Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.III. Buch. 11. Titel. 1. und 2. Cap. Eilfter Titel. Von dem Niederlegungs- oder Verwahrungsver- trage und der Sequestration. Erstes Capitel. Von dem Niederlegungsvertrage im Allgemeinen, und dessen verschiedenen Gattungen. 1915. Der Niederlegungsvertrag im Allgemeinen ist das 1916. Es gibt zwey Gattungen des Niederlegungs- Zweytes Capitel. Von dem Niederlegungsvertrage im eigentlichen Sinne. Erster Abschnitt. Von der Natur und dem Wesen des Niederlegungs- vertrages. 1917. Der Niederlegungsvertrag im eigentlichen Sinne 1918. Er kann nur bewegliche Sachen zum Gegenstande 1919. Er wird nur durch die wirkliche oder uneigent- III. Buch. 11. Titel. 1. und 2. Cap. Eilfter Titel. Von dem Niederlegungs- oder Verwahrungsver- trage und der Sequeſtration. Erſtes Capitel. Von dem Niederlegungsvertrage im Allgemeinen, und deſſen verſchiedenen Gattungen. 1915. Der Niederlegungsvertrag im Allgemeinen iſt das 1916. Es gibt zwey Gattungen des Niederlegungs- Zweytes Capitel. Von dem Niederlegungsvertrage im eigentlichen Sinne. Erſter Abſchnitt. Von der Natur und dem Weſen des Niederlegungs- vertrages. 1917. Der Niederlegungsvertrag im eigentlichen Sinne 1918. Er kann nur bewegliche Sachen zum Gegenſtande 1919. Er wird nur durch die wirkliche oder uneigent- <TEI> <text> <body> <pb facs="#f0830" n="818"/> <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 11. Titel. 1. und 2. Cap.</fw><lb/> <div n="2"> <head>Eilfter Titel.<lb/> Von dem Niederlegungs- oder Verwahrungsver-<lb/> trage und der Sequeſtration.</head><lb/> <div n="3"> <head>Erſtes Capitel.<lb/> Von dem Niederlegungsvertrage im Allgemeinen, und<lb/> deſſen verſchiedenen Gattungen.</head><lb/> <p>1915. Der Niederlegungsvertrag im Allgemeinen iſt das<lb/> Geſchaͤft, wodurch man die Sache eines Andern mit der<lb/> Verbindlichkeit, ſie aufzubewahren und in Natur zuruͤck-<lb/> zugeben, in Empfang nimmt.<lb/></p> <p>1916. Es gibt zwey Gattungen des Niederlegungs-<lb/> vertrages: der Niederlegungsvertrag im eigentlichen Sinne,<lb/> und die Sequeſtration.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>Zweytes Capitel.<lb/> Von dem Niederlegungsvertrage im eigentlichen Sinne.</head><lb/> <div n="4"> <head>Erſter Abſchnitt.<lb/> Von der Natur und dem Weſen des Niederlegungs-<lb/> vertrages.<lb/></head> <p>1917. Der Niederlegungsvertrag im eigentlichen Sinne<lb/> iſt ein ſeinem Weſen nach unentgeltlicher Vertrag.<lb/></p> <p>1918. Er kann nur bewegliche Sachen zum Gegenſtande<lb/> haben.<lb/></p> <p>1919. Er wird nur durch die wirkliche oder uneigent-<lb/> liche Uebergabe der in Verwahrung gegebenen Sache voll-<lb/> kommen.<lb/> Zur uneigentlichen Uebergabe iſt es hinreichend, wenn<lb/> der Verwahrer (Depoſitar) die Sache, welche man bey<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [818/0830]
III. Buch. 11. Titel. 1. und 2. Cap.
Eilfter Titel.
Von dem Niederlegungs- oder Verwahrungsver-
trage und der Sequeſtration.
Erſtes Capitel.
Von dem Niederlegungsvertrage im Allgemeinen, und
deſſen verſchiedenen Gattungen.
1915. Der Niederlegungsvertrag im Allgemeinen iſt das
Geſchaͤft, wodurch man die Sache eines Andern mit der
Verbindlichkeit, ſie aufzubewahren und in Natur zuruͤck-
zugeben, in Empfang nimmt.
1916. Es gibt zwey Gattungen des Niederlegungs-
vertrages: der Niederlegungsvertrag im eigentlichen Sinne,
und die Sequeſtration.
Zweytes Capitel.
Von dem Niederlegungsvertrage im eigentlichen Sinne.
Erſter Abſchnitt.
Von der Natur und dem Weſen des Niederlegungs-
vertrages.
1917. Der Niederlegungsvertrag im eigentlichen Sinne
iſt ein ſeinem Weſen nach unentgeltlicher Vertrag.
1918. Er kann nur bewegliche Sachen zum Gegenſtande
haben.
1919. Er wird nur durch die wirkliche oder uneigent-
liche Uebergabe der in Verwahrung gegebenen Sache voll-
kommen.
Zur uneigentlichen Uebergabe iſt es hinreichend, wenn
der Verwahrer (Depoſitar) die Sache, welche man bey
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