ihm in Verwahrung lassen will, schon aus einem andern Rechtsgrunde in seinem Gewahrsam hat.
1920. Die Niederlegung geschieht entweder freywillig, oder im Nothfalle.
Zweyter Abschnitt. Von der freywilligen Niederlegung.
1921. Die freywillige Niederlegung entsteht durch die gegenseitige Einwilligung der Person, welche etwas in Ver- wahrung gibt, und derjenigen, die es empfängt.
1922. Die freywillige Niederlegung kann in der Regel nur durch den Eigenthümer der in Verwahrung gegebenen Sache, oder mit dessen ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung geschehen.
1923. Eine freywillige Niederlegung kann nur durch Urkunden erwiesen werden. Der Zeugenbeweis aber wird, so bald der Werth hundert funfzig Francs übersteigt, nicht zugelassen.
1924. Kann ein Verwahrungsvertrag, dessen Gegen- stand hundert funfzig Francs übersteigt, nicht durch Ur- kunden erwiesen werden: so glaubt man dem, welcher als Verwahrer in Anspruch genommen wird, auf seine Ver- sicherung sowohl in Ansehung der geschehenen Niederlegung selbst, oder der den Gegenstand derselben ausmachenden Sache, als in Ansehung der erfolgten Zurückgabe.
1925. Eine freywillige Niederlegung kann nur unter solchen Personen statt finden, welche fähig sind, einen Ver- trag zu schließen. Wenn gleichwohl eine zur Eingehung eines Vertrages fähige Person von einer andern dazu unfähigen etwas in Verwahrung nimmt: so hat sie alle Verbindlichkeiten eines wirklichen Verwahrers zu erfüllen, und kann von dem
820 III. Buch. 11. Titel. 2. Cap.
ihm in Verwahrung laſſen will, ſchon aus einem andern Rechtsgrunde in ſeinem Gewahrſam hat.
1920. Die Niederlegung geſchieht entweder freywillig, oder im Nothfalle.
Zweyter Abſchnitt. Von der freywilligen Niederlegung.
1921. Die freywillige Niederlegung entſteht durch die gegenſeitige Einwilligung der Perſon, welche etwas in Ver- wahrung gibt, und derjenigen, die es empfaͤngt.
1922. Die freywillige Niederlegung kann in der Regel nur durch den Eigenthuͤmer der in Verwahrung gegebenen Sache, oder mit deſſen ausdruͤcklicher oder ſtillſchweigender Einwilligung geſchehen.
1923. Eine freywillige Niederlegung kann nur durch Urkunden erwieſen werden. Der Zeugenbeweis aber wird, ſo bald der Werth hundert funfzig Francs uͤberſteigt, nicht zugelaſſen.
1924. Kann ein Verwahrungsvertrag, deſſen Gegen- ſtand hundert funfzig Francs uͤberſteigt, nicht durch Ur- kunden erwieſen werden: ſo glaubt man dem, welcher als Verwahrer in Anſpruch genommen wird, auf ſeine Ver- ſicherung ſowohl in Anſehung der geſchehenen Niederlegung ſelbſt, oder der den Gegenſtand derſelben ausmachenden Sache, als in Anſehung der erfolgten Zuruͤckgabe.
1925. Eine freywillige Niederlegung kann nur unter ſolchen Perſonen ſtatt finden, welche faͤhig ſind, einen Ver- trag zu ſchließen. Wenn gleichwohl eine zur Eingehung eines Vertrages faͤhige Perſon von einer andern dazu unfaͤhigen etwas in Verwahrung nimmt: ſo hat ſie alle Verbindlichkeiten eines wirklichen Verwahrers zu erfuͤllen, und kann von dem
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[820/0832]
820 III. Buch. 11. Titel. 2. Cap.
ihm in Verwahrung laſſen will, ſchon aus einem andern
Rechtsgrunde in ſeinem Gewahrſam hat.
1920. Die Niederlegung geſchieht entweder freywillig,
oder im Nothfalle.
Zweyter Abſchnitt.
Von der freywilligen Niederlegung.
1921. Die freywillige Niederlegung entſteht durch die
gegenſeitige Einwilligung der Perſon, welche etwas in Ver-
wahrung gibt, und derjenigen, die es empfaͤngt.
1922. Die freywillige Niederlegung kann in der Regel
nur durch den Eigenthuͤmer der in Verwahrung gegebenen
Sache, oder mit deſſen ausdruͤcklicher oder ſtillſchweigender
Einwilligung geſchehen.
1923. Eine freywillige Niederlegung kann nur durch
Urkunden erwieſen werden. Der Zeugenbeweis aber wird,
ſo bald der Werth hundert funfzig Francs uͤberſteigt, nicht
zugelaſſen.
1924. Kann ein Verwahrungsvertrag, deſſen Gegen-
ſtand hundert funfzig Francs uͤberſteigt, nicht durch Ur-
kunden erwieſen werden: ſo glaubt man dem, welcher als
Verwahrer in Anſpruch genommen wird, auf ſeine Ver-
ſicherung ſowohl in Anſehung der geſchehenen Niederlegung
ſelbſt, oder der den Gegenſtand derſelben ausmachenden
Sache, als in Anſehung der erfolgten Zuruͤckgabe.
1925. Eine freywillige Niederlegung kann nur unter
ſolchen Perſonen ſtatt finden, welche faͤhig ſind, einen Ver-
trag zu ſchließen.
Wenn gleichwohl eine zur Eingehung eines Vertrages
faͤhige Perſon von einer andern dazu unfaͤhigen etwas in
Verwahrung nimmt: ſo hat ſie alle Verbindlichkeiten eines
wirklichen Verwahrers zu erfuͤllen, und kann von dem
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 820. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/832>, abgerufen am 23.11.2024.
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