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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 6. Titel. 7. und 8. Cap.
Siebentes Capitel.

Von der Versteigerung.

1686. Wenn eine unter Mehreren gemeinschaftliche Sache
sich nicht bequem und ohne Verlust theilen läßt;

Oder wenn bey einer mit gegenseitiger Einwilligung
vorgenommenen Theilung gemeinschaftlicher Sachen, einige
derselben vorhanden sind, die keiner der Theilenden anneh-
men kann oder will:

So geschieht der Verkauf durch Versteigerung, und der
Kaufpreis wird unter die Miteigenthümer vertheilt.

1687. Ein jeder der Miteigenthümer ist berechtigt, zu
verlangen, daß Fremde zur Theilnahme an der Versteige-
rung aufgefordert werden, und es muß diese Aufforderung
nothwendig geschehen, wenn einer der Miteigenthümer noch
minderjährig ist.

1688. Die Art und Weise der Versteigerung und die
dabey zu beobachtenden Förmlichkeiten werden in dem Titel:
von der Erbfolge, und in der Proceßordnung angegeben.

Achtes Capitel.

Von der Uebertragung der Forderungen und anderer
unkörperlichen Rechte.

1689. Bey der Uebertragung einer Forderung, eines
Rechtes oder einer Klage gegen einen Dritten, geschieht
die Ueberlieferung zwischen dem Cedenten (dem, welcher über-
trägt) und dem Cessionar (dem, an welchen übertragen
wird) durch Einhändigung der darüber vorhandenen Ur-
kunde.

1690. In Beziehung auf dritte Personen gelangt der
Cessionar nicht eher zum Besitze, als durch die an den
Schuldner geschehene Bekanntmachung der Uebertragung.

III. Buch. 6. Titel. 7. und 8. Cap.
Siebentes Capitel.

Von der Verſteigerung.

1686. Wenn eine unter Mehreren gemeinſchaftliche Sache
ſich nicht bequem und ohne Verluſt theilen laͤßt;

Oder wenn bey einer mit gegenſeitiger Einwilligung
vorgenommenen Theilung gemeinſchaftlicher Sachen, einige
derſelben vorhanden ſind, die keiner der Theilenden anneh-
men kann oder will:

So geſchieht der Verkauf durch Verſteigerung, und der
Kaufpreis wird unter die Miteigenthuͤmer vertheilt.

1687. Ein jeder der Miteigenthuͤmer iſt berechtigt, zu
verlangen, daß Fremde zur Theilnahme an der Verſteige-
rung aufgefordert werden, und es muß dieſe Aufforderung
nothwendig geſchehen, wenn einer der Miteigenthuͤmer noch
minderjaͤhrig iſt.

1688. Die Art und Weiſe der Verſteigerung und die
dabey zu beobachtenden Foͤrmlichkeiten werden in dem Titel:
von der Erbfolge, und in der Proceßordnung angegeben.

Achtes Capitel.

Von der Uebertragung der Forderungen und anderer
unkoͤrperlichen Rechte.

1689. Bey der Uebertragung einer Forderung, eines
Rechtes oder einer Klage gegen einen Dritten, geſchieht
die Ueberlieferung zwiſchen dem Cedenten (dem, welcher uͤber-
traͤgt) und dem Ceſſionar (dem, an welchen uͤbertragen
wird) durch Einhaͤndigung der daruͤber vorhandenen Ur-
kunde.

1690. In Beziehung auf dritte Perſonen gelangt der
Ceſſionar nicht eher zum Beſitze, als durch die an den
Schuldner geſchehene Bekanntmachung der Uebertragung.

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[730/0742] III. Buch. 6. Titel. 7. und 8. Cap. Siebentes Capitel. Von der Verſteigerung. 1686. Wenn eine unter Mehreren gemeinſchaftliche Sache ſich nicht bequem und ohne Verluſt theilen laͤßt; Oder wenn bey einer mit gegenſeitiger Einwilligung vorgenommenen Theilung gemeinſchaftlicher Sachen, einige derſelben vorhanden ſind, die keiner der Theilenden anneh- men kann oder will: So geſchieht der Verkauf durch Verſteigerung, und der Kaufpreis wird unter die Miteigenthuͤmer vertheilt. 1687. Ein jeder der Miteigenthuͤmer iſt berechtigt, zu verlangen, daß Fremde zur Theilnahme an der Verſteige- rung aufgefordert werden, und es muß dieſe Aufforderung nothwendig geſchehen, wenn einer der Miteigenthuͤmer noch minderjaͤhrig iſt. 1688. Die Art und Weiſe der Verſteigerung und die dabey zu beobachtenden Foͤrmlichkeiten werden in dem Titel: von der Erbfolge, und in der Proceßordnung angegeben. Achtes Capitel. Von der Uebertragung der Forderungen und anderer unkoͤrperlichen Rechte. 1689. Bey der Uebertragung einer Forderung, eines Rechtes oder einer Klage gegen einen Dritten, geſchieht die Ueberlieferung zwiſchen dem Cedenten (dem, welcher uͤber- traͤgt) und dem Ceſſionar (dem, an welchen uͤbertragen wird) durch Einhaͤndigung der daruͤber vorhandenen Ur- kunde. 1690. In Beziehung auf dritte Perſonen gelangt der Ceſſionar nicht eher zum Beſitze, als durch die an den Schuldner geſchehene Bekanntmachung der Uebertragung.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 730. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/742>, abgerufen am 23.11.2024.