1853. Wenn die den Gesellschaftsvertrag enthaltende Urkunde den Antheil eines jeden Gesellschafters am Gewinne und Verluste nicht bestimmt: so richtet sich derselbe für einen jeden nach dem Verhältnisse seines Beytrages zu dem Gesellschaftsvermögen. In Ansehung dessen, welcher nur seinen Fleiß beygetra- gen hat, wird der ihm gebührende Antheil am Gewinne und Verluste so berechnet, als wenn sein Beytrag dem Einbringen des Gesellschafters, der am wenigsten eingebracht hat, gleich wäre.
1854. Sind die Gesellschafter übereingekommen, einem von ihnen oder einem Dritten die Bestimmung der Antheile zu überlassen, so kann diese Bestimmung nur alsdann ange- fochten werden, wenn sie der Billigkeit offenbar zuwider ist. Gleichwohl wird kein hierauf gegründeter Anspruch mehr zugelassen, wenn von dem Zeitpunkte an, wo dem angeblich verletzten Theile die Bestimmung bekannt wurde, mehr, als drey Monate verstrichen sind, oder wenn er schon angefan- gen hat, diese Bestimmung seinerseits zu vollziehen.
1855. Die Uebereinkunft, wodurch einem der Gesell- schafter der ganze Gewinn zugesichert wurde, ist nichtig. Das nämliche gilt von der Uebereinkunft, wodurch die von einem oder mehreren Gesellschaftern in die Gesellschaft eingebrachten Summen oder Sachen von allem Beytrage zum Verluste freygesprochen wurden. 1856. Der Gesellschafter, welchem durch eine besondere Bestimmung des Gesellschaftsvertrages die Verwaltung auf- getragen ist, kann, des Widerspruches der übrigen Gesell- schafter ungeachtet, alle zu seiner Verwaltung gehörigen Handlungen vornehmen, insofern dies ohne betrügliche Ab- sicht geschieht. Dieser Auftrag kann auch, so lange die Gesellschaft be- steht, ohne rechtmäßige Ursache nicht zurückgenommen wer-
III. Buch. 9. Titel. 3. Cap.
1853. Wenn die den Geſellſchaftsvertrag enthaltende Urkunde den Antheil eines jeden Geſellſchafters am Gewinne und Verluſte nicht beſtimmt: ſo richtet ſich derſelbe fuͤr einen jeden nach dem Verhaͤltniſſe ſeines Beytrages zu dem Geſellſchaftsvermoͤgen. In Anſehung deſſen, welcher nur ſeinen Fleiß beygetra- gen hat, wird der ihm gebuͤhrende Antheil am Gewinne und Verluſte ſo berechnet, als wenn ſein Beytrag dem Einbringen des Geſellſchafters, der am wenigſten eingebracht hat, gleich waͤre.
1854. Sind die Geſellſchafter uͤbereingekommen, einem von ihnen oder einem Dritten die Beſtimmung der Antheile zu uͤberlaſſen, ſo kann dieſe Beſtimmung nur alsdann ange- fochten werden, wenn ſie der Billigkeit offenbar zuwider iſt. Gleichwohl wird kein hierauf gegruͤndeter Anſpruch mehr zugelaſſen, wenn von dem Zeitpunkte an, wo dem angeblich verletzten Theile die Beſtimmung bekannt wurde, mehr, als drey Monate verſtrichen ſind, oder wenn er ſchon angefan- gen hat, dieſe Beſtimmung ſeinerſeits zu vollziehen.
1855. Die Uebereinkunft, wodurch einem der Geſell- ſchafter der ganze Gewinn zugeſichert wurde, iſt nichtig. Das naͤmliche gilt von der Uebereinkunft, wodurch die von einem oder mehreren Geſellſchaftern in die Geſellſchaft eingebrachten Summen oder Sachen von allem Beytrage zum Verluſte freygeſprochen wurden. 1856. Der Geſellſchafter, welchem durch eine beſondere Beſtimmung des Geſellſchaftsvertrages die Verwaltung auf- getragen iſt, kann, des Widerſpruches der uͤbrigen Geſell- ſchafter ungeachtet, alle zu ſeiner Verwaltung gehoͤrigen Handlungen vornehmen, inſofern dies ohne betruͤgliche Ab- ſicht geſchieht. Dieſer Auftrag kann auch, ſo lange die Geſellſchaft be- ſteht, ohne rechtmaͤßige Urſache nicht zuruͤckgenommen wer-
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III. Buch. 9. Titel. 3. Cap.
1853. Wenn die den Geſellſchaftsvertrag enthaltende
Urkunde den Antheil eines jeden Geſellſchafters am Gewinne
und Verluſte nicht beſtimmt: ſo richtet ſich derſelbe fuͤr
einen jeden nach dem Verhaͤltniſſe ſeines Beytrages zu dem
Geſellſchaftsvermoͤgen.
In Anſehung deſſen, welcher nur ſeinen Fleiß beygetra-
gen hat, wird der ihm gebuͤhrende Antheil am Gewinne
und Verluſte ſo berechnet, als wenn ſein Beytrag dem
Einbringen des Geſellſchafters, der am wenigſten eingebracht
hat, gleich waͤre.
1854. Sind die Geſellſchafter uͤbereingekommen, einem
von ihnen oder einem Dritten die Beſtimmung der Antheile
zu uͤberlaſſen, ſo kann dieſe Beſtimmung nur alsdann ange-
fochten werden, wenn ſie der Billigkeit offenbar zuwider iſt.
Gleichwohl wird kein hierauf gegruͤndeter Anſpruch mehr
zugelaſſen, wenn von dem Zeitpunkte an, wo dem angeblich
verletzten Theile die Beſtimmung bekannt wurde, mehr, als
drey Monate verſtrichen ſind, oder wenn er ſchon angefan-
gen hat, dieſe Beſtimmung ſeinerſeits zu vollziehen.
1855. Die Uebereinkunft, wodurch einem der Geſell-
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Das naͤmliche gilt von der Uebereinkunft, wodurch die
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eingebrachten Summen oder Sachen von allem Beytrage
zum Verluſte freygeſprochen wurden.
1856. Der Geſellſchafter, welchem durch eine beſondere
Beſtimmung des Geſellſchaftsvertrages die Verwaltung auf-
getragen iſt, kann, des Widerſpruches der uͤbrigen Geſell-
ſchafter ungeachtet, alle zu ſeiner Verwaltung gehoͤrigen
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 794. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/806>, abgerufen am 23.11.2024.
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