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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 8. Titel. 2. Cap.

Auf einen Monat, wenn derselbe monatsweise;

Auf einen Tag, wenn er tageweise bestimmt wurde.

Wenn aber nichts darüber Gewißheit gibt, daß die
Vermiethung für so viel jährlich, monatlich oder täglich
geschehen sey, so wird dafür gehalten, daß der Miethcon-
tract der Ortsgewohnheit gemäß geschlossen wurde.

1759. Bleibt der Miether eines Hauses oder einer
Wohnung, nach dem Ablaufe der in einem schriftlichen
Miethcontracte bestimmten Zeit, ohne Widerspruch von
Seiten des Vermiethers in der Benutzung: so wird ange-
nommen, daß er das Haus oder die Wohnung während
der durch die Ortsgewohnheit bestimmten Zeit unter den
vorigen Bedingungen behalte, und er kann sie nur nach
vorgängiger Aufkündigung, wobey die durch Ortsgewohn-
heit bestimmte Frist zu beobachten ist, verlassen oder
daraus vertrieben werden.

1760. Im Falle der Aufhebung durch Verschulden des
Miethers, ist dieser zur Bezahlung des Miethzinses wäh-
rend der zur Wiedervermiethung erforderlichen Zeit ver-
bunden, mit Vorbehalt der Schadloshaltung für den aus
dem Mißbrauche der Sache etwa entstandenen Nachtheil.

1761. Der Vermiether ist in Ermangelung einer ent-
gegenstehenden Uebereinkunft, von dem Contracte abzugehen
sogar in dem Falle nicht berechtigt, wenn er das ver-
miethete Haus selbst beziehen zu wollen erklärt.

1762. Ist in dem Miethcontracte verabredet worden,
daß der Vermiether verlangen könne, das Haus selbst
zu beziehen: so ist er verbunden, eine Aufkündigung mit
Beobachtung der durch Ortsgewohnheit bestimmten Fristen,
vorausgehen zu lassen.

III. Buch. 8. Titel. 2. Cap.

Auf einen Monat, wenn derſelbe monatsweiſe;

Auf einen Tag, wenn er tageweiſe beſtimmt wurde.

Wenn aber nichts daruͤber Gewißheit gibt, daß die
Vermiethung fuͤr ſo viel jaͤhrlich, monatlich oder taͤglich
geſchehen ſey, ſo wird dafuͤr gehalten, daß der Miethcon-
tract der Ortsgewohnheit gemaͤß geſchloſſen wurde.

1759. Bleibt der Miether eines Hauſes oder einer
Wohnung, nach dem Ablaufe der in einem ſchriftlichen
Miethcontracte beſtimmten Zeit, ohne Widerſpruch von
Seiten des Vermiethers in der Benutzung: ſo wird ange-
nommen, daß er das Haus oder die Wohnung waͤhrend
der durch die Ortsgewohnheit beſtimmten Zeit unter den
vorigen Bedingungen behalte, und er kann ſie nur nach
vorgaͤngiger Aufkuͤndigung, wobey die durch Ortsgewohn-
heit beſtimmte Friſt zu beobachten iſt, verlaſſen oder
daraus vertrieben werden.

1760. Im Falle der Aufhebung durch Verſchulden des
Miethers, iſt dieſer zur Bezahlung des Miethzinſes waͤh-
rend der zur Wiedervermiethung erforderlichen Zeit ver-
bunden, mit Vorbehalt der Schadloshaltung fuͤr den aus
dem Mißbrauche der Sache etwa entſtandenen Nachtheil.

1761. Der Vermiether iſt in Ermangelung einer ent-
gegenſtehenden Uebereinkunft, von dem Contracte abzugehen
ſogar in dem Falle nicht berechtigt, wenn er das ver-
miethete Haus ſelbſt beziehen zu wollen erklaͤrt.

1762. Iſt in dem Miethcontracte verabredet worden,
daß der Vermiether verlangen koͤnne, das Haus ſelbſt
zu beziehen: ſo iſt er verbunden, eine Aufkuͤndigung mit
Beobachtung der durch Ortsgewohnheit beſtimmten Friſten,
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[756/0768] III. Buch. 8. Titel. 2. Cap. Auf einen Monat, wenn derſelbe monatsweiſe; Auf einen Tag, wenn er tageweiſe beſtimmt wurde. Wenn aber nichts daruͤber Gewißheit gibt, daß die Vermiethung fuͤr ſo viel jaͤhrlich, monatlich oder taͤglich geſchehen ſey, ſo wird dafuͤr gehalten, daß der Miethcon- tract der Ortsgewohnheit gemaͤß geſchloſſen wurde. 1759. Bleibt der Miether eines Hauſes oder einer Wohnung, nach dem Ablaufe der in einem ſchriftlichen Miethcontracte beſtimmten Zeit, ohne Widerſpruch von Seiten des Vermiethers in der Benutzung: ſo wird ange- nommen, daß er das Haus oder die Wohnung waͤhrend der durch die Ortsgewohnheit beſtimmten Zeit unter den vorigen Bedingungen behalte, und er kann ſie nur nach vorgaͤngiger Aufkuͤndigung, wobey die durch Ortsgewohn- heit beſtimmte Friſt zu beobachten iſt, verlaſſen oder daraus vertrieben werden. 1760. Im Falle der Aufhebung durch Verſchulden des Miethers, iſt dieſer zur Bezahlung des Miethzinſes waͤh- rend der zur Wiedervermiethung erforderlichen Zeit ver- bunden, mit Vorbehalt der Schadloshaltung fuͤr den aus dem Mißbrauche der Sache etwa entſtandenen Nachtheil. 1761. Der Vermiether iſt in Ermangelung einer ent- gegenſtehenden Uebereinkunft, von dem Contracte abzugehen ſogar in dem Falle nicht berechtigt, wenn er das ver- miethete Haus ſelbſt beziehen zu wollen erklaͤrt. 1762. Iſt in dem Miethcontracte verabredet worden, daß der Vermiether verlangen koͤnne, das Haus ſelbſt zu beziehen: ſo iſt er verbunden, eine Aufkuͤndigung mit Beobachtung der durch Ortsgewohnheit beſtimmten Friſten, vorausgehen zu laſſen.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 756. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/768>, abgerufen am 23.11.2024.