maciam) ergangen sind, kann während der Oppositionsfrist kein solches Verfahren gegründet werden.
2216. Das Verfahren kann aus dem Grunde, daß der Gläubiger dasselbe wegen einer größern Summe, als er wirklich zu fordern hat, angefangen habe, nicht für un- gültig erklärt werden.
2217. Jedem auf den gerichtlichen Verkauf unbeweg- licher Sachen abzweckenden Verfahren muß ein Zahlungsbe- fehl vorhergehen, welcher, auf Betreiben und Ansuchen des Gläubigers, dem Schuldner in Person oder an seinem Wohnsitze durch einen Gerichtsdiener zugestellt wird. Die Formen dieses Zahlungsbefehls und des den gericht- lichen Verkauf betreffenden Verfahrens sind in der Proceß- ordnung bestimmt.
Zweytes Capitel. Von der Rangordnung der Gläubiger und der Verthei- lung des Kaufpreises unter dieselben.
2218. Die Ordnung und die Vertheilung des Kaufpreises der unbeweglichen Sachen, wie auch die hierbey zu beobach- tende Verfahrungsweise, sind in der Proceßordnung bestimmt.
Zwanzigster Titel. Von der Verjährung.
Erstes Capitel. Allgemeine Verfügungen.
2219. Die Verjährung ist ein Mittel, durch den Ablauf einer gewissen Zeit, und unter den gesetzlich bestimmten Be- dingungen, etwas zu erwerben oder von einer Verbindlich- keit sich zu befreyen.
III. Buch. 19. Tit. 2. Cap. und 20. T. 1. C.
maciam) ergangen ſind, kann waͤhrend der Oppoſitionsfriſt kein ſolches Verfahren gegruͤndet werden.
2216. Das Verfahren kann aus dem Grunde, daß der Glaͤubiger daſſelbe wegen einer groͤßern Summe, als er wirklich zu fordern hat, angefangen habe, nicht fuͤr un- guͤltig erklaͤrt werden.
2217. Jedem auf den gerichtlichen Verkauf unbeweg- licher Sachen abzweckenden Verfahren muß ein Zahlungsbe- fehl vorhergehen, welcher, auf Betreiben und Anſuchen des Glaͤubigers, dem Schuldner in Perſon oder an ſeinem Wohnſitze durch einen Gerichtsdiener zugeſtellt wird. Die Formen dieſes Zahlungsbefehls und des den gericht- lichen Verkauf betreffenden Verfahrens ſind in der Proceß- ordnung beſtimmt.
Zweytes Capitel. Von der Rangordnung der Glaͤubiger und der Verthei- lung des Kaufpreiſes unter dieſelben.
2218. Die Ordnung und die Vertheilung des Kaufpreiſes der unbeweglichen Sachen, wie auch die hierbey zu beobach- tende Verfahrungsweiſe, ſind in der Proceßordnung beſtimmt.
Zwanzigſter Titel. Von der Verjaͤhrung.
Erſtes Capitel. Allgemeine Verfuͤgungen.
2219. Die Verjaͤhrung iſt ein Mittel, durch den Ablauf einer gewiſſen Zeit, und unter den geſetzlich beſtimmten Be- dingungen, etwas zu erwerben oder von einer Verbindlich- keit ſich zu befreyen.
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III. Buch. 19. Tit. 2. Cap. und 20. T. 1. C.
maciam) ergangen ſind, kann waͤhrend der Oppoſitionsfriſt
kein ſolches Verfahren gegruͤndet werden.
2216. Das Verfahren kann aus dem Grunde, daß der
Glaͤubiger daſſelbe wegen einer groͤßern Summe, als er
wirklich zu fordern hat, angefangen habe, nicht fuͤr un-
guͤltig erklaͤrt werden.
2217. Jedem auf den gerichtlichen Verkauf unbeweg-
licher Sachen abzweckenden Verfahren muß ein Zahlungsbe-
fehl vorhergehen, welcher, auf Betreiben und Anſuchen
des Glaͤubigers, dem Schuldner in Perſon oder an ſeinem
Wohnſitze durch einen Gerichtsdiener zugeſtellt wird.
Die Formen dieſes Zahlungsbefehls und des den gericht-
lichen Verkauf betreffenden Verfahrens ſind in der Proceß-
ordnung beſtimmt.
Zweytes Capitel.
Von der Rangordnung der Glaͤubiger und der Verthei-
lung des Kaufpreiſes unter dieſelben.
2218. Die Ordnung und die Vertheilung des Kaufpreiſes
der unbeweglichen Sachen, wie auch die hierbey zu beobach-
tende Verfahrungsweiſe, ſind in der Proceßordnung beſtimmt.
Zwanzigſter Titel.
Von der Verjaͤhrung.
Erſtes Capitel.
Allgemeine Verfuͤgungen.
2219. Die Verjaͤhrung iſt ein Mittel, durch den Ablauf
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 966. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/978>, abgerufen am 25.11.2024.
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