Verwaltung aufgehört hat, die in Verwahrung gegebene Sache nur der Person, deren Stelle dieser Vormund, Ehe- mann oder Verwalter vertrat, zurückgegeben werden.
1942. Wenn in dem Niederlegungsvertrage der Ort be- stimmt ist, wo die Zurückgabe geschehen soll, so ist der Verwahrer verbunden, die bey ihm niedergelegte Sache dahin zu bringen. Verursacht die Ueberbringung Kosten, so fallen diese dem Niederleger zur Last.
1943. Ist in dem Vertrage kein Ort für die Zurück- gabe bestimmt, so muß diese an eben dem Orte, wo die Niederlegung geschah, bewirkt werden.
1944. In Verwahrung gegebene Sachen müssen dem Niederleger, sobald er es verlangt, zurückgegeben werden, selbst wenn in dem Vertrage eine bestimmte Zeit für die Zurückgabe festgesetzt wäre, vorausgesetzt, daß nicht bey dem Verwahrer Arrest oder Einspruch gegen die Zurückgabe und Ortsveränderung der niedergelegten Sache erfolgt ist.
1945. Einem ungetreuen Verwahrer wird die Rechts- wohlthat der Vermögensabtretung nicht gestattet.
1946. Alle Verbindlichkeiten des Verwahrers hören auf, wenn er entdeckt und beweist, daß er selbst Eigenthümer der bey ihm niedergelegten Sache sey.
Vierter Abschnitt. Von den Verbindlichkeiten des Niederlegers.
1947. Der Niederleger ist schuldig, dem Verwahrer die auf die Erhaltung der ihm in Verwahrung gegebenen Sache verwendeten Kosten zu ersetzen, und denselben für allen durch die Niederlegung ihm verursachten Verlust zu entschädigen.
1948. Der Verwahrer kann bis zu seiner völligen Be- friedigung für das, was ihm in Hinsicht des Niederle-
III. Buch. 11. Titel. 2. Cap.
Verwaltung aufgehoͤrt hat, die in Verwahrung gegebene Sache nur der Perſon, deren Stelle dieſer Vormund, Ehe- mann oder Verwalter vertrat, zuruͤckgegeben werden.
1942. Wenn in dem Niederlegungsvertrage der Ort be- ſtimmt iſt, wo die Zuruͤckgabe geſchehen ſoll, ſo iſt der Verwahrer verbunden, die bey ihm niedergelegte Sache dahin zu bringen. Verurſacht die Ueberbringung Koſten, ſo fallen dieſe dem Niederleger zur Laſt.
1943. Iſt in dem Vertrage kein Ort fuͤr die Zuruͤck- gabe beſtimmt, ſo muß dieſe an eben dem Orte, wo die Niederlegung geſchah, bewirkt werden.
1944. In Verwahrung gegebene Sachen muͤſſen dem Niederleger, ſobald er es verlangt, zuruͤckgegeben werden, ſelbſt wenn in dem Vertrage eine beſtimmte Zeit fuͤr die Zuruͤckgabe feſtgeſetzt waͤre, vorausgeſetzt, daß nicht bey dem Verwahrer Arreſt oder Einſpruch gegen die Zuruͤckgabe und Ortsveraͤnderung der niedergelegten Sache erfolgt iſt.
1945. Einem ungetreuen Verwahrer wird die Rechts- wohlthat der Vermoͤgensabtretung nicht geſtattet.
1946. Alle Verbindlichkeiten des Verwahrers hoͤren auf, wenn er entdeckt und beweist, daß er ſelbſt Eigenthuͤmer der bey ihm niedergelegten Sache ſey.
Vierter Abſchnitt. Von den Verbindlichkeiten des Niederlegers.
1947. Der Niederleger iſt ſchuldig, dem Verwahrer die auf die Erhaltung der ihm in Verwahrung gegebenen Sache verwendeten Koſten zu erſetzen, und denſelben fuͤr allen durch die Niederlegung ihm verurſachten Verluſt zu entſchaͤdigen.
1948. Der Verwahrer kann bis zu ſeiner voͤlligen Be- friedigung fuͤr das, was ihm in Hinſicht des Niederle-
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III. Buch. 11. Titel. 2. Cap.
Verwaltung aufgehoͤrt hat, die in Verwahrung gegebene
Sache nur der Perſon, deren Stelle dieſer Vormund, Ehe-
mann oder Verwalter vertrat, zuruͤckgegeben werden.
1942. Wenn in dem Niederlegungsvertrage der Ort be-
ſtimmt iſt, wo die Zuruͤckgabe geſchehen ſoll, ſo iſt der
Verwahrer verbunden, die bey ihm niedergelegte Sache
dahin zu bringen. Verurſacht die Ueberbringung Koſten,
ſo fallen dieſe dem Niederleger zur Laſt.
1943. Iſt in dem Vertrage kein Ort fuͤr die Zuruͤck-
gabe beſtimmt, ſo muß dieſe an eben dem Orte, wo die
Niederlegung geſchah, bewirkt werden.
1944. In Verwahrung gegebene Sachen muͤſſen dem
Niederleger, ſobald er es verlangt, zuruͤckgegeben werden,
ſelbſt wenn in dem Vertrage eine beſtimmte Zeit fuͤr die
Zuruͤckgabe feſtgeſetzt waͤre, vorausgeſetzt, daß nicht bey
dem Verwahrer Arreſt oder Einſpruch gegen die Zuruͤckgabe
und Ortsveraͤnderung der niedergelegten Sache erfolgt iſt.
1945. Einem ungetreuen Verwahrer wird die Rechts-
wohlthat der Vermoͤgensabtretung nicht geſtattet.
1946. Alle Verbindlichkeiten des Verwahrers hoͤren auf,
wenn er entdeckt und beweist, daß er ſelbſt Eigenthuͤmer
der bey ihm niedergelegten Sache ſey.
Vierter Abſchnitt.
Von den Verbindlichkeiten des Niederlegers.
1947. Der Niederleger iſt ſchuldig, dem Verwahrer die
auf die Erhaltung der ihm in Verwahrung gegebenen
Sache verwendeten Koſten zu erſetzen, und denſelben fuͤr
allen durch die Niederlegung ihm verurſachten Verluſt zu
entſchaͤdigen.
1948. Der Verwahrer kann bis zu ſeiner voͤlligen Be-
friedigung fuͤr das, was ihm in Hinſicht des Niederle-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 828. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/840>, abgerufen am 24.11.2024.
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