Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite
III. Buch. 18. Titel. 3. Cap.

und die Verwandten des Minderjährigen, oder, in deren
Ermangelung, seine Freunde können um die erwähnten
Eintragungen nachsuchen; außerdem sind auch die Frau und
die Minderjährigen selbst darauf anzutragen berechtigt.

2140. Haben in der Ehestiftung die volljährigen Par-
teyen die Uebereinkunft getroffen, daß die Eintragung nur
auf eine oder auf gewisse unbewegliche Sachen des Mannes
geschehen solle: so bleiben die dazu nicht bestimmten Im-
mobilien von der Hypothek gänzlich befreyt, welche der Frau
für den Brautschatz, für das ihr bey der Theilung zum
Voraus Gebührende, und für die in der Ehestiftung ent-
haltenen Zusagen gebührt. Daß aber gar keine Eintragung
geschehen solle, kann nicht verabredet werden.

2141. Eben dies gilt von dem unbeweglichen Vermögen
des Vorwundes, wenn die Verwandten in dem Familien-
rathe der Meinung gewesen sind, daß die Eintragung nur
auf gewisse unbewegliche Sachen geschehen solle.

2142. In dem Falle der beyden vorhergehenden Artikel
sind der Mann, der Vormund und Gegenvormund nur auf
die bestimmten Sachen um die Eintragung nachzusuchen
verbunden.

2143. Ward durch die Ernennungs-Urkunde des Vor-
mundes die Hypothek nicht eingeschränkt, so kann dieser, im
Falle die allgemeine Hypothek auf sein unbewegliches Ver-
mögen die für seine Verwaltung hinreichende Sicherheit
kundbar übersteigt, darum nachsuchen, daß diese Hypothek
auf so viele unbewegliche Sachen eingeschränkt werde, als
hinreichend sind, um dem Minderjährigen vollkommene
Sicherheit zu verschaffen.
Die Klage soll wider den Gegenvormund gerichtet wer-
den, und derselben ein Gutachten des Familienrathes vor-
ausgehen.

2144. Auf gleiche Weise kann der Mann mit Bewilli-

III. Buch. 18. Titel. 3. Cap.

und die Verwandten des Minderjaͤhrigen, oder, in deren
Ermangelung, ſeine Freunde koͤnnen um die erwaͤhnten
Eintragungen nachſuchen; außerdem ſind auch die Frau und
die Minderjaͤhrigen ſelbſt darauf anzutragen berechtigt.

2140. Haben in der Eheſtiftung die volljaͤhrigen Par-
teyen die Uebereinkunft getroffen, daß die Eintragung nur
auf eine oder auf gewiſſe unbewegliche Sachen des Mannes
geſchehen ſolle: ſo bleiben die dazu nicht beſtimmten Im-
mobilien von der Hypothek gaͤnzlich befreyt, welche der Frau
fuͤr den Brautſchatz, fuͤr das ihr bey der Theilung zum
Voraus Gebuͤhrende, und fuͤr die in der Eheſtiftung ent-
haltenen Zuſagen gebuͤhrt. Daß aber gar keine Eintragung
geſchehen ſolle, kann nicht verabredet werden.

2141. Eben dies gilt von dem unbeweglichen Vermoͤgen
des Vorwundes, wenn die Verwandten in dem Familien-
rathe der Meinung geweſen ſind, daß die Eintragung nur
auf gewiſſe unbewegliche Sachen geſchehen ſolle.

2142. In dem Falle der beyden vorhergehenden Artikel
ſind der Mann, der Vormund und Gegenvormund nur auf
die beſtimmten Sachen um die Eintragung nachzuſuchen
verbunden.

2143. Ward durch die Ernennungs-Urkunde des Vor-
mundes die Hypothek nicht eingeſchraͤnkt, ſo kann dieſer, im
Falle die allgemeine Hypothek auf ſein unbewegliches Ver-
moͤgen die fuͤr ſeine Verwaltung hinreichende Sicherheit
kundbar uͤberſteigt, darum nachſuchen, daß dieſe Hypothek
auf ſo viele unbewegliche Sachen eingeſchraͤnkt werde, als
hinreichend ſind, um dem Minderjaͤhrigen vollkommene
Sicherheit zu verſchaffen.
Die Klage ſoll wider den Gegenvormund gerichtet wer-
den, und derſelben ein Gutachten des Familienrathes vor-
ausgehen.

