oder, in Ermangelung einer solchen Abrede, nachdem sie zu dem Zwecke, wozu sie geliehen wurde, gebraucht worden ist.
1889. Wenn jedoch während jenes Zeitraumes, oder ehe noch das Bedürfniß des Leihers aufgehört hat, ein drin- gender und unvorhergesehener Fall eintritt, wo der Verleiher selbst seiner Sache bedarf: so kann der Richter den Um- ständen nach, den Leiher anhalten, sie jenem zurückzugeben.
1890. Wenn während der Dauer des Leihvertrages der Leiher sich zu einer außerordentlichen, zur Erhaltung der Sache nothwendigen, und so dringenden Ausgabe, daß er den Verleiher davon nicht vorher benachrichtigen konnte, ge- nöthigt sah: so ist letzterer, sie ihm zu erstatten, verbunden.
1891. Hat die geliehene Sache solche Fehler, daß sie dem, welcher sich derselben bedient, schädlich werden kann: so ist der Verleiher, wenn er die Fehler kannte und den Leiher davon nicht benachrichtigte, verantwortlich.
Zweytes Capitel. Von dem Darlehn zum Verbrauchen, oder Darlehn schlechthin.
Erster Abschnitt. Von der Natur des Darlehns.
1892. Das Darlehn zum Verbrauchen ist ein Vertrag, wodurch ein Theil dem andern eine gewisse Menge (Quan- tität) von Sachen, welche durch den Gebrauch verzehrt wer- den, unter der Verbindlichkeit überliefert, daß Letzterer ihm eben so viel, in derselben Gattung und Beschaffenheit, dereinst wieder geben soll.
1893. Der Empfänger wird durch dieses Darlehn Ei- genthümer der dargeliehenen Sache; er trägt, wenn sie zu
810 III. Buch. 10. Titel. 2. Cap.
oder, in Ermangelung einer ſolchen Abrede, nachdem ſie zu dem Zwecke, wozu ſie geliehen wurde, gebraucht worden iſt.
1889. Wenn jedoch waͤhrend jenes Zeitraumes, oder ehe noch das Beduͤrfniß des Leihers aufgehoͤrt hat, ein drin- gender und unvorhergeſehener Fall eintritt, wo der Verleiher ſelbſt ſeiner Sache bedarf: ſo kann der Richter den Um- ſtaͤnden nach, den Leiher anhalten, ſie jenem zuruͤckzugeben.
1890. Wenn waͤhrend der Dauer des Leihvertrages der Leiher ſich zu einer außerordentlichen, zur Erhaltung der Sache nothwendigen, und ſo dringenden Ausgabe, daß er den Verleiher davon nicht vorher benachrichtigen konnte, ge- noͤthigt ſah: ſo iſt letzterer, ſie ihm zu erſtatten, verbunden.
1891. Hat die geliehene Sache ſolche Fehler, daß ſie dem, welcher ſich derſelben bedient, ſchaͤdlich werden kann: ſo iſt der Verleiher, wenn er die Fehler kannte und den Leiher davon nicht benachrichtigte, verantwortlich.
Zweytes Capitel. Von dem Darlehn zum Verbrauchen, oder Darlehn ſchlechthin.
Erſter Abſchnitt. Von der Natur des Darlehns.
1892. Das Darlehn zum Verbrauchen iſt ein Vertrag, wodurch ein Theil dem andern eine gewiſſe Menge (Quan- titaͤt) von Sachen, welche durch den Gebrauch verzehrt wer- den, unter der Verbindlichkeit uͤberliefert, daß Letzterer ihm eben ſo viel, in derſelben Gattung und Beſchaffenheit, dereinſt wieder geben ſoll.
