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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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830 III. Buch. 11. Titel. 2. Cap.
gungsvertrages gebührt, die ihm in Verwahrung gegebene
Sache zurückbehalten.

Fünfter Abschnitt.
Von der im Nothfalle geschehenen Niederlegung.

1949. Eine im Nothfalle geschehene Niederlegung ist
vorhanden, wenn man dazu durch irgend ein zufälliges
Ereigniß, z. B. durch eine Feuersbrunst, durch Einsturz
eines Gebäudes, Plünderung Schiffbruch oder irgend eine
andere unvorgesehene Begebenheit genöthigt worden ist.

1950. Bey einer solchen Niederlegung ist auch Zeugen-
beweis zulässig, selbst wenn von einem Werthe über hun-
dert funfzig Francs die Rede wäre.

1951. Im übrigen wird die im Nothfalle geschehene
Niederlegung nach allen vorstehend bestimmten Regeln
beurtheilt.

1952. Wirthe großer oder kleiner Gasthäuser sind als Ver-
wahrer für die Sachen verantwortlich, welche der bey ihnen
eingekehrte Reisende mitgebracht hat. Das Einbringen solcher
Sachen wird einer im Nothfalle geschehenen Niederlegung
gleich geachtet.

1953. Sie müssen für die Entwendung oder Beschä-
digung der Sachen des Reisenden einstehen, es mag nun
durch das Gesinde, und die, welche der Wirthschaft vor-
stehen, oder durch Fremde, die in dem Gasthofe aus- und
eingehen, die Entwendung geschehen, oder der Schaden
verursacht worden seyn.

1954. Sie haften aber nicht für die mit gewaffneter
Hand verübten oder sonstigen gewaltsamen Diebstähle.

830 III. Buch. 11. Titel. 2. Cap.
gungsvertrages gebuͤhrt, die ihm in Verwahrung gegebene
Sache zuruͤckbehalten.

Fuͤnfter Abſchnitt.
Von der im Nothfalle geſchehenen Niederlegung.

1949. Eine im Nothfalle geſchehene Niederlegung iſt
vorhanden, wenn man dazu durch irgend ein zufaͤlliges
Ereigniß, z. B. durch eine Feuersbrunſt, durch Einſturz
eines Gebaͤudes, Pluͤnderung Schiffbruch oder irgend eine
andere unvorgeſehene Begebenheit genoͤthigt worden iſt.

1950. Bey einer ſolchen Niederlegung iſt auch Zeugen-
beweis zulaͤſſig, ſelbſt wenn von einem Werthe uͤber hun-
dert funfzig Francs die Rede waͤre.

1951. Im uͤbrigen wird die im Nothfalle geſchehene
Niederlegung nach allen vorſtehend beſtimmten Regeln
beurtheilt.

1952. Wirthe großer oder kleiner Gaſthaͤuſer ſind als Ver-
wahrer fuͤr die Sachen verantwortlich, welche der bey ihnen
eingekehrte Reiſende mitgebracht hat. Das Einbringen ſolcher
Sachen wird einer im Nothfalle geſchehenen Niederlegung
gleich geachtet.

1953. Sie muͤſſen fuͤr die Entwendung oder Beſchaͤ-
digung der Sachen des Reiſenden einſtehen, es mag nun
durch das Geſinde, und die, welche der Wirthſchaft vor-
ſtehen, oder durch Fremde, die in dem Gaſthofe aus- und
eingehen, die Entwendung geſchehen, oder der Schaden
verurſacht worden ſeyn.

1954. Sie haften aber nicht fuͤr die mit gewaffneter
Hand veruͤbten oder ſonſtigen gewaltſamen Diebſtaͤhle.

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[830/0842] 830 III. Buch. 11. Titel. 2. Cap. gungsvertrages gebuͤhrt, die ihm in Verwahrung gegebene Sache zuruͤckbehalten. Fuͤnfter Abſchnitt. Von der im Nothfalle geſchehenen Niederlegung. 1949. Eine im Nothfalle geſchehene Niederlegung iſt vorhanden, wenn man dazu durch irgend ein zufaͤlliges Ereigniß, z. B. durch eine Feuersbrunſt, durch Einſturz eines Gebaͤudes, Pluͤnderung Schiffbruch oder irgend eine andere unvorgeſehene Begebenheit genoͤthigt worden iſt. 1950. Bey einer ſolchen Niederlegung iſt auch Zeugen- beweis zulaͤſſig, ſelbſt wenn von einem Werthe uͤber hun- dert funfzig Francs die Rede waͤre. 1951. Im uͤbrigen wird die im Nothfalle geſchehene Niederlegung nach allen vorſtehend beſtimmten Regeln beurtheilt. 1952. Wirthe großer oder kleiner Gaſthaͤuſer ſind als Ver- wahrer fuͤr die Sachen verantwortlich, welche der bey ihnen eingekehrte Reiſende mitgebracht hat. Das Einbringen ſolcher Sachen wird einer im Nothfalle geſchehenen Niederlegung gleich geachtet. 1953. Sie muͤſſen fuͤr die Entwendung oder Beſchaͤ- digung der Sachen des Reiſenden einſtehen, es mag nun durch das Geſinde, und die, welche der Wirthſchaft vor- ſtehen, oder durch Fremde, die in dem Gaſthofe aus- und eingehen, die Entwendung geſchehen, oder der Schaden verurſacht worden ſeyn. 1954. Sie haften aber nicht fuͤr die mit gewaffneter Hand veruͤbten oder ſonſtigen gewaltſamen Diebſtaͤhle.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 830. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/842>, abgerufen am 27.11.2024.