2144. Auf gleiche Weiſe kann der Mann mit Bewilli-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="2">
        <div n="3">
          <div n="4">
            <pb facs="#f0930" n="918"/>
            <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 18. Titel. 3. Cap.</fw><lb/>
            <p>und die Verwandten des Minderja&#x0364;hrigen, oder, in deren<lb/>
Ermangelung, &#x017F;eine Freunde ko&#x0364;nnen um die erwa&#x0364;hnten<lb/>
Eintragungen nach&#x017F;uchen; außerdem &#x017F;ind auch die Frau und<lb/>
die Minderja&#x0364;hrigen &#x017F;elb&#x017F;t darauf anzutragen berechtigt.<lb/></p>
            <p>2140. Haben in der Ehe&#x017F;tiftung die vollja&#x0364;hrigen Par-<lb/>
teyen die Uebereinkunft getroffen, daß die Eintragung nur<lb/>
auf eine oder auf gewi&#x017F;&#x017F;e unbewegliche Sachen des Mannes<lb/>
ge&#x017F;chehen &#x017F;olle: &#x017F;o bleiben die dazu nicht be&#x017F;timmten Im-<lb/>
mobilien von der Hypothek ga&#x0364;nzlich befreyt, welche der Frau<lb/>
fu&#x0364;r den Braut&#x017F;chatz, fu&#x0364;r das ihr bey der Theilung zum<lb/>
Voraus Gebu&#x0364;hrende, und fu&#x0364;r die in der Ehe&#x017F;tiftung ent-<lb/>
haltenen Zu&#x017F;agen gebu&#x0364;hrt. Daß aber gar keine Eintragung<lb/>
ge&#x017F;chehen &#x017F;olle, kann nicht verabredet werden.<lb/></p>
            <p>2141. Eben dies gilt von dem unbeweglichen Vermo&#x0364;gen<lb/>
des Vorwundes, wenn die Verwandten in dem Familien-<lb/>
rathe der Meinung gewe&#x017F;en &#x017F;ind, daß die Eintragung nur<lb/>
auf gewi&#x017F;&#x017F;e unbewegliche Sachen ge&#x017F;chehen &#x017F;olle.<lb/></p>
            <p>2142. In dem Falle der beyden vorhergehenden Artikel<lb/>
&#x017F;ind der Mann, der Vormund und Gegenvormund nur auf<lb/>
die be&#x017F;timmten Sachen um die Eintragung nachzu&#x017F;uchen<lb/>
verbunden.<lb/></p>
            <p>2143. Ward durch die Ernennungs-Urkunde des Vor-<lb/>
mundes die Hypothek nicht einge&#x017F;chra&#x0364;nkt, &#x017F;o kann die&#x017F;er, im<lb/>
Falle die allgemeine Hypothek auf &#x017F;ein unbewegliches Ver-<lb/>
mo&#x0364;gen die fu&#x0364;r &#x017F;eine Verwaltung hinreichende Sicherheit<lb/>
kundbar u&#x0364;ber&#x017F;teigt, darum nach&#x017F;uchen, daß die&#x017F;e Hypothek<lb/>
auf &#x017F;o viele unbewegliche Sachen einge&#x017F;chra&#x0364;nkt werde, als<lb/>
hinreichend &#x017F;ind, um dem Minderja&#x0364;hrigen vollkommene<lb/>
Sicherheit zu ver&#x017F;chaffen.<lb/>
Die Klage &#x017F;oll wider den Gegenvormund gerichtet wer-<lb/>
den, und der&#x017F;elben ein Gutachten des Familienrathes vor-<lb/>
ausgehen.<lb/></p>
            <p>2144. Auf gleiche Wei&#x017F;e kann der Mann mit Bewilli-<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[918/0930] III. Buch. 18. Titel. 3. Cap. und die Verwandten des Minderjaͤhrigen, oder, in deren Ermangelung, ſeine Freunde koͤnnen um die erwaͤhnten Eintragungen nachſuchen; außerdem ſind auch die Frau und die Minderjaͤhrigen ſelbſt darauf anzutragen berechtigt. 2140. Haben in der Eheſtiftung die volljaͤhrigen Par- teyen die Uebereinkunft getroffen, daß die Eintragung nur auf eine oder auf gewiſſe unbewegliche Sachen des Mannes geſchehen ſolle: ſo bleiben die dazu nicht beſtimmten Im- mobilien von der Hypothek gaͤnzlich befreyt, welche der Frau fuͤr den Brautſchatz, fuͤr das ihr bey der Theilung zum Voraus Gebuͤhrende, und fuͤr die in der Eheſtiftung ent- haltenen Zuſagen gebuͤhrt. Daß aber gar keine Eintragung geſchehen ſolle, kann nicht verabredet werden. 2141. Eben dies gilt von dem unbeweglichen Vermoͤgen des Vorwundes, wenn die Verwandten in dem Familien- rathe der Meinung geweſen ſind, daß die Eintragung nur auf gewiſſe unbewegliche Sachen geſchehen ſolle. 2142. In dem Falle der beyden vorhergehenden Artikel ſind der Mann, der Vormund und Gegenvormund nur auf die beſtimmten Sachen um die Eintragung nachzuſuchen verbunden. 2143. Ward durch die Ernennungs-Urkunde des Vor- mundes die Hypothek nicht eingeſchraͤnkt, ſo kann dieſer, im Falle die allgemeine Hypothek auf ſein unbewegliches Ver- moͤgen die fuͤr ſeine Verwaltung hinreichende Sicherheit kundbar uͤberſteigt, darum nachſuchen, daß dieſe Hypothek auf ſo viele unbewegliche Sachen eingeſchraͤnkt werde, als hinreichend ſind, um dem Minderjaͤhrigen vollkommene Sicherheit zu verſchaffen. Die Klage ſoll wider den Gegenvormund gerichtet wer- den, und derſelben ein Gutachten des Familienrathes vor- ausgehen. 2144. Auf gleiche Weiſe kann der Mann mit Bewilli-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/930
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 918. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/930>, abgerufen am 24.11.2024.