">
          <p><pb facs="#f0978" n="966"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 19. Tit. 2. Cap. und 20. T. 1. C.</fw><lb/><hi rendition="#aq">maciam</hi>) ergangen &#x017F;ind, kann wa&#x0364;hrend der Oppo&#x017F;itionsfri&#x017F;t<lb/>
kein &#x017F;olches Verfahren gegru&#x0364;ndet werden.<lb/></p>
          <p>2216. Das Verfahren kann aus dem Grunde, daß der<lb/>
Gla&#x0364;ubiger da&#x017F;&#x017F;elbe wegen einer gro&#x0364;ßern Summe, als er<lb/>
wirklich zu fordern hat, angefangen habe, nicht fu&#x0364;r un-<lb/>
gu&#x0364;ltig erkla&#x0364;rt werden.<lb/></p>
          <p>2217. Jedem auf den gerichtlichen Verkauf unbeweg-<lb/>
licher Sachen abzweckenden Verfahren muß ein Zahlungsbe-<lb/>
fehl vorhergehen, welcher, auf Betreiben und An&#x017F;uchen<lb/>
des Gla&#x0364;ubigers, dem Schuldner in Per&#x017F;on oder an &#x017F;einem<lb/>
Wohn&#x017F;itze durch einen Gerichtsdiener zuge&#x017F;tellt wird.<lb/>
Die Formen die&#x017F;es Zahlungsbefehls und des den gericht-<lb/>
lichen Verkauf betreffenden Verfahrens &#x017F;ind in der Proceß-<lb/>
ordnung be&#x017F;timmt.</p>
        </div><lb/>
        <div n="3">
          <head>Zweytes Capitel.<lb/>
Von der Rangordnung der Gla&#x0364;ubiger und der Verthei-<lb/>
lung des Kaufprei&#x017F;es unter die&#x017F;elben.</head><lb/>
          <p>2218. Die Ordnung und die Vertheilung des Kaufprei&#x017F;es<lb/>
der unbeweglichen Sachen, wie auch die hierbey zu beobach-<lb/>
tende Verfahrungswei&#x017F;e, &#x017F;ind in der Proceßordnung be&#x017F;timmt.</p>
        </div>
      </div><lb/>
      <div n="2">
        <head>Zwanzig&#x017F;ter Titel.<lb/>
Von der Verja&#x0364;hrung.</head><lb/>
        <div n="3">
          <head>Er&#x017F;tes Capitel.<lb/>
Allgemeine Verfu&#x0364;gungen.</head><lb/>
          <p>2219. Die Verja&#x0364;hrung i&#x017F;t ein Mittel, durch den Ablauf<lb/>
einer gewi&#x017F;&#x017F;en Zeit, und unter den ge&#x017F;etzlich be&#x017F;timmten Be-<lb/>
dingungen, etwas zu erwerben oder von einer Verbindlich-<lb/>
keit &#x017F;ich zu befreyen.</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[966/0978] III. Buch. 19. Tit. 2. Cap. und 20. T. 1. C. maciam) ergangen ſind, kann waͤhrend der Oppoſitionsfriſt kein ſolches Verfahren gegruͤndet werden. 2216. Das Verfahren kann aus dem Grunde, daß der Glaͤubiger daſſelbe wegen einer groͤßern Summe, als er wirklich zu fordern hat, angefangen habe, nicht fuͤr un- guͤltig erklaͤrt werden. 2217. Jedem auf den gerichtlichen Verkauf unbeweg- licher Sachen abzweckenden Verfahren muß ein Zahlungsbe- fehl vorhergehen, welcher, auf Betreiben und Anſuchen des Glaͤubigers, dem Schuldner in Perſon oder an ſeinem Wohnſitze durch einen Gerichtsdiener zugeſtellt wird. Die Formen dieſes Zahlungsbefehls und des den gericht- lichen Verkauf betreffenden Verfahrens ſind in der Proceß- ordnung beſtimmt. Zweytes Capitel. Von der Rangordnung der Glaͤubiger und der Verthei- lung des Kaufpreiſes unter dieſelben. 2218. Die Ordnung und die Vertheilung des Kaufpreiſes der unbeweglichen Sachen, wie auch die hierbey zu beobach- tende Verfahrungsweiſe, ſind in der Proceßordnung beſtimmt. Zwanzigſter Titel. Von der Verjaͤhrung. Erſtes Capitel. Allgemeine Verfuͤgungen. 2219. Die Verjaͤhrung iſt ein Mittel, durch den Ablauf einer gewiſſen Zeit, und unter den geſetzlich beſtimmten Be- dingungen, etwas zu erwerben oder von einer Verbindlich- keit ſich zu befreyen.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/978
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 966. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/978>, abgerufen am 25.11.2024.