Was etwa abgeht, muß er bezahlen, und nur der Ueber- schuß gehört ihm.
§. 2.
Von dem mit dem Theilpachter eingegangenen Viehpacht.
1827. Geht ohne Verschulden des Theilpachters der ganze Viehstand zu Grunde, so trifft der Verlust den Ver- pachter.
1828. Man kann übereinkommen: Daß der Pachter seinen Antheil an der Scheerwolle dem Verpachter für einen Preis, welcher unter dem gewöhn- lichen ist, überlassen, Daß der Verpachter einen größern Antheil am Nutzen haben, und Daß er die Hälfte der Milch erhalten solle: Aber man kann nicht verabreden, daß der Pachter allen Verlust zu tragen habe.
1829. Der Viehpacht hört zugleich mit der Verpachtung der Meyerey auf.
1830. Im übrigen ist er allen Regeln des einfachen Viehpachtes unterworfen.
Fünfter Abschnitt. Von dem uneigentlich sogenannten Viehpacht.
1831. Wenn jemand eine oder mehrere Kühe einem andern gibt, um sie in seinen Viehstall aufzunehmen und zu ernähren, so behält der Verpachter das Eigenthum, und sein Vortheil beschränkt sich auf die von denselben fallenden Kälber.
782 III. Buch. 8. Titel. 4. Cap.
Was etwa abgeht, muß er bezahlen, und nur der Ueber- ſchuß gehoͤrt ihm.
§. 2.
Von dem mit dem Theilpachter eingegangenen Viehpacht.
1827. Geht ohne Verſchulden des Theilpachters der ganze Viehſtand zu Grunde, ſo trifft der Verluſt den Ver- pachter.
1828. Man kann uͤbereinkommen: Daß der Pachter ſeinen Antheil an der Scheerwolle dem Verpachter fuͤr einen Preis, welcher unter dem gewoͤhn- lichen iſt, uͤberlaſſen, Daß der Verpachter einen groͤßern Antheil am Nutzen haben, und Daß er die Haͤlfte der Milch erhalten ſolle: Aber man kann nicht verabreden, daß der Pachter allen Verluſt zu tragen habe.
1829. Der Viehpacht hoͤrt zugleich mit der Verpachtung der Meyerey auf.
1830. Im uͤbrigen iſt er allen Regeln des einfachen Viehpachtes unterworfen.
Fuͤnfter Abſchnitt. Von dem uneigentlich ſogenannten Viehpacht.
1831. Wenn jemand eine oder mehrere Kuͤhe einem andern gibt, um ſie in ſeinen Viehſtall aufzunehmen und zu ernaͤhren, ſo behaͤlt der Verpachter das Eigenthum, und ſein Vortheil beſchraͤnkt ſich auf die von denſelben fallenden Kaͤlber.
<TEI><text><body><divn="2"><divn="3"><divn="4"><divn="5"><pbfacs="#f0794"n="782"/><fwplace="top"type="header">782 III. Buch. 8. Titel. 4. Cap.</fw><lb/><p>Was etwa abgeht, muß er bezahlen, und nur der Ueber-<lb/>ſchuß gehoͤrt ihm.</p></div><lb/><divn="5"><head>§. 2.</head><lb/><argument><p>Von dem mit dem Theilpachter eingegangenen<lb/>
Viehpacht.<lb/></p></argument><p>1827. Geht ohne Verſchulden des Theilpachters der<lb/>
ganze Viehſtand zu Grunde, ſo trifft der Verluſt den Ver-<lb/>
pachter.<lb/></p><p>1828. Man kann uͤbereinkommen:<lb/>
Daß der Pachter ſeinen Antheil an der Scheerwolle dem<lb/>
Verpachter fuͤr einen Preis, welcher unter dem gewoͤhn-<lb/>
lichen iſt, uͤberlaſſen,<lb/>
Daß der Verpachter einen groͤßern Antheil am Nutzen<lb/>
haben, und<lb/>
Daß er die Haͤlfte der Milch erhalten ſolle:<lb/>
Aber man kann nicht verabreden, daß der Pachter allen<lb/>
Verluſt zu tragen habe.<lb/></p><p>1829. Der Viehpacht hoͤrt zugleich mit der Verpachtung<lb/>
der Meyerey auf.<lb/></p><p>1830. Im uͤbrigen iſt er allen Regeln des einfachen<lb/>
Viehpachtes unterworfen.</p></div></div><lb/><divn="4"><head>Fuͤnfter Abſchnitt.<lb/>
Von dem uneigentlich ſogenannten Viehpacht.<lb/></head><p>1831. Wenn jemand eine oder mehrere Kuͤhe einem<lb/>
andern gibt, um ſie in ſeinen Viehſtall aufzunehmen und<lb/>
zu ernaͤhren, ſo behaͤlt der Verpachter das Eigenthum, und<lb/>ſein Vortheil beſchraͤnkt ſich auf die von denſelben fallenden<lb/>
Kaͤlber.</p></div></div></div><lb/></body></text></TEI>
[782/0794]
782 III. Buch. 8. Titel. 4. Cap.
Was etwa abgeht, muß er bezahlen, und nur der Ueber-
ſchuß gehoͤrt ihm.
§. 2.
Von dem mit dem Theilpachter eingegangenen
Viehpacht.
1827. Geht ohne Verſchulden des Theilpachters der
ganze Viehſtand zu Grunde, ſo trifft der Verluſt den Ver-
pachter.
1828. Man kann uͤbereinkommen:
Daß der Pachter ſeinen Antheil an der Scheerwolle dem
Verpachter fuͤr einen Preis, welcher unter dem gewoͤhn-
lichen iſt, uͤberlaſſen,
Daß der Verpachter einen groͤßern Antheil am Nutzen
haben, und
Daß er die Haͤlfte der Milch erhalten ſolle:
Aber man kann nicht verabreden, daß der Pachter allen
Verluſt zu tragen habe.
1829. Der Viehpacht hoͤrt zugleich mit der Verpachtung
der Meyerey auf.
1830. Im uͤbrigen iſt er allen Regeln des einfachen
Viehpachtes unterworfen.
Fuͤnfter Abſchnitt.
Von dem uneigentlich ſogenannten Viehpacht.
1831. Wenn jemand eine oder mehrere Kuͤhe einem
andern gibt, um ſie in ſeinen Viehſtall aufzunehmen und
zu ernaͤhren, ſo behaͤlt der Verpachter das Eigenthum, und
ſein Vortheil beſchraͤnkt ſich auf die von denſelben fallenden
Kaͤlber.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Weitere Informationen:
Bogensignaturen: gekennzeichnet;
Druckfehler: ignoriert;
fremdsprachliches Material: keine Angabe;
Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe;
Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;
i/j in Fraktur: keine Angabe;
I/J in Fraktur: keine Angabe;
Kolumnentitel: gekennzeichnet;
Kustoden: gekennzeichnet;
langes s (ſ): wie Vorlage;
Normalisierungen: keine;
rundes r (ꝛ): keine Angabe;
Seitenumbrüche markiert: ja;
Silbentrennung: wie Vorlage;
u/v bzw. U/V: keine Angabe;
Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;
Vollständigkeit: teilweise erfasst;
Zeichensetzung: wie Vorlage;
Zeilenumbrüche markiert: ja;
Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 782. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/794>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.