gegeben hat, den Beweis seines Eigenthumes nicht for- dern. Wenn er gleichwohl entdeckt, daß die Sache entwendet worden, und wer deren wahrer Eigenthümer sey, so muß er diesen von der bey ihm geschehenen Niederlegung benachrichtigen, und ihn auffordern, die Sache binnen einer bestimmten und hinlänglichen Frist in Anspruch zu nehmen. Versäumt aber der, welchem diese Anzeige ge- schehen ist, die in Verwahrung gegebene Sache in Anspruch zu nehmen: so wird der Verwahrer durch die Uebergabe derselben an den, von welchem er sie empfing, seiner Ver- bindlichkeit gültiger Weise entledigt.
1939. Im Falle des natürlichen oder bürgerlichen Todes dessen, welcher die Sache in Verwahrung gab, kann dieselbe nur an dessen Erben zurückgegeben werden. Sind mehrere Erben vorhanden, so muß einem jeden sein Antheil an derselben zugestellt werden. Ist die niedergelegte Sache untheilbar, so müssen die Erben sich über deren Empfang mit einander vereinigen.
1940. Wenn der, welcher die Niederlegung vornahm, seinen persönlichen Zustand verändert hat, wenn z. B. eine Frauensperson, welche in dem Augenblicke, wo die Nie- derlegung geschah, noch unverheirathet war, nachher in die Ehe getreten ist und sich nun unter der Gewalt ihres Man- nes befindet, oder wenn dem volljährigen Niederleger die Verwaltung seines Vermögens durch Interdiction entzogen wird: so kann in allen diesen und andern gleichartigen Fällen die in Verwahrung gegebene Sache nur dem zu- rückgegeben werden, welchem die Verwaltung der Rechte und des Vermögens des Niederlegers zusteht.
1941. Wenn die Niederlegung von einem Vormunde, Ehemanne oder Verwalter, in einer dieser Eigenschaften, geschehen ist: so kann, wenn deren Geschäftsführung oder
III. Buch. 11. Titel. 2. Cap.
gegeben hat, den Beweis ſeines Eigenthumes nicht for- dern. Wenn er gleichwohl entdeckt, daß die Sache entwendet worden, und wer deren wahrer Eigenthuͤmer ſey, ſo muß er dieſen von der bey ihm geſchehenen Niederlegung benachrichtigen, und ihn auffordern, die Sache binnen einer beſtimmten und hinlaͤnglichen Friſt in Anſpruch zu nehmen. Verſaͤumt aber der, welchem dieſe Anzeige ge- ſchehen iſt, die in Verwahrung gegebene Sache in Anſpruch zu nehmen: ſo wird der Verwahrer durch die Uebergabe derſelben an den, von welchem er ſie empfing, ſeiner Ver- bindlichkeit guͤltiger Weiſe entledigt.
1939. Im Falle des natuͤrlichen oder buͤrgerlichen Todes deſſen, welcher die Sache in Verwahrung gab, kann dieſelbe nur an deſſen Erben zuruͤckgegeben werden. Sind mehrere Erben vorhanden, ſo muß einem jeden ſein Antheil an derſelben zugeſtellt werden. Iſt die niedergelegte Sache untheilbar, ſo muͤſſen die Erben ſich uͤber deren Empfang mit einander vereinigen.
1940. Wenn der, welcher die Niederlegung vornahm, ſeinen perſoͤnlichen Zuſtand veraͤndert hat, wenn z. B. eine Frauensperſon, welche in dem Augenblicke, wo die Nie- derlegung geſchah, noch unverheirathet war, nachher in die Ehe getreten iſt und ſich nun unter der Gewalt ihres Man- nes befindet, oder wenn dem volljaͤhrigen Niederleger die Verwaltung ſeines Vermoͤgens durch Interdiction entzogen wird: ſo kann in allen dieſen und andern gleichartigen Faͤllen die in Verwahrung gegebene Sache nur dem zu- ruͤckgegeben werden, welchem die Verwaltung der Rechte und des Vermoͤgens des Niederlegers zuſteht.
1941. Wenn die Niederlegung von einem Vormunde, Ehemanne oder Verwalter, in einer dieſer Eigenſchaften, geſchehen iſt: ſo kann, wenn deren Geſchaͤftsfuͤhrung oder
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III. Buch. 11. Titel. 2. Cap.
gegeben hat, den Beweis ſeines Eigenthumes nicht for-
dern.
Wenn er gleichwohl entdeckt, daß die Sache entwendet
worden, und wer deren wahrer Eigenthuͤmer ſey, ſo
muß er dieſen von der bey ihm geſchehenen Niederlegung
benachrichtigen, und ihn auffordern, die Sache binnen
einer beſtimmten und hinlaͤnglichen Friſt in Anſpruch zu
nehmen. Verſaͤumt aber der, welchem dieſe Anzeige ge-
ſchehen iſt, die in Verwahrung gegebene Sache in Anſpruch
zu nehmen: ſo wird der Verwahrer durch die Uebergabe
derſelben an den, von welchem er ſie empfing, ſeiner Ver-
bindlichkeit guͤltiger Weiſe entledigt.
1939. Im Falle des natuͤrlichen oder buͤrgerlichen Todes
deſſen, welcher die Sache in Verwahrung gab, kann dieſelbe
nur an deſſen Erben zuruͤckgegeben werden.
Sind mehrere Erben vorhanden, ſo muß einem jeden ſein
Antheil an derſelben zugeſtellt werden.
Iſt die niedergelegte Sache untheilbar, ſo muͤſſen die
Erben ſich uͤber deren Empfang mit einander vereinigen.
1940. Wenn der, welcher die Niederlegung vornahm,
ſeinen perſoͤnlichen Zuſtand veraͤndert hat, wenn z. B.
eine Frauensperſon, welche in dem Augenblicke, wo die Nie-
derlegung geſchah, noch unverheirathet war, nachher in die
Ehe getreten iſt und ſich nun unter der Gewalt ihres Man-
nes befindet, oder wenn dem volljaͤhrigen Niederleger die
Verwaltung ſeines Vermoͤgens durch Interdiction entzogen
wird: ſo kann in allen dieſen und andern gleichartigen
Faͤllen die in Verwahrung gegebene Sache nur dem zu-
ruͤckgegeben werden, welchem die Verwaltung der Rechte
und des Vermoͤgens des Niederlegers zuſteht.
1941. Wenn die Niederlegung von einem Vormunde,
Ehemanne oder Verwalter, in einer dieſer Eigenſchaften,
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 826. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/838>, abgerufen am 23.11.2024.
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