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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 17. Titel. 1. Cap.
kaufe, in so fern dieser statt findet, Eigenthümer des Faust-
pfandes, und es wird dasselbe in den Händen des Gläubi-
gers nur als eine ihm zur Sicherheit seines Vorzugsrechtes
in Verwahrung gegebene Sache betrachtet.

2080. Der Gläubiger haftet nach den in dem Titel:
von Contracten oder vertragsmäßigen Verbindlichkeiten,
aufgestellten Regeln, für den Verlust oder die Verschlimme-
rung des Faustpfandes, welche eine Folge seiner Nachlässigkeit
waren.
Seiner Seits hat dagegen der Schuldner dem Gläubiger
die von demselben zur Erhaltung des Faustpfandes ange-
wandten nützlichen und nothwendigen Kosten zu ersetzen.
2081. Ist von einer zum Unterpfande gegebenen Schuld-
forderung, welche Zinsen trägt, die Rede: so hat der
Gläubiger die Zinsen auf die ihm etwa gebührenden in Ab-
rechnung zu bringen.
Wenn die Schuld, wofür die Forderung zum Unterpfande
gegeben wurde, selbst keine Zinsen trägt, so geschieht die
Abrechnung auf das Capital der Schuld.

2082. Der Schuldner kann, wenn der Inhaber des
Unterpfandes dasselbe nicht mißbraucht, dessen Zurückgabe
nicht eher verlangen, als nachdem er die Schuld, zu deren
Sicherheit das Unterpfand gegeben wurde, an Capital,
Zinsen und Kosten vollständig getilgt hat.
Selbst wenn eine Schuld vorhanden wäre, die der näm-
liche Schuldner gegen den nämlichen Gläubiger nach der
Ueberlieferung des Faustpfandes übernommen hat, die aber
noch vor der Bezahlung der ersten Schuld einklagbar wird:
so ist der Gläubiger nicht eher verbunden, das Unterpfand
herauszugeben, als bis er wegen beyder Forderungen voll-
ständig befriedigt ist, wenn gleich nicht verabredet wurde,
daß das Unterpfand auch für die Bezahlung der zweyten
Forderung haften solle.

III. Buch. 17. Titel. 1. Cap.
kaufe, in ſo fern dieſer ſtatt findet, Eigenthuͤmer des Fauſt-
pfandes, und es wird daſſelbe in den Haͤnden des Glaͤubi-
gers nur als eine ihm zur Sicherheit ſeines Vorzugsrechtes
in Verwahrung gegebene Sache betrachtet.

2080. Der Glaͤubiger haftet nach den in dem Titel:
von Contracten oder vertragsmaͤßigen Verbindlichkeiten,
aufgeſtellten Regeln, fuͤr den Verluſt oder die Verſchlimme-
rung des Fauſtpfandes, welche eine Folge ſeiner Nachlaͤſſigkeit
waren.
Seiner Seits hat dagegen der Schuldner dem Glaͤubiger
die von demſelben zur Erhaltung des Fauſtpfandes ange-
wandten nuͤtzlichen und nothwendigen Koſten zu erſetzen.
2081. Iſt von einer zum Unterpfande gegebenen Schuld-
forderung, welche Zinſen traͤgt, die Rede: ſo hat der
Glaͤubiger die Zinſen auf die ihm etwa gebuͤhrenden in Ab-
rechnung zu bringen.
Wenn die Schuld, wofuͤr die Forderung zum Unterpfande
gegeben wurde, ſelbſt keine Zinſen traͤgt, ſo geſchieht die
Abrechnung auf das Capital der Schuld.

2082. Der Schuldner kann, wenn der Inhaber des
Unterpfandes daſſelbe nicht mißbraucht, deſſen Zuruͤckgabe
nicht eher verlangen, als nachdem er die Schuld, zu deren
Sicherheit das Unterpfand gegeben wurde, an Capital,
Zinſen und Koſten vollſtaͤndig getilgt hat.
Selbſt wenn eine Schuld vorhanden waͤre, die der naͤm-
liche Schuldner gegen den naͤmlichen Glaͤubiger nach der
Ueberlieferung des Fauſtpfandes uͤbernommen hat, die aber
noch vor der Bezahlung der erſten Schuld einklagbar wird:
ſo iſt der Glaͤubiger nicht eher verbunden, das Unterpfand
herauszugeben, als bis er wegen beyder Forderungen voll-
ſtaͤndig befriedigt iſt, wenn gleich nicht verabredet wurde,
daß das Unterpfand auch fuͤr die Bezahlung der zweyten
Forderung haften ſolle.

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[882/0894] III. Buch. 17. Titel. 1. Cap. kaufe, in ſo fern dieſer ſtatt findet, Eigenthuͤmer des Fauſt- pfandes, und es wird daſſelbe in den Haͤnden des Glaͤubi- gers nur als eine ihm zur Sicherheit ſeines Vorzugsrechtes in Verwahrung gegebene Sache betrachtet. 2080. Der Glaͤubiger haftet nach den in dem Titel: von Contracten oder vertragsmaͤßigen Verbindlichkeiten, aufgeſtellten Regeln, fuͤr den Verluſt oder die Verſchlimme- rung des Fauſtpfandes, welche eine Folge ſeiner Nachlaͤſſigkeit waren. Seiner Seits hat dagegen der Schuldner dem Glaͤubiger die von demſelben zur Erhaltung des Fauſtpfandes ange- wandten nuͤtzlichen und nothwendigen Koſten zu erſetzen. 2081. Iſt von einer zum Unterpfande gegebenen Schuld- forderung, welche Zinſen traͤgt, die Rede: ſo hat der Glaͤubiger die Zinſen auf die ihm etwa gebuͤhrenden in Ab- rechnung zu bringen. Wenn die Schuld, wofuͤr die Forderung zum Unterpfande gegeben wurde, ſelbſt keine Zinſen traͤgt, ſo geſchieht die Abrechnung auf das Capital der Schuld. 2082. Der Schuldner kann, wenn der Inhaber des Unterpfandes daſſelbe nicht mißbraucht, deſſen Zuruͤckgabe nicht eher verlangen, als nachdem er die Schuld, zu deren Sicherheit das Unterpfand gegeben wurde, an Capital, Zinſen und Koſten vollſtaͤndig getilgt hat. Selbſt wenn eine Schuld vorhanden waͤre, die der naͤm- liche Schuldner gegen den naͤmlichen Glaͤubiger nach der Ueberlieferung des Fauſtpfandes uͤbernommen hat, die aber noch vor der Bezahlung der erſten Schuld einklagbar wird: ſo iſt der Glaͤubiger nicht eher verbunden, das Unterpfand herauszugeben, als bis er wegen beyder Forderungen voll- ſtaͤndig befriedigt iſt, wenn gleich nicht verabredet wurde, daß das Unterpfand auch fuͤr die Bezahlung der zweyten Forderung haften ſolle.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 882. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/894>, abgerufen am 26.06.2024.