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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 18. Titel. 8. Cap.
des Contractes, die der Einschreibung in die Register des
Hypothekenaufsehers und der oben erwähnten Bekanntma-
chung, wie auch die zur Auswirkung des neuen Verkaufes
aufgewandten Kosten, zu erstatten.

2189. Wenn dem Käufer oder Beschenkten selbst die zur
Versteigerung gebrachte unbewegliche Sache auf sein höch-
stes Gebot verbleibt, so ist er nicht verbunden, das Er-
kenntniß, wodurch dieselbe ihm zugeschlagen wurde, ein-
schreiben zu lassen.

2190. Die Verzichtleistung des Gläubigers, welcher um
die Versteigerung nachgesucht hatte, kann, auch wenn der-
selbe die angebotene Summe bezahlen wollte, den öffentlichen
Zuschlag nicht verhindern, es sey dann, daß alle übrigen
hypothekarischen Gläubiger ausdrücklich einwilligten.

2191. Wenn dem Käufer selbst die Sache wieder zuge-
schlagen wird, so hat er wider den Verkäufer den den
Rechten nach eintretenden Anspruch auf Vergütung dessen,
was er über den in seinem Kaufcontracte bedungenen Preis
bezahlen muß, und auf die Zinsen dieser höhern Summe,
von dem Tage einer jeden Zahlung an zu rechnen.

2192. Im Falle der Kaufcontract des neuen Eigenthü-
mers unbewegliche und bewegliche Sachen zugleich, oder
mehrere unbewegliche in sich faßt, wovon einige mit Hy-
potheken beschwert sind, die anderen aber nicht: so muß,
ohne Unterschied, ob sie in demselben oder in verschiedenen
Büreaubezirken gelegen, und ob sie für einen und den näm-
lichen Preis, oder für verschiedene und abgesonderte Preise,
veräußert sind, wie auch endlich, ob sie gemeinschaftlich be-
wirthschaftet werden, oder nicht, der Preis eines jeden Grund-
stückes, worauf verschiedene und abgesonderte Eintragungen
haften, in der Bekanntmachung des neuen Eigenthümers,
und zwar, wenn es angeht, im Verhältnisse zu dem im
Contracte ausgedrückten ganzen Preise angegeben werden.

III. Buch. 18. Titel. 8. Cap.
des Contractes, die der Einſchreibung in die Regiſter des
Hypothekenaufſehers und der oben erwaͤhnten Bekanntma-
chung, wie auch die zur Auswirkung des neuen Verkaufes
aufgewandten Koſten, zu erſtatten.

2189. Wenn dem Kaͤufer oder Beſchenkten ſelbſt die zur
Verſteigerung gebrachte unbewegliche Sache auf ſein hoͤch-
ſtes Gebot verbleibt, ſo iſt er nicht verbunden, das Er-
kenntniß, wodurch dieſelbe ihm zugeſchlagen wurde, ein-
ſchreiben zu laſſen.

2190. Die Verzichtleiſtung des Glaͤubigers, welcher um
die Verſteigerung nachgeſucht hatte, kann, auch wenn der-
ſelbe die angebotene Summe bezahlen wollte, den oͤffentlichen
Zuſchlag nicht verhindern, es ſey dann, daß alle uͤbrigen
hypothekariſchen Glaͤubiger ausdruͤcklich einwilligten.

2191. Wenn dem Kaͤufer ſelbſt die Sache wieder zuge-
ſchlagen wird, ſo hat er wider den Verkaͤufer den den
Rechten nach eintretenden Anſpruch auf Verguͤtung deſſen,
was er uͤber den in ſeinem Kaufcontracte bedungenen Preis
bezahlen muß, und auf die Zinſen dieſer hoͤhern Summe,
von dem Tage einer jeden Zahlung an zu rechnen.

2192. Im Falle der Kaufcontract des neuen Eigenthuͤ-
mers unbewegliche und bewegliche Sachen zugleich, oder
mehrere unbewegliche in ſich faßt, wovon einige mit Hy-
potheken beſchwert ſind, die anderen aber nicht: ſo muß,
ohne Unterſchied, ob ſie in demſelben oder in verſchiedenen
Buͤreaubezirken gelegen, und ob ſie fuͤr einen und den naͤm-
lichen Preis, oder fuͤr verſchiedene und abgeſonderte Preiſe,
veraͤußert ſind, wie auch endlich, ob ſie gemeinſchaftlich be-
wirthſchaftet werden, oder nicht, der Preis eines jeden Grund-
ſtuͤckes, worauf verſchiedene und abgeſonderte Eintragungen
haften, in der Bekanntmachung des neuen Eigenthuͤmers,
und zwar, wenn es angeht, im Verhaͤltniſſe zu dem im
Contracte ausgedruͤckten ganzen Preiſe angegeben werden.

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[948/0960] III. Buch. 18. Titel. 8. Cap. des Contractes, die der Einſchreibung in die Regiſter des Hypothekenaufſehers und der oben erwaͤhnten Bekanntma- chung, wie auch die zur Auswirkung des neuen Verkaufes aufgewandten Koſten, zu erſtatten. 2189. Wenn dem Kaͤufer oder Beſchenkten ſelbſt die zur Verſteigerung gebrachte unbewegliche Sache auf ſein hoͤch- ſtes Gebot verbleibt, ſo iſt er nicht verbunden, das Er- kenntniß, wodurch dieſelbe ihm zugeſchlagen wurde, ein- ſchreiben zu laſſen. 2190. Die Verzichtleiſtung des Glaͤubigers, welcher um die Verſteigerung nachgeſucht hatte, kann, auch wenn der- ſelbe die angebotene Summe bezahlen wollte, den oͤffentlichen Zuſchlag nicht verhindern, es ſey dann, daß alle uͤbrigen hypothekariſchen Glaͤubiger ausdruͤcklich einwilligten. 2191. Wenn dem Kaͤufer ſelbſt die Sache wieder zuge- ſchlagen wird, ſo hat er wider den Verkaͤufer den den Rechten nach eintretenden Anſpruch auf Verguͤtung deſſen, was er uͤber den in ſeinem Kaufcontracte bedungenen Preis bezahlen muß, und auf die Zinſen dieſer hoͤhern Summe, von dem Tage einer jeden Zahlung an zu rechnen. 2192. Im Falle der Kaufcontract des neuen Eigenthuͤ- mers unbewegliche und bewegliche Sachen zugleich, oder mehrere unbewegliche in ſich faßt, wovon einige mit Hy- potheken beſchwert ſind, die anderen aber nicht: ſo muß, ohne Unterſchied, ob ſie in demſelben oder in verſchiedenen Buͤreaubezirken gelegen, und ob ſie fuͤr einen und den naͤm- lichen Preis, oder fuͤr verſchiedene und abgeſonderte Preiſe, veraͤußert ſind, wie auch endlich, ob ſie gemeinſchaftlich be- wirthſchaftet werden, oder nicht, der Preis eines jeden Grund- ſtuͤckes, worauf verſchiedene und abgeſonderte Eintragungen haften, in der Bekanntmachung des neuen Eigenthuͤmers, und zwar, wenn es angeht, im Verhaͤltniſſe zu dem im Contracte ausgedruͤckten ganzen Preiſe angegeben werden.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 948. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/960>, abgerufen am 26.06.2024.