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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 6. Titel. 6. Cap.

1681. Im Falle die Aufhebungsklage zugelassen wird,
hat der Käufer die Wahl, entweder die Sache zurückzuge-
ben, und den dafür bezahlten Preis wieder anzunehmen,
oder, gegen Nachzahlung der Summe, welche an dem wahren
Preise fehlt, jedoch mit Abzug eines Zehntels des vollen
Werthes, das Grundstück zu behalten.
Der dritte Besitzer hat das nämliche Recht, mit Vorbehalt
des Anspruches auf Gewährleistung wider seinen Verkäufer.

1682. Entschließt sich der Käufer, die Sache zu behal-
ten, und die in dem vorhergehenden Artikel bestimmte
Nachzahlung zu leisten: so muß er auch die Zinsen der
nachzuzahlenden Summe, von dem Tage der Aufhebungs-
klage an, entrichten.
Zieht er hingegen die Zurückgabe der Sache und die
Wiederannahme des Kaufpreises vor, so hat er die Früchte
von dem Tage der Klage an zu erstatten.
Ihm aber werden die Zinsen des von ihm gezahlten Kauf-
preises vergütet, und zwar entweder von dem Tage eben
dieser Klage, oder, wenn er gar keine Früchte bezogen hat,
von dem Tage der Zahlung an.

1683. Zum Vortheile des Käufers findet die Aufhebung
wegen Verletzung nicht statt.

1684. Sie findet auch bey allen Verkäufen, welche den
Gesetzen nach nur unter Mitwirkung des Gerichtes ge-
schehen können, nicht statt.

1685. Die in dem vorhergehenden Abschnitte aufgestell-
ten Regeln sowohl für die Fälle, wo mehrere zusammen
oder abgesondert verkauft haben, als auch für den Fall,
wo der Verkäufer oder Käufer mehrere Erben hinterließen,
sind auf gleiche Weise bey Anstellung der Aufhebungsklage
zu beobachten.

III. Buch. 6. Titel. 6. Cap.

1681. Im Falle die Aufhebungsklage zugelaſſen wird,
hat der Kaͤufer die Wahl, entweder die Sache zuruͤckzuge-
ben, und den dafuͤr bezahlten Preis wieder anzunehmen,
oder, gegen Nachzahlung der Summe, welche an dem wahren
Preiſe fehlt, jedoch mit Abzug eines Zehntels des vollen
Werthes, das Grundſtuͤck zu behalten.
Der dritte Beſitzer hat das naͤmliche Recht, mit Vorbehalt
des Anſpruches auf Gewaͤhrleiſtung wider ſeinen Verkaͤufer.

1682. Entſchließt ſich der Kaͤufer, die Sache zu behal-
ten, und die in dem vorhergehenden Artikel beſtimmte
Nachzahlung zu leiſten: ſo muß er auch die Zinſen der
nachzuzahlenden Summe, von dem Tage der Aufhebungs-
klage an, entrichten.
Zieht er hingegen die Zuruͤckgabe der Sache und die
Wiederannahme des Kaufpreiſes vor, ſo hat er die Fruͤchte
von dem Tage der Klage an zu erſtatten.
Ihm aber werden die Zinſen des von ihm gezahlten Kauf-
preiſes verguͤtet, und zwar entweder von dem Tage eben
dieſer Klage, oder, wenn er gar keine Fruͤchte bezogen hat,
von dem Tage der Zahlung an.

1683. Zum Vortheile des Kaͤufers findet die Aufhebung
wegen Verletzung nicht ſtatt.

1684. Sie findet auch bey allen Verkaͤufen, welche den
Geſetzen nach nur unter Mitwirkung des Gerichtes ge-
ſchehen koͤnnen, nicht ſtatt.

1685. Die in dem vorhergehenden Abſchnitte aufgeſtell-
ten Regeln ſowohl fuͤr die Faͤlle, wo mehrere zuſammen
oder abgeſondert verkauft haben, als auch fuͤr den Fall,
wo der Verkaͤufer oder Kaͤufer mehrere Erben hinterließen,
ſind auf gleiche Weiſe bey Anſtellung der Aufhebungsklage
zu beobachten.

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[728/0740] III. Buch. 6. Titel. 6. Cap. 1681. Im Falle die Aufhebungsklage zugelaſſen wird, hat der Kaͤufer die Wahl, entweder die Sache zuruͤckzuge- ben, und den dafuͤr bezahlten Preis wieder anzunehmen, oder, gegen Nachzahlung der Summe, welche an dem wahren Preiſe fehlt, jedoch mit Abzug eines Zehntels des vollen Werthes, das Grundſtuͤck zu behalten. Der dritte Beſitzer hat das naͤmliche Recht, mit Vorbehalt des Anſpruches auf Gewaͤhrleiſtung wider ſeinen Verkaͤufer. 1682. Entſchließt ſich der Kaͤufer, die Sache zu behal- ten, und die in dem vorhergehenden Artikel beſtimmte Nachzahlung zu leiſten: ſo muß er auch die Zinſen der nachzuzahlenden Summe, von dem Tage der Aufhebungs- klage an, entrichten. Zieht er hingegen die Zuruͤckgabe der Sache und die Wiederannahme des Kaufpreiſes vor, ſo hat er die Fruͤchte von dem Tage der Klage an zu erſtatten. Ihm aber werden die Zinſen des von ihm gezahlten Kauf- preiſes verguͤtet, und zwar entweder von dem Tage eben dieſer Klage, oder, wenn er gar keine Fruͤchte bezogen hat, von dem Tage der Zahlung an. 1683. Zum Vortheile des Kaͤufers findet die Aufhebung wegen Verletzung nicht ſtatt. 1684. Sie findet auch bey allen Verkaͤufen, welche den Geſetzen nach nur unter Mitwirkung des Gerichtes ge- ſchehen koͤnnen, nicht ſtatt. 1685. Die in dem vorhergehenden Abſchnitte aufgeſtell- ten Regeln ſowohl fuͤr die Faͤlle, wo mehrere zuſammen oder abgeſondert verkauft haben, als auch fuͤr den Fall, wo der Verkaͤufer oder Kaͤufer mehrere Erben hinterließen, ſind auf gleiche Weiſe bey Anſtellung der Aufhebungsklage zu beobachten.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 728. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/740>, abgerufen am 23.11.2024.