2074. Dieses Vorzugsrecht findet nur statt, wenn eine öffentliche oder eine gehörig einregistrirte Privat-Urkunde vorhanden ist, worin eine Angabe der schuldigen Summen und die Bemerkung der Gattung und Natur der zum Unter- pfande gegebenen Sachen enthalten, oder welcher eine Be- schreibung der Beschaffenheit, des Gewichtes und des Maaßes derselben beygefügt ist. Die schriftliche Abfassung und Einregistrirung des Ge- schäftes wird jedoch nur bey solchen Gegenständen erfordert, die den Werth von hundert funfzig Francs übersteigen.
2075. Das in dem vorhergehenden Artikel erwähnte Vorzugsrecht wird in Beziehung auf unkörperliche be- wegliche Sachen, z. B. auf Forderungen, die bewegliche Sachen betreffen, nur durch öffentliche, oder durch Privat- Urkunden, welche ebenfalls einregistrirt, und dem Schuld- ner der zum Unterpfande gegebenen Forderung insinuirt worden sind, begründet.
2076. In allen Fällen hat das Vorzugsrecht an dem Faust- pfande nur alsdann statt, wenn letzteres in den Besitz des Gläubigers oder eines von den Parteyen gewählten Dritten gekommen ist, und gilt nur so lange, als es darin verbleibt.
2077. Das Faustpfand kann von einem Dritten für den Schuldner gegeben werden.
2078. Der Gläubiger kann nicht, wenn die Zahlung ausbleibt, über das Faustpfand verfügen; doch kann er eine gerichtliche Verfügung dahin auswirken, daß dasselbe ihm entweder bis zum Betrage seiner Forderung nach einer von Sachverständigen vorgenommenen Schätzung an Zahlungs- statt gelassen, oder durch eine Versteigerung verkauft werde. Jede Verabredung, welche dem Gläubiger das Recht ein- räumt, ohne die obigen Förmlichkeiten das Faustpfand eigen- thümlich zu behalten, oder darüber zu verfügen, ist nichtig. 2079. Der Schuldner bleibt bis zum öffentlichen Ver-
880 III. Buch. 17. Titel. 1. Cap.
2074. Dieſes Vorzugsrecht findet nur ſtatt, wenn eine oͤffentliche oder eine gehoͤrig einregiſtrirte Privat-Urkunde vorhanden iſt, worin eine Angabe der ſchuldigen Summen und die Bemerkung der Gattung und Natur der zum Unter- pfande gegebenen Sachen enthalten, oder welcher eine Be- ſchreibung der Beſchaffenheit, des Gewichtes und des Maaßes derſelben beygefuͤgt iſt. Die ſchriftliche Abfaſſung und Einregiſtrirung des Ge- ſchaͤftes wird jedoch nur bey ſolchen Gegenſtaͤnden erfordert, die den Werth von hundert funfzig Francs uͤberſteigen.
2075. Das in dem vorhergehenden Artikel erwaͤhnte Vorzugsrecht wird in Beziehung auf unkoͤrperliche be- wegliche Sachen, z. B. auf Forderungen, die bewegliche Sachen betreffen, nur durch oͤffentliche, oder durch Privat- Urkunden, welche ebenfalls einregiſtrirt, und dem Schuld- ner der zum Unterpfande gegebenen Forderung inſinuirt worden ſind, begruͤndet.
2076. In allen Faͤllen hat das Vorzugsrecht an dem Fauſt- pfande nur alsdann ſtatt, wenn letzteres in den Beſitz des Glaͤubigers oder eines von den Parteyen gewaͤhlten Dritten gekommen iſt, und gilt nur ſo lange, als es darin verbleibt.
2077. Das Fauſtpfand kann von einem Dritten fuͤr den Schuldner gegeben werden.
2078. Der Glaͤubiger kann nicht, wenn die Zahlung ausbleibt, uͤber das Fauſtpfand verfuͤgen; doch kann er eine gerichtliche Verfuͤgung dahin auswirken, daß daſſelbe ihm entweder bis zum Betrage ſeiner Forderung nach einer von Sachverſtaͤndigen vorgenommenen Schaͤtzung an Zahlungs- ſtatt gelaſſen, oder durch eine Verſteigerung verkauft werde. Jede Verabredung, welche dem Glaͤubiger das Recht ein- raͤumt, ohne die obigen Foͤrmlichkeiten das Fauſtpfand eigen- thuͤmlich zu behalten, oder daruͤber zu verfuͤgen, iſt nichtig. 2079. Der Schuldner bleibt bis zum oͤffentlichen Ver-
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880 III. Buch. 17. Titel. 1. Cap.
2074. Dieſes Vorzugsrecht findet nur ſtatt, wenn eine
oͤffentliche oder eine gehoͤrig einregiſtrirte Privat-Urkunde
vorhanden iſt, worin eine Angabe der ſchuldigen Summen
und die Bemerkung der Gattung und Natur der zum Unter-
pfande gegebenen Sachen enthalten, oder welcher eine Be-
ſchreibung der Beſchaffenheit, des Gewichtes und des Maaßes
derſelben beygefuͤgt iſt.
Die ſchriftliche Abfaſſung und Einregiſtrirung des Ge-
ſchaͤftes wird jedoch nur bey ſolchen Gegenſtaͤnden erfordert,
die den Werth von hundert funfzig Francs uͤberſteigen.
2075. Das in dem vorhergehenden Artikel erwaͤhnte
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wegliche Sachen, z. B. auf Forderungen, die bewegliche
Sachen betreffen, nur durch oͤffentliche, oder durch Privat-
Urkunden, welche ebenfalls einregiſtrirt, und dem Schuld-
ner der zum Unterpfande gegebenen Forderung inſinuirt
worden ſind, begruͤndet.
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pfande nur alsdann ſtatt, wenn letzteres in den Beſitz des
Glaͤubigers oder eines von den Parteyen gewaͤhlten Dritten
gekommen iſt, und gilt nur ſo lange, als es darin verbleibt.
2077. Das Fauſtpfand kann von einem Dritten fuͤr
den Schuldner gegeben werden.
2078. Der Glaͤubiger kann nicht, wenn die Zahlung
ausbleibt, uͤber das Fauſtpfand verfuͤgen; doch kann er eine
gerichtliche Verfuͤgung dahin auswirken, daß daſſelbe ihm
entweder bis zum Betrage ſeiner Forderung nach einer von
Sachverſtaͤndigen vorgenommenen Schaͤtzung an Zahlungs-
ſtatt gelaſſen, oder durch eine Verſteigerung verkauft werde.
Jede Verabredung, welche dem Glaͤubiger das Recht ein-
raͤumt, ohne die obigen Foͤrmlichkeiten das Fauſtpfand eigen-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 880. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/892>, abgerufen am 24.11.2024.
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