1749. Die Pächter oder Miether können nicht eher vertrieben werden, als bis ihnen von dem Vermiether, oder, in dessen Ermangelung, von dem neuen Erwerber, die oben bestimmte Schadloshaltung geleistet worden ist.
1750. Ist der Miethcontract nicht in einer öffentlichen Urkunde enthalten, oder hat derselbe kein glaubwürdiges Datum, so ist der Käufer zur Schadloshaltung nicht ver- bunden.
1751. Der Käufer, gegen welchen der Wiederverkauf vor- behalten wurde, kann sich der Befugniß, den Miether zu vertreiben, nicht eher bedienen, als bis er durch den Ablauf der zum Wiederkaufe bestimmten Zeit unwiderruflicher Eigen- thümer geworden ist.
Zweyter Abschnitt. Von den der Miethe eigenthümlichen Regeln.
1752. Ein Miether, welcher das gemiethete Haus nicht hinlänglich mit Mobilien versieht, kann vertrieben werden, wenn er nicht hinreichende Bürgschaft wegen des Miethzinses leistet.
1753. Der Aftermiether haftet dem Eigenthümer nur bis zum Betrage des im Augenblicke des angelegten Arrestes noch schuldigen Aftermiethzinses, ohne auf geschehene Vor- ausbezahlungen sich berufen zu dürfen. Jedoch werden solche Zahlungen, die der Aftermiether, vermöge einer in seinem Miethcontracte enthaltenen Ueber- einkunft, oder zufolge der Ortsgewohnheit geleistet hat, als Vorausbezahlungen nicht betrachtet.
1754. Zu den dem Miether zur Last fallenden Ausbesse- rungen oder geringfügigen Unterhaltungskosten, welche der- selbe, in Ermangelung einer entgegenstehenden Uebereinkunft, zu tragen hat, gehören die, welche durch Ortsgewohnheit als
III. Buch. 8. Titel. 2. Cap.
1749. Die Paͤchter oder Miether koͤnnen nicht eher vertrieben werden, als bis ihnen von dem Vermiether, oder, in deſſen Ermangelung, von dem neuen Erwerber, die oben beſtimmte Schadloshaltung geleiſtet worden iſt.
1750. Iſt der Miethcontract nicht in einer oͤffentlichen Urkunde enthalten, oder hat derſelbe kein glaubwuͤrdiges Datum, ſo iſt der Kaͤufer zur Schadloshaltung nicht ver- bunden.
1751. Der Kaͤufer, gegen welchen der Wiederverkauf vor- behalten wurde, kann ſich der Befugniß, den Miether zu vertreiben, nicht eher bedienen, als bis er durch den Ablauf der zum Wiederkaufe beſtimmten Zeit unwiderruflicher Eigen- thuͤmer geworden iſt.
Zweyter Abſchnitt. Von den der Miethe eigenthuͤmlichen Regeln.
1752. Ein Miether, welcher das gemiethete Haus nicht hinlaͤnglich mit Mobilien verſieht, kann vertrieben werden, wenn er nicht hinreichende Buͤrgſchaft wegen des Miethzinſes leiſtet.
1753. Der Aftermiether haftet dem Eigenthuͤmer nur bis zum Betrage des im Augenblicke des angelegten Arreſtes noch ſchuldigen Aftermiethzinſes, ohne auf geſchehene Vor- ausbezahlungen ſich berufen zu duͤrfen. Jedoch werden ſolche Zahlungen, die der Aftermiether, vermoͤge einer in ſeinem Miethcontracte enthaltenen Ueber- einkunft, oder zufolge der Ortsgewohnheit geleiſtet hat, als Vorausbezahlungen nicht betrachtet.
1754. Zu den dem Miether zur Laſt fallenden Ausbeſſe- rungen oder geringfuͤgigen Unterhaltungskoſten, welche der- ſelbe, in Ermangelung einer entgegenſtehenden Uebereinkunft, zu tragen hat, gehoͤren die, welche durch Ortsgewohnheit als
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III. Buch. 8. Titel. 2. Cap.
1749. Die Paͤchter oder Miether koͤnnen nicht eher
vertrieben werden, als bis ihnen von dem Vermiether, oder,
in deſſen Ermangelung, von dem neuen Erwerber, die oben
beſtimmte Schadloshaltung geleiſtet worden iſt.
1750. Iſt der Miethcontract nicht in einer oͤffentlichen
Urkunde enthalten, oder hat derſelbe kein glaubwuͤrdiges
Datum, ſo iſt der Kaͤufer zur Schadloshaltung nicht ver-
bunden.
1751. Der Kaͤufer, gegen welchen der Wiederverkauf vor-
behalten wurde, kann ſich der Befugniß, den Miether zu
vertreiben, nicht eher bedienen, als bis er durch den Ablauf
der zum Wiederkaufe beſtimmten Zeit unwiderruflicher Eigen-
thuͤmer geworden iſt.
Zweyter Abſchnitt.
Von den der Miethe eigenthuͤmlichen Regeln.
1752. Ein Miether, welcher das gemiethete Haus nicht
hinlaͤnglich mit Mobilien verſieht, kann vertrieben werden,
wenn er nicht hinreichende Buͤrgſchaft wegen des Miethzinſes
leiſtet.
1753. Der Aftermiether haftet dem Eigenthuͤmer nur bis
zum Betrage des im Augenblicke des angelegten Arreſtes
noch ſchuldigen Aftermiethzinſes, ohne auf geſchehene Vor-
ausbezahlungen ſich berufen zu duͤrfen.
Jedoch werden ſolche Zahlungen, die der Aftermiether,
vermoͤge einer in ſeinem Miethcontracte enthaltenen Ueber-
einkunft, oder zufolge der Ortsgewohnheit geleiſtet hat, als
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1754. Zu den dem Miether zur Laſt fallenden Ausbeſſe-
rungen oder geringfuͤgigen Unterhaltungskoſten, welche der-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 752. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/764>, abgerufen am 23.11.2024.
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