1893. Der Empfaͤnger wird durch dieſes Darlehn Ei- genthuͤmer der dargeliehenen Sache; er traͤgt, wenn ſie zu
<TEI><text><body><divn="2"><divn="3"><divn="4"><p><pbfacs="#f0822"n="810"/><fwtype="header"place="top">810 III. Buch. 10. Titel. 2. Cap.</fw><lb/>
oder, in Ermangelung einer ſolchen Abrede, nachdem ſie zu<lb/>
dem Zwecke, wozu ſie geliehen wurde, gebraucht worden iſt.<lb/></p><p>1889. Wenn jedoch waͤhrend jenes Zeitraumes, oder ehe<lb/>
noch das Beduͤrfniß des Leihers aufgehoͤrt hat, ein drin-<lb/>
gender und unvorhergeſehener Fall eintritt, wo der Verleiher<lb/>ſelbſt ſeiner Sache bedarf: ſo kann der Richter den Um-<lb/>ſtaͤnden nach, den Leiher anhalten, ſie jenem zuruͤckzugeben.<lb/></p><p>1890. Wenn waͤhrend der Dauer des Leihvertrages der<lb/>
Leiher ſich zu einer außerordentlichen, zur Erhaltung der<lb/>
Sache nothwendigen, und ſo dringenden Ausgabe, daß er den<lb/>
Verleiher davon nicht vorher benachrichtigen konnte, ge-<lb/>
noͤthigt ſah: ſo iſt letzterer, ſie ihm zu erſtatten, verbunden.<lb/></p><p>1891. Hat die geliehene Sache ſolche Fehler, daß ſie<lb/>
dem, welcher ſich derſelben bedient, ſchaͤdlich werden kann:<lb/>ſo iſt der Verleiher, wenn er die Fehler kannte und den<lb/>
Leiher davon nicht benachrichtigte, verantwortlich.</p></div></div><lb/><divn="3"><head>Zweytes Capitel.<lb/>
Von dem Darlehn zum Verbrauchen, oder Darlehn<lb/>ſchlechthin. </head><lb/><divn="4"><head>Erſter Abſchnitt.<lb/>
Von der Natur des Darlehns.<lb/></head><p>1892. Das Darlehn zum Verbrauchen iſt ein Vertrag,<lb/>
wodurch ein Theil dem andern eine gewiſſe Menge (Quan-<lb/>
titaͤt) von Sachen, welche durch den Gebrauch verzehrt wer-<lb/>
den, unter der Verbindlichkeit uͤberliefert, daß Letzterer ihm<lb/>
eben ſo viel, in derſelben Gattung und Beſchaffenheit,<lb/>
dereinſt wieder geben ſoll.<lb/></p><p>1893. Der Empfaͤnger wird durch dieſes Darlehn Ei-<lb/>
genthuͤmer der dargeliehenen Sache; er traͤgt, wenn ſie zu<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[810/0822]
810 III. Buch. 10. Titel. 2. Cap.
oder, in Ermangelung einer ſolchen Abrede, nachdem ſie zu
dem Zwecke, wozu ſie geliehen wurde, gebraucht worden iſt.
1889. Wenn jedoch waͤhrend jenes Zeitraumes, oder ehe
noch das Beduͤrfniß des Leihers aufgehoͤrt hat, ein drin-
gender und unvorhergeſehener Fall eintritt, wo der Verleiher
ſelbſt ſeiner Sache bedarf: ſo kann der Richter den Um-
ſtaͤnden nach, den Leiher anhalten, ſie jenem zuruͤckzugeben.
1890. Wenn waͤhrend der Dauer des Leihvertrages der
Leiher ſich zu einer außerordentlichen, zur Erhaltung der
Sache nothwendigen, und ſo dringenden Ausgabe, daß er den
Verleiher davon nicht vorher benachrichtigen konnte, ge-
noͤthigt ſah: ſo iſt letzterer, ſie ihm zu erſtatten, verbunden.
1891. Hat die geliehene Sache ſolche Fehler, daß ſie
dem, welcher ſich derſelben bedient, ſchaͤdlich werden kann:
ſo iſt der Verleiher, wenn er die Fehler kannte und den
Leiher davon nicht benachrichtigte, verantwortlich.
Zweytes Capitel.
Von dem Darlehn zum Verbrauchen, oder Darlehn
ſchlechthin.
Erſter Abſchnitt.
Von der Natur des Darlehns.
1892. Das Darlehn zum Verbrauchen iſt ein Vertrag,
wodurch ein Theil dem andern eine gewiſſe Menge (Quan-
titaͤt) von Sachen, welche durch den Gebrauch verzehrt wer-
den, unter der Verbindlichkeit uͤberliefert, daß Letzterer ihm
eben ſo viel, in derſelben Gattung und Beſchaffenheit,
dereinſt wieder geben ſoll.
1893. Der Empfaͤnger wird durch dieſes Darlehn Ei-
genthuͤmer der dargeliehenen Sache; er traͤgt, wenn ſie zu
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Weitere Informationen:
Bogensignaturen: gekennzeichnet;
Druckfehler: ignoriert;
fremdsprachliches Material: keine Angabe;
Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe;
Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;
i/j in Fraktur: keine Angabe;
I/J in Fraktur: keine Angabe;
Kolumnentitel: gekennzeichnet;
Kustoden: gekennzeichnet;
langes s (ſ): wie Vorlage;
Normalisierungen: keine;
rundes r (ꝛ): keine Angabe;
Seitenumbrüche markiert: ja;
Silbentrennung: wie Vorlage;
u/v bzw. U/V: keine Angabe;
Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;
Vollständigkeit: teilweise erfasst;
Zeichensetzung: wie Vorlage;
Zeilenumbrüche markiert: ja;
Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 810. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/822>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.