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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 8. Titel. 2. Cap.

Sind die Ausbesserungen von der Beschaffenheit, daß sie
das, was dem Miether für sich und seine Familie zur Wohnung
nothwendig ist, unbewohnbar machen, so kann dieser den
Miethcontract aufheben lassen.

1725. Der Vermiether ist nicht verbunden, dem Mie-
ther für Störungen einzustehen, wodurch ein Dritter ihn
eigenmächtig an der Benutzung hindert, ohne gleichwohl
ein Recht auf die gemiethete Sache zu behaupten; doch
kann der Miether denselben in seinem eigenen Namen
gerichtlich belangen.

1726. Wenn hingegen der Miether oder Pachter durch
eine das Eigenthum des Grundstückes betreffende Klage in
der Benutzung gestört wird, so ist er, vorausgesetzt daß dem
Eigenthümer von der Störung und Verhinderung Anzeige
geschah, zur verhältnißmäßigen Verminderung des Mieth-
oder Pachtgeldes berechtigt.

1727. Wenn diejenigen, welche die eigenmächtigen
Handlungen unternahmen, einiges Recht an der vermietheten
Sache zu haben behaupten, oder wenn der Miether selbst vor
Gericht gefordert ist, um zur gänzlichen oder theilweisen
Räumung dieser Sache, oder zur Gestattung der Ausübung
irgend einer Servitut verurtheilt zu werden: so muß er den
Vermiether zur Gewährleistung auffordern, und soll, wenn
er den Vermiether nennt, in dessen Namen er besitzt,
auf sein Verlangen aus dem Processe entlassen werden.

1728. Dem Miether liegen zwey Hauptverbindlichkei-
ten ob:

1) Die gemiethete Sache als ein guter Hauswirth, und
nach der Bestimmung, welche sie, entweder im Miethcontracte
erhalten hat, oder die, in Ermangelung einer Ueberein-
kunft, sich nach den Umständen vermuthen läßt, zu be-
nutzen;

2) Den Miethzins zu den bestimmten Zeiten zu bezahlen.

III. Buch. 8. Titel. 2. Cap.

Sind die Ausbeſſerungen von der Beſchaffenheit, daß ſie
das, was dem Miether fuͤr ſich und ſeine Familie zur Wohnung
nothwendig iſt, unbewohnbar machen, ſo kann dieſer den
Miethcontract aufheben laſſen.

1725. Der Vermiether iſt nicht verbunden, dem Mie-
ther fuͤr Stoͤrungen einzuſtehen, wodurch ein Dritter ihn
eigenmaͤchtig an der Benutzung hindert, ohne gleichwohl
ein Recht auf die gemiethete Sache zu behaupten; doch
kann der Miether denſelben in ſeinem eigenen Namen
gerichtlich belangen.

1726. Wenn hingegen der Miether oder Pachter durch
eine das Eigenthum des Grundſtuͤckes betreffende Klage in
der Benutzung geſtoͤrt wird, ſo iſt er, vorausgeſetzt daß dem
Eigenthuͤmer von der Stoͤrung und Verhinderung Anzeige
geſchah, zur verhaͤltnißmaͤßigen Verminderung des Mieth-
oder Pachtgeldes berechtigt.

1727. Wenn diejenigen, welche die eigenmaͤchtigen
Handlungen unternahmen, einiges Recht an der vermietheten
Sache zu haben behaupten, oder wenn der Miether ſelbſt vor
Gericht gefordert iſt, um zur gaͤnzlichen oder theilweiſen
Raͤumung dieſer Sache, oder zur Geſtattung der Ausuͤbung
irgend einer Servitut verurtheilt zu werden: ſo muß er den
Vermiether zur Gewaͤhrleiſtung auffordern, und ſoll, wenn
er den Vermiether nennt, in deſſen Namen er beſitzt,
auf ſein Verlangen aus dem Proceſſe entlaſſen werden.

1728. Dem Miether liegen zwey Hauptverbindlichkei-
ten ob:

1) Die gemiethete Sache als ein guter Hauswirth, und
nach der Beſtimmung, welche ſie, entweder im Miethcontracte
erhalten hat, oder die, in Ermangelung einer Ueberein-
kunft, ſich nach den Umſtaͤnden vermuthen laͤßt, zu be-
nutzen;

2) Den Miethzins zu den beſtimmten Zeiten zu bezahlen.

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[744/0756] III. Buch. 8. Titel. 2. Cap. Sind die Ausbeſſerungen von der Beſchaffenheit, daß ſie das, was dem Miether fuͤr ſich und ſeine Familie zur Wohnung nothwendig iſt, unbewohnbar machen, ſo kann dieſer den Miethcontract aufheben laſſen. 1725. Der Vermiether iſt nicht verbunden, dem Mie- ther fuͤr Stoͤrungen einzuſtehen, wodurch ein Dritter ihn eigenmaͤchtig an der Benutzung hindert, ohne gleichwohl ein Recht auf die gemiethete Sache zu behaupten; doch kann der Miether denſelben in ſeinem eigenen Namen gerichtlich belangen. 1726. Wenn hingegen der Miether oder Pachter durch eine das Eigenthum des Grundſtuͤckes betreffende Klage in der Benutzung geſtoͤrt wird, ſo iſt er, vorausgeſetzt daß dem Eigenthuͤmer von der Stoͤrung und Verhinderung Anzeige geſchah, zur verhaͤltnißmaͤßigen Verminderung des Mieth- oder Pachtgeldes berechtigt. 1727. Wenn diejenigen, welche die eigenmaͤchtigen Handlungen unternahmen, einiges Recht an der vermietheten Sache zu haben behaupten, oder wenn der Miether ſelbſt vor Gericht gefordert iſt, um zur gaͤnzlichen oder theilweiſen Raͤumung dieſer Sache, oder zur Geſtattung der Ausuͤbung irgend einer Servitut verurtheilt zu werden: ſo muß er den Vermiether zur Gewaͤhrleiſtung auffordern, und ſoll, wenn er den Vermiether nennt, in deſſen Namen er beſitzt, auf ſein Verlangen aus dem Proceſſe entlaſſen werden. 1728. Dem Miether liegen zwey Hauptverbindlichkei- ten ob: 1) Die gemiethete Sache als ein guter Hauswirth, und nach der Beſtimmung, welche ſie, entweder im Miethcontracte erhalten hat, oder die, in Ermangelung einer Ueberein- kunft, ſich nach den Umſtaͤnden vermuthen laͤßt, zu be- nutzen; 2) Den Miethzins zu den beſtimmten Zeiten zu bezahlen.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 744. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/756>, abgerufen am 23.11.2024.