den; sollte er indessen erst nach Eingehung des Gesellschafts- vertrages ertheilt worden seyn, so ist er, wie jede bloße Vollmacht, widerruflich.
1857. Sind mehrere Gesellschafter mit der Verwaltung beauftragt, ohne daß man ihre Verrichtungen bestimmt, oder dabey ausgedrückt hätte, daß einer ohne den andern nicht handeln solle: so kann jeder Einzelne alle Verwaltungs- handlungen vornehmen.
1858. Ist man hingegen übereingekommen, daß einer der Verwalter ohne den andern nichts unternehmen solle, so kann, ohne einen neuen Vertrag, einer allein in Abwe- senheit des andern nichts vornehmen, selbst wenn es diesem jetzt unmöglich seyn sollte, zu den Verwaltungshand- lungen mitzuwirken. 1859. In Ermangelung besonderer Verabredungen über die Art der Verwaltung sind folgende Regeln zu befolgen: 1) Man nimmt an, daß die Gesellschafter wechselseitig die Befugniß sich eingeräumt haben, einer für den andern zu verwalten. Was ein jeder von ihnen thut, ist gültig, selbst für den Antheil seiner Gesellschafter, auch wenn er deren Einwilligung nicht eingeholt hat, jedoch mit Vorbehalt des diesen letztern, oder auch einem derselben, zustehenden Rechtes, sich der Unternehmung, bevor sie vollzogen ist, zu widersetzen. 2) Jeder Gesellschafter kann die der Gesellschaft zuge- hörigen Sachen gebrauchen, wenn er sich derselben ihrer gewöhnlichen Bestimmung gemäß, und nicht gegen das In- teresse der Gesellschaft, oder sonst auf eine Weise bedient, wodurch seine Mitgesellschafter verhindert werden, von der- selben, ihrem Rechte gemäß, gleichfalls Gebrauch zu machen. 3) Jeder Gesellschafter ist berechtigt, seine Mitgesell- schafter zu nöthigen, gemeinschaftlich mit ihm die zur Er-
III. Buch. 9. Titel. 3. Cap.
den; ſollte er indeſſen erſt nach Eingehung des Geſellſchafts- vertrages ertheilt worden ſeyn, ſo iſt er, wie jede bloße Vollmacht, widerruflich.
1857. Sind mehrere Geſellſchafter mit der Verwaltung beauftragt, ohne daß man ihre Verrichtungen beſtimmt, oder dabey ausgedruͤckt haͤtte, daß einer ohne den andern nicht handeln ſolle: ſo kann jeder Einzelne alle Verwaltungs- handlungen vornehmen.
1858. Iſt man hingegen uͤbereingekommen, daß einer der Verwalter ohne den andern nichts unternehmen ſolle, ſo kann, ohne einen neuen Vertrag, einer allein in Abwe- ſenheit des andern nichts vornehmen, ſelbſt wenn es dieſem jetzt unmoͤglich ſeyn ſollte, zu den Verwaltungshand- lungen mitzuwirken. 1859. In Ermangelung beſonderer Verabredungen uͤber die Art der Verwaltung ſind folgende Regeln zu befolgen: 1) Man nimmt an, daß die Geſellſchafter wechſelſeitig die Befugniß ſich eingeraͤumt haben, einer fuͤr den andern zu verwalten. Was ein jeder von ihnen thut, iſt guͤltig, ſelbſt fuͤr den Antheil ſeiner Geſellſchafter, auch wenn er deren Einwilligung nicht eingeholt hat, jedoch mit Vorbehalt des dieſen letztern, oder auch einem derſelben, zuſtehenden Rechtes, ſich der Unternehmung, bevor ſie vollzogen iſt, zu widerſetzen. 2) Jeder Geſellſchafter kann die der Geſellſchaft zuge- hoͤrigen Sachen gebrauchen, wenn er ſich derſelben ihrer gewoͤhnlichen Beſtimmung gemaͤß, und nicht gegen das In- tereſſe der Geſellſchaft, oder ſonſt auf eine Weiſe bedient, wodurch ſeine Mitgeſellſchafter verhindert werden, von der- ſelben, ihrem Rechte gemaͤß, gleichfalls Gebrauch zu machen. 3) Jeder Geſellſchafter iſt berechtigt, ſeine Mitgeſell- ſchafter zu noͤthigen, gemeinſchaftlich mit ihm die zur Er-
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III. Buch. 9. Titel. 3. Cap.
den; ſollte er indeſſen erſt nach Eingehung des Geſellſchafts-
vertrages ertheilt worden ſeyn, ſo iſt er, wie jede bloße
Vollmacht, widerruflich.
1857. Sind mehrere Geſellſchafter mit der Verwaltung
beauftragt, ohne daß man ihre Verrichtungen beſtimmt, oder
dabey ausgedruͤckt haͤtte, daß einer ohne den andern nicht
handeln ſolle: ſo kann jeder Einzelne alle Verwaltungs-
handlungen vornehmen.
1858. Iſt man hingegen uͤbereingekommen, daß einer
der Verwalter ohne den andern nichts unternehmen ſolle, ſo
kann, ohne einen neuen Vertrag, einer allein in Abwe-
ſenheit des andern nichts vornehmen, ſelbſt wenn es dieſem
jetzt unmoͤglich ſeyn ſollte, zu den Verwaltungshand-
lungen mitzuwirken.
1859. In Ermangelung beſonderer Verabredungen uͤber
die Art der Verwaltung ſind folgende Regeln zu befolgen:
1) Man nimmt an, daß die Geſellſchafter wechſelſeitig
die Befugniß ſich eingeraͤumt haben, einer fuͤr den andern zu
verwalten. Was ein jeder von ihnen thut, iſt guͤltig, ſelbſt
fuͤr den Antheil ſeiner Geſellſchafter, auch wenn er deren
Einwilligung nicht eingeholt hat, jedoch mit Vorbehalt
des dieſen letztern, oder auch einem derſelben, zuſtehenden
Rechtes, ſich der Unternehmung, bevor ſie vollzogen iſt, zu
widerſetzen.
2) Jeder Geſellſchafter kann die der Geſellſchaft zuge-
hoͤrigen Sachen gebrauchen, wenn er ſich derſelben ihrer
gewoͤhnlichen Beſtimmung gemaͤß, und nicht gegen das In-
tereſſe der Geſellſchaft, oder ſonſt auf eine Weiſe bedient,
wodurch ſeine Mitgeſellſchafter verhindert werden, von der-
ſelben, ihrem Rechte gemaͤß, gleichfalls Gebrauch zu machen.
3) Jeder Geſellſchafter iſt berechtigt, ſeine Mitgeſell-
ſchafter zu noͤthigen, gemeinſchaftlich mit ihm die zur Er-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 796. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/808>, abgerufen am 23.11.2024.
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