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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 8. Titel. 2. Cap.
Feuer nicht hat ausbrechen können, in welchem Falle diese
nicht verbunden sind.

1735. Der Miether hat für die Verschlimmerungen
und die Schäden zu haften, welche von Personen seines
Hauses oder von seinen Aftermiethern herrühren.

1736. Ist der Miethcontract nicht schriftlich abgefaßt
worden, so kann ein Theil dem andern nur mit Beobachtung
der durch Ortsgewohnheit bestimmten Fristen aufkündigen.

1737. Ist der Miethcontract schriftlich verfaßt worden,
so erlischt er mit dem Ablaufe der darin bestimmten Zeit,
kraft des Gesetzes, und ohne daß es einer Aufkündigung
bedürfte.

1738. Wenn nach dem Ablaufe der in einem schrift-
lichen Miethcontracte bestimmten Zeit, der Miether im
Besitze bleibt und darin gelassen wird, so entsteht hierdurch
eine neue Miethe, deren Wirkung sich nach dem In-
halte des auf die nicht schriftlichen Miethcontracte sich be-
ziehenden Artikels richtet.

1739. Ist dem Miether die Aufkündigung bekannt ge-
macht worden, so kann sich derselbe, wenn er gleich in der
Benutzung geblieben ist, auf eine stillschweigende Erneuerung
des Contractes nicht berufen.

1740. In dem Falle der beyden vorhergehenden Artikel
erstreckt sich die für den Miethcontract geleistete Bürgschaft
nicht auf die aus der Verlängerung desselben entstehenden
Verbindlichkeiten.

1741. Der Miethcontract erlischt sowohl durch den Un-
tergang der gemietheten Sache, als dadurch, daß der Ver-
miether und Miether gegenseitig ihr Versprechen nicht erfüllen.

1742. Der Miethcontract wird durch den Tod des Ver-
miethers oder Miethers nicht aufgehoben.

1743. Wenn der Vermiether die vermiethete Sache ver-
kauft, so ist der Käufer nicht berechtigt, den Pachter oder

III. Buch. 8. Titel. 2. Cap.
Feuer nicht hat ausbrechen koͤnnen, in welchem Falle dieſe
nicht verbunden ſind.

1735. Der Miether hat fuͤr die Verſchlimmerungen
und die Schaͤden zu haften, welche von Perſonen ſeines
Hauſes oder von ſeinen Aftermiethern herruͤhren.

1736. Iſt der Miethcontract nicht ſchriftlich abgefaßt
worden, ſo kann ein Theil dem andern nur mit Beobachtung
der durch Ortsgewohnheit beſtimmten Friſten aufkuͤndigen.

1737. Iſt der Miethcontract ſchriftlich verfaßt worden,
ſo erliſcht er mit dem Ablaufe der darin beſtimmten Zeit,
kraft des Geſetzes, und ohne daß es einer Aufkuͤndigung
beduͤrfte.

1738. Wenn nach dem Ablaufe der in einem ſchrift-
lichen Miethcontracte beſtimmten Zeit, der Miether im
Beſitze bleibt und darin gelaſſen wird, ſo entſteht hierdurch
eine neue Miethe, deren Wirkung ſich nach dem In-
halte des auf die nicht ſchriftlichen Miethcontracte ſich be-
ziehenden Artikels richtet.

1739. Iſt dem Miether die Aufkuͤndigung bekannt ge-
macht worden, ſo kann ſich derſelbe, wenn er gleich in der
Benutzung geblieben iſt, auf eine ſtillſchweigende Erneuerung
des Contractes nicht berufen.

1740. In dem Falle der beyden vorhergehenden Artikel
erſtreckt ſich die fuͤr den Miethcontract geleiſtete Buͤrgſchaft
nicht auf die aus der Verlaͤngerung deſſelben entſtehenden
Verbindlichkeiten.

1741. Der Miethcontract erliſcht ſowohl durch den Un-
tergang der gemietheten Sache, als dadurch, daß der Ver-
miether und Miether gegenſeitig ihr Verſprechen nicht erfuͤllen.

1742. Der Miethcontract wird durch den Tod des Ver-
miethers oder Miethers nicht aufgehoben.

1743. Wenn der Vermiether die vermiethete Sache ver-
kauft, ſo iſt der Kaͤufer nicht berechtigt, den Pachter oder

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[748/0760] III. Buch. 8. Titel. 2. Cap. Feuer nicht hat ausbrechen koͤnnen, in welchem Falle dieſe nicht verbunden ſind. 1735. Der Miether hat fuͤr die Verſchlimmerungen und die Schaͤden zu haften, welche von Perſonen ſeines Hauſes oder von ſeinen Aftermiethern herruͤhren. 1736. Iſt der Miethcontract nicht ſchriftlich abgefaßt worden, ſo kann ein Theil dem andern nur mit Beobachtung der durch Ortsgewohnheit beſtimmten Friſten aufkuͤndigen. 1737. Iſt der Miethcontract ſchriftlich verfaßt worden, ſo erliſcht er mit dem Ablaufe der darin beſtimmten Zeit, kraft des Geſetzes, und ohne daß es einer Aufkuͤndigung beduͤrfte. 1738. Wenn nach dem Ablaufe der in einem ſchrift- lichen Miethcontracte beſtimmten Zeit, der Miether im Beſitze bleibt und darin gelaſſen wird, ſo entſteht hierdurch eine neue Miethe, deren Wirkung ſich nach dem In- halte des auf die nicht ſchriftlichen Miethcontracte ſich be- ziehenden Artikels richtet. 1739. Iſt dem Miether die Aufkuͤndigung bekannt ge- macht worden, ſo kann ſich derſelbe, wenn er gleich in der Benutzung geblieben iſt, auf eine ſtillſchweigende Erneuerung des Contractes nicht berufen. 1740. In dem Falle der beyden vorhergehenden Artikel erſtreckt ſich die fuͤr den Miethcontract geleiſtete Buͤrgſchaft nicht auf die aus der Verlaͤngerung deſſelben entſtehenden Verbindlichkeiten. 1741. Der Miethcontract erliſcht ſowohl durch den Un- tergang der gemietheten Sache, als dadurch, daß der Ver- miether und Miether gegenſeitig ihr Verſprechen nicht erfuͤllen. 1742. Der Miethcontract wird durch den Tod des Ver- miethers oder Miethers nicht aufgehoben. 1743. Wenn der Vermiether die vermiethete Sache ver- kauft, ſo iſt der Kaͤufer nicht berechtigt, den Pachter oder

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 748. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/760>, abgerufen am 23.11.2024.