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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 18. Titel. 8. Cap.
Lasten, oder die Schätzung der Sache, wenn sie geschenkt
wurde, enthalten ist;
2) Einen Auszug aus der Einschreibung der Verkaufs-
Urkunde;
3) Eine aus drey Abtheilungen (Columnen) bestehende
Tabelle, wovon die erste das Datum sowohl der Hypotheken,
als der Eintragungen, die zweyte die Namen der Gläubi-
ger, und die dritte den Betrag der eingetragenen Forderun-
gen angibt.

2184. Der Käufer oder Beschenkte muß zugleich erklä-
ren, daß er bereit sey, die hypothekarischen Schulden und
Lasten ohne Unterschied, ob sie schon einklagbar sind oder
nicht, jedoch nur bis zum Betrage des Kaufpreises, un-
verzüglich abzutragen.

2185. Wenn der neue Eigenthümer binnen der bestimm-
ten Frist diese Anzeige gethan hat, so kann jeder Gläubiger,
dessen Forderung eingetragen ist, um die öffentliche Verstei-
gerung und den Zuschlag der unbeweglichen Sache nachsu-
chen, jedoch mit der Verbindlichkeit:
1) Daß dieses Gesuch dem neuen Eigenthümer spätestens
in vierzig Tagen, seit der auf Verlangen dieses letztern ge-
machten Anzeige, insinuirt werde; für jede fünf Myriameter
(Meilen), welche der gewählte und der wirkliche Wohnsitz eines
jeden der nachsuchenden Gläubiger von einander entfernt sind,
müssen der erwähnten Frist noch zwey Tage zugesetzt werden;
2) Daß dasselbe ferner das Anerbieten des Nachsuchen-
den, ein Zehntel über den im Contracte ausbedungenen,
oder von dem neuen Eigenthümer angegebenen, Preis ent-
weder selbst zu bieten, oder zu bewirken, daß es von Anderen
geboten werde, enthalte;
3) Daß eine gleiche Insinuation binnen der nämlichen Frist
an den vorigen Eigenthümer, als Hauptschuldner, geschehe;

III. Buch. 18. Titel. 8. Cap.
Laſten, oder die Schaͤtzung der Sache, wenn ſie geſchenkt
wurde, enthalten iſt;
2) Einen Auszug aus der Einſchreibung der Verkaufs-
Urkunde;
3) Eine aus drey Abtheilungen (Columnen) beſtehende
Tabelle, wovon die erſte das Datum ſowohl der Hypotheken,
als der Eintragungen, die zweyte die Namen der Glaͤubi-
ger, und die dritte den Betrag der eingetragenen Forderun-
gen angibt.

2184. Der Kaͤufer oder Beſchenkte muß zugleich erklaͤ-
ren, daß er bereit ſey, die hypothekariſchen Schulden und
Laſten ohne Unterſchied, ob ſie ſchon einklagbar ſind oder
nicht, jedoch nur bis zum Betrage des Kaufpreiſes, un-
verzuͤglich abzutragen.

2185. Wenn der neue Eigenthuͤmer binnen der beſtimm-
ten Friſt dieſe Anzeige gethan hat, ſo kann jeder Glaͤubiger,
deſſen Forderung eingetragen iſt, um die oͤffentliche Verſtei-
gerung und den Zuſchlag der unbeweglichen Sache nachſu-
chen, jedoch mit der Verbindlichkeit:
1) Daß dieſes Geſuch dem neuen Eigenthuͤmer ſpaͤteſtens
in vierzig Tagen, ſeit der auf Verlangen dieſes letztern ge-
machten Anzeige, inſinuirt werde; fuͤr jede fuͤnf Myriameter
(Meilen), welche der gewaͤhlte und der wirkliche Wohnſitz eines
jeden der nachſuchenden Glaͤubiger von einander entfernt ſind,
muͤſſen der erwaͤhnten Friſt noch zwey Tage zugeſetzt werden;
2) Daß daſſelbe ferner das Anerbieten des Nachſuchen-
den, ein Zehntel uͤber den im Contracte ausbedungenen,
oder von dem neuen Eigenthuͤmer angegebenen, Preis ent-
weder ſelbſt zu bieten, oder zu bewirken, daß es von Anderen
geboten werde, enthalte;
3) Daß eine gleiche Inſinuation binnen der naͤmlichen Friſt
an den vorigen Eigenthuͤmer, als Hauptſchuldner, geſchehe;

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[944/0956] III. Buch. 18. Titel. 8. Cap. Laſten, oder die Schaͤtzung der Sache, wenn ſie geſchenkt wurde, enthalten iſt; 2) Einen Auszug aus der Einſchreibung der Verkaufs- Urkunde; 3) Eine aus drey Abtheilungen (Columnen) beſtehende Tabelle, wovon die erſte das Datum ſowohl der Hypotheken, als der Eintragungen, die zweyte die Namen der Glaͤubi- ger, und die dritte den Betrag der eingetragenen Forderun- gen angibt. 2184. Der Kaͤufer oder Beſchenkte muß zugleich erklaͤ- ren, daß er bereit ſey, die hypothekariſchen Schulden und Laſten ohne Unterſchied, ob ſie ſchon einklagbar ſind oder nicht, jedoch nur bis zum Betrage des Kaufpreiſes, un- verzuͤglich abzutragen. 2185. Wenn der neue Eigenthuͤmer binnen der beſtimm- ten Friſt dieſe Anzeige gethan hat, ſo kann jeder Glaͤubiger, deſſen Forderung eingetragen iſt, um die oͤffentliche Verſtei- gerung und den Zuſchlag der unbeweglichen Sache nachſu- chen, jedoch mit der Verbindlichkeit: 1) Daß dieſes Geſuch dem neuen Eigenthuͤmer ſpaͤteſtens in vierzig Tagen, ſeit der auf Verlangen dieſes letztern ge- machten Anzeige, inſinuirt werde; fuͤr jede fuͤnf Myriameter (Meilen), welche der gewaͤhlte und der wirkliche Wohnſitz eines jeden der nachſuchenden Glaͤubiger von einander entfernt ſind, muͤſſen der erwaͤhnten Friſt noch zwey Tage zugeſetzt werden; 2) Daß daſſelbe ferner das Anerbieten des Nachſuchen- den, ein Zehntel uͤber den im Contracte ausbedungenen, oder von dem neuen Eigenthuͤmer angegebenen, Preis ent- weder ſelbſt zu bieten, oder zu bewirken, daß es von Anderen geboten werde, enthalte; 3) Daß eine gleiche Inſinuation binnen der naͤmlichen Friſt an den vorigen Eigenthuͤmer, als Hauptſchuldner, geſchehe;

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 944. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/956>, abgerufen am 26.06.2024.