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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 11. Titel. 2. Cap.
Sachen seyen, die bey ihm niedergelegt wurden, wenn die-
selben in einem verschlossenen Kasten, oder in einem versie-
gelten Umschlage, ihm anvertraut worden sind.

1932. Der Verwahrer muß gerade die nämliche Sache,
welche er empfangen hat, zurückgeben.
Wenn daher gemünztes Geld in Verwahrung gegeben
wurde, so müssen die nämlichen Stücke, welche hingegeben
wurden, auch zurückgegeben werden, es mag nun deren
Werth gestiegen oder gefallen seyn.

1933. Der Verwahrer hat die bey ihm niedergelegte
Sache nur in dem Zustande, worin dieselbe in dem Au-
genblicke der Zurückgabe sich befindet, zu erstatten. Ver-
schlimmerungen, die nicht von ihm herrühren, gereichen
dem zum Nachtheile, welcher die Sache in Verwahrung gab.

1934. Der Verwahrer, welchem die Sache durch unab-
wendbaren Zufall abhanden gekommen ist, muß, wenn er
einen gewissen Preis oder sonst etwas dafür empfangen
hat, das, was er zum Ersatze erhielt, zurückgeben.

1935. Der Erbe des Verwahrers, der die Sache ohne un-
redliche Absicht, und ohne zu wissen, daß sie in Verwahrung
gegeben sey, verkauft hat, ist nur zur Erstattung des empfan-
genen Kaufpreises, oder wenn er diesen noch nicht erhalten
hat, zur Abtretung seiner Klage wider den Käufer verbunden.

1936. Wenn die in Verwahrung gegebene Sache Früchte
hervorbrachte, welche der Verwahrer erhoben hat, so ist er
verbunden, sie zu erstatten. Das bey ihm niedergelegte Geld
braucht er jedoch nicht zu verzinsen, außer von dem Tage
an, wo er in Verzug der Wiedererstattung gesetzt worden ist.

1937. Der Verwahrer darf die ihm in Verwahrung
gegebene Sache keinem andern zurückgeben, als dem, wel-
cher sie ihm anvertraut hat, oder in dessen Namen dieses
geschehen, oder der zum Empfange derselben angewiesen ist.

1938. Er kann von dem, welcher die Sache in Verwahrung

III. Buch. 11. Titel. 2. Cap.
Sachen ſeyen, die bey ihm niedergelegt wurden, wenn die-
ſelben in einem verſchloſſenen Kaſten, oder in einem verſie-
gelten Umſchlage, ihm anvertraut worden ſind.

1932. Der Verwahrer muß gerade die naͤmliche Sache,
welche er empfangen hat, zuruͤckgeben.
Wenn daher gemuͤnztes Geld in Verwahrung gegeben
wurde, ſo muͤſſen die naͤmlichen Stuͤcke, welche hingegeben
wurden, auch zuruͤckgegeben werden, es mag nun deren
Werth geſtiegen oder gefallen ſeyn.

1933. Der Verwahrer hat die bey ihm niedergelegte
Sache nur in dem Zuſtande, worin dieſelbe in dem Au-
genblicke der Zuruͤckgabe ſich befindet, zu erſtatten. Ver-
ſchlimmerungen, die nicht von ihm herruͤhren, gereichen
dem zum Nachtheile, welcher die Sache in Verwahrung gab.

1934. Der Verwahrer, welchem die Sache durch unab-
wendbaren Zufall abhanden gekommen iſt, muß, wenn er
einen gewiſſen Preis oder ſonſt etwas dafuͤr empfangen
hat, das, was er zum Erſatze erhielt, zuruͤckgeben.

1935. Der Erbe des Verwahrers, der die Sache ohne un-
redliche Abſicht, und ohne zu wiſſen, daß ſie in Verwahrung
gegeben ſey, verkauft hat, iſt nur zur Erſtattung des empfan-
genen Kaufpreiſes, oder wenn er dieſen noch nicht erhalten
hat, zur Abtretung ſeiner Klage wider den Kaͤufer verbunden.

1936. Wenn die in Verwahrung gegebene Sache Fruͤchte
hervorbrachte, welche der Verwahrer erhoben hat, ſo iſt er
verbunden, ſie zu erſtatten. Das bey ihm niedergelegte Geld
braucht er jedoch nicht zu verzinſen, außer von dem Tage
an, wo er in Verzug der Wiedererſtattung geſetzt worden iſt.

1937. Der Verwahrer darf die ihm in Verwahrung
gegebene Sache keinem andern zuruͤckgeben, als dem, wel-
cher ſie ihm anvertraut hat, oder in deſſen Namen dieſes
geſchehen, oder der zum Empfange derſelben angewieſen iſt.

1938. Er kann von dem, welcher die Sache in Verwahrung

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[824/0836] III. Buch. 11. Titel. 2. Cap. Sachen ſeyen, die bey ihm niedergelegt wurden, wenn die- ſelben in einem verſchloſſenen Kaſten, oder in einem verſie- gelten Umſchlage, ihm anvertraut worden ſind. 1932. Der Verwahrer muß gerade die naͤmliche Sache, welche er empfangen hat, zuruͤckgeben. Wenn daher gemuͤnztes Geld in Verwahrung gegeben wurde, ſo muͤſſen die naͤmlichen Stuͤcke, welche hingegeben wurden, auch zuruͤckgegeben werden, es mag nun deren Werth geſtiegen oder gefallen ſeyn. 1933. Der Verwahrer hat die bey ihm niedergelegte Sache nur in dem Zuſtande, worin dieſelbe in dem Au- genblicke der Zuruͤckgabe ſich befindet, zu erſtatten. Ver- ſchlimmerungen, die nicht von ihm herruͤhren, gereichen dem zum Nachtheile, welcher die Sache in Verwahrung gab. 1934. Der Verwahrer, welchem die Sache durch unab- wendbaren Zufall abhanden gekommen iſt, muß, wenn er einen gewiſſen Preis oder ſonſt etwas dafuͤr empfangen hat, das, was er zum Erſatze erhielt, zuruͤckgeben. 1935. Der Erbe des Verwahrers, der die Sache ohne un- redliche Abſicht, und ohne zu wiſſen, daß ſie in Verwahrung gegeben ſey, verkauft hat, iſt nur zur Erſtattung des empfan- genen Kaufpreiſes, oder wenn er dieſen noch nicht erhalten hat, zur Abtretung ſeiner Klage wider den Kaͤufer verbunden. 1936. Wenn die in Verwahrung gegebene Sache Fruͤchte hervorbrachte, welche der Verwahrer erhoben hat, ſo iſt er verbunden, ſie zu erſtatten. Das bey ihm niedergelegte Geld braucht er jedoch nicht zu verzinſen, außer von dem Tage an, wo er in Verzug der Wiedererſtattung geſetzt worden iſt. 1937. Der Verwahrer darf die ihm in Verwahrung gegebene Sache keinem andern zuruͤckgeben, als dem, wel- cher ſie ihm anvertraut hat, oder in deſſen Namen dieſes geſchehen, oder der zum Empfange derſelben angewieſen iſt. 1938. Er kann von dem, welcher die Sache in Verwahrung

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 824. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/836>, abgerufen am 23.11.2024.