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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 9. Titel. 3. Cap.
bemerkt hat, daß das Ganze auf die Forderung der Gesell-
schaft abgerechnet werden solle, so ist dieser Bestimmung
nachzukommen.

1849. Wenn einer der Gesellschafter seinen ganzen Antheil
an einer gemeinschaftlichen Forderung erhoben hat, und der
Schuldner seitdem zahlungsunfähig geworden ist: so hat jener
die Verbindlichkeit, das Empfangene in die gemeinschaftliche
Masse einzuwerfen, auch wenn er die Quittung ausdrücklich
nur über seinen Antheil ausgestellt hätte.

1850. Jeder Gesellschafter muß der Gesellschaft für den
durch seine Schuld entstandenen Schaden einstehn, ohne
daß er berechtigt ist, diesen Schaden gegen die Vortheile,
welche er ihr in andern Fällen durch seinen Fleiß verschafft
hat, in Anrechnung zu bringen.

1851. Bestehen die Gegenstände, welche bloß in Anse-
hung der Benutzung in die Gesellschaft eingebracht worden sind,
in gewissen und genau bestimmten Sachen, die durch den
Gebrauch nicht verbraucht werden: so hat der Gesellschafter,
welchem das Eigenthum derselben zusteht, die Gefahr des
Verlustes zu tragen.
Wenn es hingegen verbrauchbare, oder solche Sachen sind,
die durch längeres Aufbewahren verschlimmert werden, oder
wenn sie zum Verkaufe bestimmt, oder nach vorhergegangener
in einem Inventar enthaltenen Schätzung in die Gesellschaft
eingebracht worden sind, so trägt diese die Gefahr des Verlustes.
Ist die Sache geschätzt worden, so kann der Gesellschaf-
ter nur den Betrag ihrer Schätzung zurückfordern.

1852. Ein Gesellschafter hat eine Klage wider die Ge-
sellschaft, nicht nur in Rücksicht der Summen, welche er für
sie ausgegeben, sondern auch in Ansehung der Verbindlich-
keiten, die er in Angelegenheiten der Gesellschaft redlicher
Weise übernommen hat, und des von seiner Geschäftsfüh-
rung unzertrennlichen Nachtheiles.

III. Buch. 9. Titel. 3. Cap.
bemerkt hat, daß das Ganze auf die Forderung der Geſell-
ſchaft abgerechnet werden ſolle, ſo iſt dieſer Beſtimmung
nachzukommen.

1849. Wenn einer der Geſellſchafter ſeinen ganzen Antheil
an einer gemeinſchaftlichen Forderung erhoben hat, und der
Schuldner ſeitdem zahlungsunfaͤhig geworden iſt: ſo hat jener
die Verbindlichkeit, das Empfangene in die gemeinſchaftliche
Maſſe einzuwerfen, auch wenn er die Quittung ausdruͤcklich
nur uͤber ſeinen Antheil ausgeſtellt haͤtte.

1850. Jeder Geſellſchafter muß der Geſellſchaft fuͤr den
durch ſeine Schuld entſtandenen Schaden einſtehn, ohne
daß er berechtigt iſt, dieſen Schaden gegen die Vortheile,
welche er ihr in andern Faͤllen durch ſeinen Fleiß verſchafft
hat, in Anrechnung zu bringen.

1851. Beſtehen die Gegenſtaͤnde, welche bloß in Anſe-
hung der Benutzung in die Geſellſchaft eingebracht worden ſind,
in gewiſſen und genau beſtimmten Sachen, die durch den
Gebrauch nicht verbraucht werden: ſo hat der Geſellſchafter,
welchem das Eigenthum derſelben zuſteht, die Gefahr des
Verluſtes zu tragen.
Wenn es hingegen verbrauchbare, oder ſolche Sachen ſind,
die durch laͤngeres Aufbewahren verſchlimmert werden, oder
wenn ſie zum Verkaufe beſtimmt, oder nach vorhergegangener
in einem Inventar enthaltenen Schaͤtzung in die Geſellſchaft
eingebracht worden ſind, ſo traͤgt dieſe die Gefahr des Verluſtes.
Iſt die Sache geſchaͤtzt worden, ſo kann der Geſellſchaf-
ter nur den Betrag ihrer Schaͤtzung zuruͤckfordern.

1852. Ein Geſellſchafter hat eine Klage wider die Ge-
ſellſchaft, nicht nur in Ruͤckſicht der Summen, welche er fuͤr
ſie ausgegeben, ſondern auch in Anſehung der Verbindlich-
keiten, die er in Angelegenheiten der Geſellſchaft redlicher
Weiſe uͤbernommen hat, und des von ſeiner Geſchaͤftsfuͤh-
rung unzertrennlichen Nachtheiles.

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[792/0804] III. Buch. 9. Titel. 3. Cap. bemerkt hat, daß das Ganze auf die Forderung der Geſell- ſchaft abgerechnet werden ſolle, ſo iſt dieſer Beſtimmung nachzukommen. 1849. Wenn einer der Geſellſchafter ſeinen ganzen Antheil an einer gemeinſchaftlichen Forderung erhoben hat, und der Schuldner ſeitdem zahlungsunfaͤhig geworden iſt: ſo hat jener die Verbindlichkeit, das Empfangene in die gemeinſchaftliche Maſſe einzuwerfen, auch wenn er die Quittung ausdruͤcklich nur uͤber ſeinen Antheil ausgeſtellt haͤtte. 1850. Jeder Geſellſchafter muß der Geſellſchaft fuͤr den durch ſeine Schuld entſtandenen Schaden einſtehn, ohne daß er berechtigt iſt, dieſen Schaden gegen die Vortheile, welche er ihr in andern Faͤllen durch ſeinen Fleiß verſchafft hat, in Anrechnung zu bringen. 1851. Beſtehen die Gegenſtaͤnde, welche bloß in Anſe- hung der Benutzung in die Geſellſchaft eingebracht worden ſind, in gewiſſen und genau beſtimmten Sachen, die durch den Gebrauch nicht verbraucht werden: ſo hat der Geſellſchafter, welchem das Eigenthum derſelben zuſteht, die Gefahr des Verluſtes zu tragen. Wenn es hingegen verbrauchbare, oder ſolche Sachen ſind, die durch laͤngeres Aufbewahren verſchlimmert werden, oder wenn ſie zum Verkaufe beſtimmt, oder nach vorhergegangener in einem Inventar enthaltenen Schaͤtzung in die Geſellſchaft eingebracht worden ſind, ſo traͤgt dieſe die Gefahr des Verluſtes. Iſt die Sache geſchaͤtzt worden, ſo kann der Geſellſchaf- ter nur den Betrag ihrer Schaͤtzung zuruͤckfordern. 1852. Ein Geſellſchafter hat eine Klage wider die Ge- ſellſchaft, nicht nur in Ruͤckſicht der Summen, welche er fuͤr ſie ausgegeben, ſondern auch in Anſehung der Verbindlich- keiten, die er in Angelegenheiten der Geſellſchaft redlicher Weiſe uͤbernommen hat, und des von ſeiner Geſchaͤftsfuͤh- rung unzertrennlichen Nachtheiles.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 792. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/804>, abgerufen am 23.11.2024.