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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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902 III. Buch. 18. Titel. 2. Cap.
denselben Contract in die Rechte des Verkäufers eingesetzt
worden ist, als Hypothekeneintragung gilt. Der Hypotheken-
aufseher ist gleichwohl, bey Strafe der vollständigen Schad-
loshaltung gegen dritte Personen, verbunden, die aus dem
Geschäfte, wodurch das Eigenthum übertragen wird, entste-
henden Forderungen zum Vortheile sowohl des Verkäufers,
als der Darleiher, in sein Register von Amts wegen ein-
zutragen; doch bleibt es auch diesen unbenommen, die Ein-
schreibung des Verkaufcontractes, wenn sie noch nicht ge-
fchehen ist, vornehmen zu lassen, um dadurch für das,
was sie auf den Kaufpreis noch zu fordern haben, die Rechte
der Eintragung zu erlangen.

2109. Ein Miterbe oder Theilhaber sichert sein Pri-
vilegium auf das in jeden Antheil gefallene Vermögen,
oder auf die versteigerten Sachen in Rücksicht dessen, was
zur Ausgleichung der Antheile herausgegeben werden muß,
oder in Ansehung des Versteigerungspreises, durch die binnen
sechszig Tagen von dem Theilungsgeschäfte oder dem Zu-
schlage bey der Versteigerung an zu rechnen, auf sein Betreiben
geschehene Eintragung. Während dieser Zeit kann auf den
Vermögensantheil, worauf etwas herausgegeben werden muß,
oder auf die bey einer Versteigerung zugeschlagenen Sachen,
zum Nachtheile dessen, welcher die Herausgabe oder den
Kaufpreis zu fordern hat, keine Hypothek statt finden.

2110. Baumeister, Bauunternehmer, Maurer und an-
dere Arbeiter, welche gebraucht worden sind, um Gebäude,
Canäle oder andere Werke aufzuführen, wieder aufzubauen
oder auszubessern, und diejenigen, welche, um jene zu be-
zahlen, oder ihre Auslagen ihnen zu erstatten, Geld geliehen
haben, dessen wirkliche Verwendung dargethan ist, sichern
durch die doppelte Eintragung, 1) des Protocolls, wodurch
die örtliche Beschaffenheit in Gewißheit gesetzt, und 2) des
Protocolls, welches über die vollendete Arbeit aufgenommen

902 III. Buch. 18. Titel. 2. Cap.
denſelben Contract in die Rechte des Verkaͤufers eingeſetzt
worden iſt, als Hypothekeneintragung gilt. Der Hypotheken-
aufſeher iſt gleichwohl, bey Strafe der vollſtaͤndigen Schad-
loshaltung gegen dritte Perſonen, verbunden, die aus dem
Geſchaͤfte, wodurch das Eigenthum uͤbertragen wird, entſte-
henden Forderungen zum Vortheile ſowohl des Verkaͤufers,
als der Darleiher, in ſein Regiſter von Amts wegen ein-
zutragen; doch bleibt es auch dieſen unbenommen, die Ein-
ſchreibung des Verkaufcontractes, wenn ſie noch nicht ge-
fchehen iſt, vornehmen zu laſſen, um dadurch fuͤr das,
was ſie auf den Kaufpreis noch zu fordern haben, die Rechte
der Eintragung zu erlangen.

2109. Ein Miterbe oder Theilhaber ſichert ſein Pri-
vilegium auf das in jeden Antheil gefallene Vermoͤgen,
oder auf die verſteigerten Sachen in Ruͤckſicht deſſen, was
zur Ausgleichung der Antheile herausgegeben werden muß,
oder in Anſehung des Verſteigerungspreiſes, durch die binnen
ſechszig Tagen von dem Theilungsgeſchaͤfte oder dem Zu-
ſchlage bey der Verſteigerung an zu rechnen, auf ſein Betreiben
geſchehene Eintragung. Waͤhrend dieſer Zeit kann auf den
Vermoͤgensantheil, worauf etwas herausgegeben werden muß,
oder auf die bey einer Verſteigerung zugeſchlagenen Sachen,
zum Nachtheile deſſen, welcher die Herausgabe oder den
Kaufpreis zu fordern hat, keine Hypothek ſtatt finden.

2110. Baumeiſter, Bauunternehmer, Maurer und an-
dere Arbeiter, welche gebraucht worden ſind, um Gebaͤude,
Canaͤle oder andere Werke aufzufuͤhren, wieder aufzubauen
oder auszubeſſern, und diejenigen, welche, um jene zu be-
zahlen, oder ihre Auslagen ihnen zu erſtatten, Geld geliehen
haben, deſſen wirkliche Verwendung dargethan iſt, ſichern
durch die doppelte Eintragung, 1) des Protocolls, wodurch
die oͤrtliche Beſchaffenheit in Gewißheit geſetzt, und 2) des
Protocolls, welches uͤber die vollendete Arbeit aufgenommen

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[902/0914] 902 III. Buch. 18. Titel. 2. Cap. denſelben Contract in die Rechte des Verkaͤufers eingeſetzt worden iſt, als Hypothekeneintragung gilt. Der Hypotheken- aufſeher iſt gleichwohl, bey Strafe der vollſtaͤndigen Schad- loshaltung gegen dritte Perſonen, verbunden, die aus dem Geſchaͤfte, wodurch das Eigenthum uͤbertragen wird, entſte- henden Forderungen zum Vortheile ſowohl des Verkaͤufers, als der Darleiher, in ſein Regiſter von Amts wegen ein- zutragen; doch bleibt es auch dieſen unbenommen, die Ein- ſchreibung des Verkaufcontractes, wenn ſie noch nicht ge- fchehen iſt, vornehmen zu laſſen, um dadurch fuͤr das, was ſie auf den Kaufpreis noch zu fordern haben, die Rechte der Eintragung zu erlangen. 2109. Ein Miterbe oder Theilhaber ſichert ſein Pri- vilegium auf das in jeden Antheil gefallene Vermoͤgen, oder auf die verſteigerten Sachen in Ruͤckſicht deſſen, was zur Ausgleichung der Antheile herausgegeben werden muß, oder in Anſehung des Verſteigerungspreiſes, durch die binnen ſechszig Tagen von dem Theilungsgeſchaͤfte oder dem Zu- ſchlage bey der Verſteigerung an zu rechnen, auf ſein Betreiben geſchehene Eintragung. Waͤhrend dieſer Zeit kann auf den Vermoͤgensantheil, worauf etwas herausgegeben werden muß, oder auf die bey einer Verſteigerung zugeſchlagenen Sachen, zum Nachtheile deſſen, welcher die Herausgabe oder den Kaufpreis zu fordern hat, keine Hypothek ſtatt finden. 2110. Baumeiſter, Bauunternehmer, Maurer und an- dere Arbeiter, welche gebraucht worden ſind, um Gebaͤude, Canaͤle oder andere Werke aufzufuͤhren, wieder aufzubauen oder auszubeſſern, und diejenigen, welche, um jene zu be- zahlen, oder ihre Auslagen ihnen zu erſtatten, Geld geliehen haben, deſſen wirkliche Verwendung dargethan iſt, ſichern durch die doppelte Eintragung, 1) des Protocolls, wodurch die oͤrtliche Beſchaffenheit in Gewißheit geſetzt, und 2) des Protocolls, welches uͤber die vollendete Arbeit aufgenommen

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 902. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/914>, abgerufen am 26.06.2024.