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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 18. Titel. 3. Cap.

In keinem Falle soll die Verfügung des gegenwärtigen
Artikels den Rechten, welche dritte Personen vor der Be-
kanntmachung des gegenwärtigen Titels erworben haben,
nachtheilig seyn.

2136. Die Ehemänner und Vormünder sind gleichwohl
verbunden, die auf ihrem Vermögen haftenden Hypotheken
zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, und zu diesem Ende
die Eintragung auf die ihnen schon zugehörigen, oder in der
Folge zu erwerbenden, unbeweglichen Sachen bey dem hierzu
angeordneten Büreau selbst unverzüglich nachzusuchen.
Die Ehemänner und Vormünder, welche versäumt ha-
ben, um die in dem gegenwärtigen Artikel befohlenen Ein-
tragungen nachzusuchen und dieselben bewirken zu lassen, in
der Folge aber Privilegien oder Hypotheken auf ihre unbeweg-
lichen Sachen bewilligen oder zulassen, ohne ausdrücklich
zu erklären, daß auf diesen Sachen die gesetzliche Hypothek
der Frauen und der Minderjährigen hafte, sollen des Stellio-
nats schuldig geachtet werden, und es kann deshalb per-
sönliche Verhaftung wider sie statt finden.

2137. Die Gegenvormünder sind, unter persönlicher
Verantwortlichkeit, und bey Strafe der vollständigen Schad-
loshaltung, nicht nur verbunden, dafür zu sorgen, daß die
Eintragungen auf das Vermögen des Vormundes in Rück-
sicht seiner Geschäftsführung unverzüglich geschehen, sondern
müssen auch diese Eintragungen selbst vornehmen lassen.

2138. Im Falle die Ehemänner, Vormünder und Ge-
genvormünder versäumen, die in den vorhergehenden Artikeln
befohlenen Eintragungen bewirken zu lassen, soll der könig-
liche Procurator bey dem Gerichte der ersten Instanz an dem
Orte des Wohnsitzes der Ehemänner und Vormünder, oder
an dem Orte, wo die Grundstücke gelegen sind, darauf
antragen.

2139. Auch die Verwandten des Mannes oder der Frau,

III. Buch. 18. Titel. 3. Cap.

In keinem Falle ſoll die Verfuͤgung des gegenwaͤrtigen
Artikels den Rechten, welche dritte Perſonen vor der Be-
kanntmachung des gegenwaͤrtigen Titels erworben haben,
nachtheilig ſeyn.

2136. Die Ehemaͤnner und Vormuͤnder ſind gleichwohl
verbunden, die auf ihrem Vermoͤgen haftenden Hypotheken
zur oͤffentlichen Kenntniß zu bringen, und zu dieſem Ende
die Eintragung auf die ihnen ſchon zugehoͤrigen, oder in der
Folge zu erwerbenden, unbeweglichen Sachen bey dem hierzu
angeordneten Buͤreau ſelbſt unverzuͤglich nachzuſuchen.
Die Ehemaͤnner und Vormuͤnder, welche verſaͤumt ha-
ben, um die in dem gegenwaͤrtigen Artikel befohlenen Ein-
tragungen nachzuſuchen und dieſelben bewirken zu laſſen, in
der Folge aber Privilegien oder Hypotheken auf ihre unbeweg-
lichen Sachen bewilligen oder zulaſſen, ohne ausdruͤcklich
zu erklaͤren, daß auf dieſen Sachen die geſetzliche Hypothek
der Frauen und der Minderjaͤhrigen hafte, ſollen des Stellio-
nats ſchuldig geachtet werden, und es kann deshalb per-
ſoͤnliche Verhaftung wider ſie ſtatt finden.

2137. Die Gegenvormuͤnder ſind, unter perſoͤnlicher
Verantwortlichkeit, und bey Strafe der vollſtaͤndigen Schad-
loshaltung, nicht nur verbunden, dafuͤr zu ſorgen, daß die
Eintragungen auf das Vermoͤgen des Vormundes in Ruͤck-
ſicht ſeiner Geſchaͤftsfuͤhrung unverzuͤglich geſchehen, ſondern
muͤſſen auch dieſe Eintragungen ſelbſt vornehmen laſſen.

2138. Im Falle die Ehemaͤnner, Vormuͤnder und Ge-
genvormuͤnder verſaͤumen, die in den vorhergehenden Artikeln
befohlenen Eintragungen bewirken zu laſſen, ſoll der koͤnig-
liche Procurator bey dem Gerichte der erſten Inſtanz an dem
Orte des Wohnſitzes der Ehemaͤnner und Vormuͤnder, oder
an dem Orte, wo die Grundſtuͤcke gelegen ſind, darauf
antragen.

2139. Auch die Verwandten des Mannes oder der Frau,

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[916/0928] III. Buch. 18. Titel. 3. Cap. In keinem Falle ſoll die Verfuͤgung des gegenwaͤrtigen Artikels den Rechten, welche dritte Perſonen vor der Be- kanntmachung des gegenwaͤrtigen Titels erworben haben, nachtheilig ſeyn. 2136. Die Ehemaͤnner und Vormuͤnder ſind gleichwohl verbunden, die auf ihrem Vermoͤgen haftenden Hypotheken zur oͤffentlichen Kenntniß zu bringen, und zu dieſem Ende die Eintragung auf die ihnen ſchon zugehoͤrigen, oder in der Folge zu erwerbenden, unbeweglichen Sachen bey dem hierzu angeordneten Buͤreau ſelbſt unverzuͤglich nachzuſuchen. Die Ehemaͤnner und Vormuͤnder, welche verſaͤumt ha- ben, um die in dem gegenwaͤrtigen Artikel befohlenen Ein- tragungen nachzuſuchen und dieſelben bewirken zu laſſen, in der Folge aber Privilegien oder Hypotheken auf ihre unbeweg- lichen Sachen bewilligen oder zulaſſen, ohne ausdruͤcklich zu erklaͤren, daß auf dieſen Sachen die geſetzliche Hypothek der Frauen und der Minderjaͤhrigen hafte, ſollen des Stellio- nats ſchuldig geachtet werden, und es kann deshalb per- ſoͤnliche Verhaftung wider ſie ſtatt finden. 2137. Die Gegenvormuͤnder ſind, unter perſoͤnlicher Verantwortlichkeit, und bey Strafe der vollſtaͤndigen Schad- loshaltung, nicht nur verbunden, dafuͤr zu ſorgen, daß die Eintragungen auf das Vermoͤgen des Vormundes in Ruͤck- ſicht ſeiner Geſchaͤftsfuͤhrung unverzuͤglich geſchehen, ſondern muͤſſen auch dieſe Eintragungen ſelbſt vornehmen laſſen. 2138. Im Falle die Ehemaͤnner, Vormuͤnder und Ge- genvormuͤnder verſaͤumen, die in den vorhergehenden Artikeln befohlenen Eintragungen bewirken zu laſſen, ſoll der koͤnig- liche Procurator bey dem Gerichte der erſten Inſtanz an dem Orte des Wohnſitzes der Ehemaͤnner und Vormuͤnder, oder an dem Orte, wo die Grundſtuͤcke gelegen ſind, darauf antragen. 2139. Auch die Verwandten des Mannes oder der Frau,

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 916. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/928>, abgerufen am 26.06.2024.