1720. Der Vermiether ist schuldig, die Sache in sol- chem Zustande zu überliefern, daß die Ausbesserungen jeder Art zuvor geschehen sind. Während des Miethcontractes muß er alle daran etwa nothwendig gewordenen Ausbesserungen, mit Ausnahme der dem Miether zur Last fallenden, vornehmen.
1721. Der Vermiether muß für alle den Gebrauch der vermietheten Sache hindernden Fehler und Mängel der- selben dem Miether einstehen, selbst wenn er sie bey Ein- gehung des Miethcontractes nicht gekannt haben sollte. Entsteht aus diesen Fehlern oder Mängeln einiger Ver- lust für den Miether, so ist der Vermiether ihn zu ent- schädigen verbunden.
1722. Wenn während der Dauer des Miethcontractes die vermiethete Sache durch Zufall ganz zerstört wird, so ist der Contract kraft des Gesetzes aufgehoben; ward sie hin- gegen nur zum Theil zerstört, so kann der Miether, den Um- ständen nach, entweder eine Verminderung des Preises oder sogar die Aufhebung des Miethcontractes verlangen. In dem einen wie in dem andern Falle hat keine Entschädigung statt.
1723. Der Vermiether darf während der Dauer des Miethcontractes die Gestalt der vermietheten Sache nicht verändern.
1724. Wenn während des Miethcontractes die vermie- thete Sache dringender und bis zur Beendigung desselben nicht auszusetzender Ausbesserungen bedarf, so muß der Miether diese zugeben, sollten sie ihm auch noch so be- schwerlich seyn, und ihm, während sie geschehen, einen Theil der gemietheten Sache entziehen. Dauern aber diese Ausbesserungen länger als vierzig Tage, so wird der Preis der Miethe nach dem Verhältnisse der Zeit und des dem Miether entzogenen Theiles der gemie- theten Sache vermindert.
III. Buch. 8. Titel. 2. Cap.
1720. Der Vermiether iſt ſchuldig, die Sache in ſol- chem Zuſtande zu uͤberliefern, daß die Ausbeſſerungen jeder Art zuvor geſchehen ſind. Waͤhrend des Miethcontractes muß er alle daran etwa nothwendig gewordenen Ausbeſſerungen, mit Ausnahme der dem Miether zur Laſt fallenden, vornehmen.
1721. Der Vermiether muß fuͤr alle den Gebrauch der vermietheten Sache hindernden Fehler und Maͤngel der- ſelben dem Miether einſtehen, ſelbſt wenn er ſie bey Ein- gehung des Miethcontractes nicht gekannt haben ſollte. Entſteht aus dieſen Fehlern oder Maͤngeln einiger Ver- luſt fuͤr den Miether, ſo iſt der Vermiether ihn zu ent- ſchaͤdigen verbunden.
1722. Wenn waͤhrend der Dauer des Miethcontractes die vermiethete Sache durch Zufall ganz zerſtoͤrt wird, ſo iſt der Contract kraft des Geſetzes aufgehoben; ward ſie hin- gegen nur zum Theil zerſtoͤrt, ſo kann der Miether, den Um- ſtaͤnden nach, entweder eine Verminderung des Preiſes oder ſogar die Aufhebung des Miethcontractes verlangen. In dem einen wie in dem andern Falle hat keine Entſchaͤdigung ſtatt.
1723. Der Vermiether darf waͤhrend der Dauer des Miethcontractes die Geſtalt der vermietheten Sache nicht veraͤndern.
1724. Wenn waͤhrend des Miethcontractes die vermie- thete Sache dringender und bis zur Beendigung deſſelben nicht auszuſetzender Ausbeſſerungen bedarf, ſo muß der Miether dieſe zugeben, ſollten ſie ihm auch noch ſo be- ſchwerlich ſeyn, und ihm, waͤhrend ſie geſchehen, einen Theil der gemietheten Sache entziehen. Dauern aber dieſe Ausbeſſerungen laͤnger als vierzig Tage, ſo wird der Preis der Miethe nach dem Verhaͤltniſſe der Zeit und des dem Miether entzogenen Theiles der gemie- theten Sache vermindert.
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III. Buch. 8. Titel. 2. Cap.
1720. Der Vermiether iſt ſchuldig, die Sache in ſol-
chem Zuſtande zu uͤberliefern, daß die Ausbeſſerungen jeder
Art zuvor geſchehen ſind.
Waͤhrend des Miethcontractes muß er alle daran etwa
nothwendig gewordenen Ausbeſſerungen, mit Ausnahme
der dem Miether zur Laſt fallenden, vornehmen.
1721. Der Vermiether muß fuͤr alle den Gebrauch der
vermietheten Sache hindernden Fehler und Maͤngel der-
ſelben dem Miether einſtehen, ſelbſt wenn er ſie bey Ein-
gehung des Miethcontractes nicht gekannt haben ſollte.
Entſteht aus dieſen Fehlern oder Maͤngeln einiger Ver-
luſt fuͤr den Miether, ſo iſt der Vermiether ihn zu ent-
ſchaͤdigen verbunden.
1722. Wenn waͤhrend der Dauer des Miethcontractes
die vermiethete Sache durch Zufall ganz zerſtoͤrt wird, ſo
iſt der Contract kraft des Geſetzes aufgehoben; ward ſie hin-
gegen nur zum Theil zerſtoͤrt, ſo kann der Miether, den Um-
ſtaͤnden nach, entweder eine Verminderung des Preiſes oder
ſogar die Aufhebung des Miethcontractes verlangen. In dem
einen wie in dem andern Falle hat keine Entſchaͤdigung ſtatt.
1723. Der Vermiether darf waͤhrend der Dauer des
Miethcontractes die Geſtalt der vermietheten Sache nicht
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1724. Wenn waͤhrend des Miethcontractes die vermie-
thete Sache dringender und bis zur Beendigung deſſelben
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Miether dieſe zugeben, ſollten ſie ihm auch noch ſo be-
ſchwerlich ſeyn, und ihm, waͤhrend ſie geſchehen, einen
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Dauern aber dieſe Ausbeſſerungen laͤnger als vierzig Tage,
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 742. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/754>, abgerufen am 23.11.2024.
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