1845. Jeder Gesellschafter wird wegen alles dessen, was er in die Gesellschaft einzubringen versprochen hat, als Schuldner derselben betrachtet. Bestehet dieses Einbringen in einer genau bestimmten Sache, und diese ist der Gesellschaft entwährt worden, so ist der Gesellschafter gegen die Gesellschaft auf gleiche Weise, wie ein Verkäufer gegen seinen Käufer, zur Gewährleistung verbunden.
1846. Der Gesellschafter, welcher eine gewisse Summe in die Gesellschaft einbringen sollte, und dies nicht gethan hat, ist kraft des Gesetzes und ohne Anforderung schuldig, diese Summe von dem Tage an, wo sie bezahlt werden mußte, zu verzinsen. Dasselbe gilt von den Summen, welche er aus der ge- meinschaftlichen Kasse nahm, von dem Tage an zu rechnen, wo er sie zu seinem besondern Vortheile daraus erhoben hat. Alles dies jedoch, erforderlichen Falles, mit Vorbehalt einer weitern Schadloshaltung.
1847. Die Gesellschafter, welche sich verbindlich ge- macht haben, ihren Fleiß zu der Gesellschaft beyzutragen, müssen derselben jeden Gewinn berechnen, den sie durch die Gattung des Fleißes, welcher den Gegenstand dieser Gesell- schaft ausmacht, erworben haben.
1848. Wenn einer der Gesellschafter für seine beson- dere Rechnung eine einklagbare Summe an Jemanden zu fordern hat, welcher eine ebenfalls einklagbare Summe der Gesellschaft schuldig ist: so muß dasjenige, was jener von diesem Schuldner empfängt, auf die Forderung der Gesell- schaft und auf die seinige nach dem Verhältnisse beyder For- derungen abgerechnet werden, auch wenn er in seiner Quit- tung das Ganze auf seine besondere Forderung in Abrech- nung gebracht hätte; wenn er hingegen in seiner Quittung
790 III. Buch. 9. Titel. 3. Cap.
1845. Jeder Geſellſchafter wird wegen alles deſſen, was er in die Geſellſchaft einzubringen verſprochen hat, als Schuldner derſelben betrachtet. Beſtehet dieſes Einbringen in einer genau beſtimmten Sache, und dieſe iſt der Geſellſchaft entwaͤhrt worden, ſo iſt der Geſellſchafter gegen die Geſellſchaft auf gleiche Weiſe, wie ein Verkaͤufer gegen ſeinen Kaͤufer, zur Gewaͤhrleiſtung verbunden.
1846. Der Geſellſchafter, welcher eine gewiſſe Summe in die Geſellſchaft einbringen ſollte, und dies nicht gethan hat, iſt kraft des Geſetzes und ohne Anforderung ſchuldig, dieſe Summe von dem Tage an, wo ſie bezahlt werden mußte, zu verzinſen. Daſſelbe gilt von den Summen, welche er aus der ge- meinſchaftlichen Kaſſe nahm, von dem Tage an zu rechnen, wo er ſie zu ſeinem beſondern Vortheile daraus erhoben hat. Alles dies jedoch, erforderlichen Falles, mit Vorbehalt einer weitern Schadloshaltung.
1847. Die Geſellſchafter, welche ſich verbindlich ge- macht haben, ihren Fleiß zu der Geſellſchaft beyzutragen, muͤſſen derſelben jeden Gewinn berechnen, den ſie durch die Gattung des Fleißes, welcher den Gegenſtand dieſer Geſell- ſchaft ausmacht, erworben haben.
1848. Wenn einer der Geſellſchafter fuͤr ſeine beſon- dere Rechnung eine einklagbare Summe an Jemanden zu fordern hat, welcher eine ebenfalls einklagbare Summe der Geſellſchaft ſchuldig iſt: ſo muß dasjenige, was jener von dieſem Schuldner empfaͤngt, auf die Forderung der Geſell- ſchaft und auf die ſeinige nach dem Verhaͤltniſſe beyder For- derungen abgerechnet werden, auch wenn er in ſeiner Quit- tung das Ganze auf ſeine beſondere Forderung in Abrech- nung gebracht haͤtte; wenn er hingegen in ſeiner Quittung
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790 III. Buch. 9. Titel. 3. Cap.
1845. Jeder Geſellſchafter wird wegen alles deſſen, was
er in die Geſellſchaft einzubringen verſprochen hat, als
Schuldner derſelben betrachtet.
Beſtehet dieſes Einbringen in einer genau beſtimmten
Sache, und dieſe iſt der Geſellſchaft entwaͤhrt worden, ſo iſt
der Geſellſchafter gegen die Geſellſchaft auf gleiche Weiſe,
wie ein Verkaͤufer gegen ſeinen Kaͤufer, zur Gewaͤhrleiſtung
verbunden.
1846. Der Geſellſchafter, welcher eine gewiſſe Summe
in die Geſellſchaft einbringen ſollte, und dies nicht gethan
hat, iſt kraft des Geſetzes und ohne Anforderung ſchuldig,
dieſe Summe von dem Tage an, wo ſie bezahlt werden
mußte, zu verzinſen.
Daſſelbe gilt von den Summen, welche er aus der ge-
meinſchaftlichen Kaſſe nahm, von dem Tage an zu
rechnen, wo er ſie zu ſeinem beſondern Vortheile daraus
erhoben hat.
Alles dies jedoch, erforderlichen Falles, mit Vorbehalt
einer weitern Schadloshaltung.
1847. Die Geſellſchafter, welche ſich verbindlich ge-
macht haben, ihren Fleiß zu der Geſellſchaft beyzutragen,
muͤſſen derſelben jeden Gewinn berechnen, den ſie durch die
Gattung des Fleißes, welcher den Gegenſtand dieſer Geſell-
ſchaft ausmacht, erworben haben.
1848. Wenn einer der Geſellſchafter fuͤr ſeine beſon-
dere Rechnung eine einklagbare Summe an Jemanden zu
fordern hat, welcher eine ebenfalls einklagbare Summe der
Geſellſchaft ſchuldig iſt: ſo muß dasjenige, was jener von
dieſem Schuldner empfaͤngt, auf die Forderung der Geſell-
ſchaft und auf die ſeinige nach dem Verhaͤltniſſe beyder For-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 790. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/802>, abgerufen am 24.11.2024.
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