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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 12. Titel. 2. Cap.
schätzungsfähige bewegliche Sache, oder für ein Grundstück,
bestellt werden.

1969. Sie kann auch ganz unentgeltlich, durch Schen-
kung unter Lebenden oder Testament, angeordnet werden.
In diesem Falle sind die von dem Gesetze vorgeschriebe-
nen Formen dabey zu beobachten.

1970. In dem Falle des vorhergehenden Artikels ist
die Leibrente der Verminderung unterworfen, wenn sie den
Betrag, worüber eine freye Verfügung verstattet ist, über-
steigt. Sie ist ungültig, wenn sie zum Vortheile einer
Person gereicht, welche unfähig ist, zu erwerben.

1971. Die Leibrente kann sowohl auf die Lebenszeit
dessen, welcher den Preis derselben hergibt, als auf die
Lebenszeit einer dritten Person, welcher auf deren Be-
nutzung kein Recht zusteht, bestellt werden.

1972. Sie kann auf die Lebenszeit sowohl einer als
auch mehrerer Personen angeordnet werden.

1973. Sie kann zum Vortheile eines Dritten bestellt
werden, wenn gleich eine andere Person den Preis derselben
hergab.
In diesem letztern Falle ist dieselbe, ob sie gleich die
Kennzeichen einer Freygebigkeit hat, den bey Schenkungen
erforderlichen Formen, jedoch mit Vorbehalt der im
1970sten Artikel erwähnten Fälle der Verminderung oder
Ungültigkeit, nicht unterworfen.

1974. Jeder Leibrentencontract, welcher auf die Lebens-
zeit einer am Tage der Eingehung des Vertrages schon
verstorbenen Person geschlossen wurde, ist ohne alle Wirkung.

1975. Das nämliche gilt von dem Vertrage, wodurch
eine Leibrente auf die Lebenszeit einer Person versprochen
wurde, welche von der Krankheit, woran sie binnen zwanzig
Tagen seit der Eingehung des Vertrages gestorben ist,
schon befallen war.

III. Buch. 12. Titel. 2. Cap.
ſchaͤtzungsfaͤhige bewegliche Sache, oder fuͤr ein Grundſtuͤck,
beſtellt werden.

1969. Sie kann auch ganz unentgeltlich, durch Schen-
kung unter Lebenden oder Teſtament, angeordnet werden.
In dieſem Falle ſind die von dem Geſetze vorgeſchriebe-
nen Formen dabey zu beobachten.

1970. In dem Falle des vorhergehenden Artikels iſt
die Leibrente der Verminderung unterworfen, wenn ſie den
Betrag, woruͤber eine freye Verfuͤgung verſtattet iſt, uͤber-
ſteigt. Sie iſt unguͤltig, wenn ſie zum Vortheile einer
Perſon gereicht, welche unfaͤhig iſt, zu erwerben.

1971. Die Leibrente kann ſowohl auf die Lebenszeit
deſſen, welcher den Preis derſelben hergibt, als auf die
Lebenszeit einer dritten Perſon, welcher auf deren Be-
nutzung kein Recht zuſteht, beſtellt werden.

1972. Sie kann auf die Lebenszeit ſowohl einer als
auch mehrerer Perſonen angeordnet werden.

1973. Sie kann zum Vortheile eines Dritten beſtellt
werden, wenn gleich eine andere Perſon den Preis derſelben
hergab.
In dieſem letztern Falle iſt dieſelbe, ob ſie gleich die
Kennzeichen einer Freygebigkeit hat, den bey Schenkungen
erforderlichen Formen, jedoch mit Vorbehalt der im
1970ſten Artikel erwaͤhnten Faͤlle der Verminderung oder
Unguͤltigkeit, nicht unterworfen.

1974. Jeder Leibrentencontract, welcher auf die Lebens-
zeit einer am Tage der Eingehung des Vertrages ſchon
verſtorbenen Perſon geſchloſſen wurde, iſt ohne alle Wirkung.

1975. Das naͤmliche gilt von dem Vertrage, wodurch
eine Leibrente auf die Lebenszeit einer Perſon verſprochen
wurde, welche von der Krankheit, woran ſie binnen zwanzig
Tagen ſeit der Eingehung des Vertrages geſtorben iſt,
ſchon befallen war.

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[838/0850] III. Buch. 12. Titel. 2. Cap. ſchaͤtzungsfaͤhige bewegliche Sache, oder fuͤr ein Grundſtuͤck, beſtellt werden. 1969. Sie kann auch ganz unentgeltlich, durch Schen- kung unter Lebenden oder Teſtament, angeordnet werden. In dieſem Falle ſind die von dem Geſetze vorgeſchriebe- nen Formen dabey zu beobachten. 1970. In dem Falle des vorhergehenden Artikels iſt die Leibrente der Verminderung unterworfen, wenn ſie den Betrag, woruͤber eine freye Verfuͤgung verſtattet iſt, uͤber- ſteigt. Sie iſt unguͤltig, wenn ſie zum Vortheile einer Perſon gereicht, welche unfaͤhig iſt, zu erwerben. 1971. Die Leibrente kann ſowohl auf die Lebenszeit deſſen, welcher den Preis derſelben hergibt, als auf die Lebenszeit einer dritten Perſon, welcher auf deren Be- nutzung kein Recht zuſteht, beſtellt werden. 1972. Sie kann auf die Lebenszeit ſowohl einer als auch mehrerer Perſonen angeordnet werden. 1973. Sie kann zum Vortheile eines Dritten beſtellt werden, wenn gleich eine andere Perſon den Preis derſelben hergab. In dieſem letztern Falle iſt dieſelbe, ob ſie gleich die Kennzeichen einer Freygebigkeit hat, den bey Schenkungen erforderlichen Formen, jedoch mit Vorbehalt der im 1970ſten Artikel erwaͤhnten Faͤlle der Verminderung oder Unguͤltigkeit, nicht unterworfen. 1974. Jeder Leibrentencontract, welcher auf die Lebens- zeit einer am Tage der Eingehung des Vertrages ſchon verſtorbenen Perſon geſchloſſen wurde, iſt ohne alle Wirkung. 1975. Das naͤmliche gilt von dem Vertrage, wodurch eine Leibrente auf die Lebenszeit einer Perſon verſprochen wurde, welche von der Krankheit, woran ſie binnen zwanzig Tagen ſeit der Eingehung des Vertrages geſtorben iſt, ſchon befallen war.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 838. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/850>, abgerufen am 27.11.2024.