1653. Wenn der Käufer im Besitze gestört wurde, oder gegründete Ursache zu der Besorgniß hat, durch eine hypo- thekarische oder eine das Eigenthum in Anspruch nehmende Klage gestört zu werden; so kann er so lange, bis von Seiten des Verkäufers die Störung gehoben ist, oder letz- terer, wenn er dies vorzieht, deshalb Bürgschaft geleistet hat, die Bezahlung des Kaufpreises aussetzen, in so fern nicht besonders verabredet worden ist, daß der Störung un- geachtet der Käufer bezahlen solle.
1654. Wenn der Käufer den Kaufpreis nicht bezahlt, so kann der Verkäufer die Aufhebung des Verkaufes ver- langen.
1655. Die Aufhebung eines Verkaufes unbeweglicher Sachen wird sogleich erkannt, wenn der Verkäufer in Ge- fahr ist, die Sache und den Kaufpreis zu verlieren. Tritt diese Gefahr nicht ein, so kann der Richter dem Käufer eine nach Beschaffenheit der Umstände mehr oder weniger lange Frist gestatten. Ist diese Frist verstrichen, ohne daß der Käufer bezahlt hat, so wird die Aufhebung des Verkaufes erkannt.
1656. Ist man bey dem Verkaufe unbeweglicher Sachen übereingekommen, daß, wenn die Bezahlung des Kaufpreises binnen der verabredeten Zeit nicht erfolgen würde, der Verkauf bloß hierdurch sogleich aufgelöst seyn solle : so kann der Käufer gleichwohl auch nach dem Ablaufe der Frist bezahlen, so lange er noch nicht durch eine Aufforderung in Verzug gesetzt ist; nach dieser Aufforderung aber kann der Richter ihm keine Frist gestatten.
1657. Beym Verkaufe von Lebensmitteln und beweg- lichen Sachen tritt nach dem Ablaufe der Zeit, welche zu deren Empfangnahme in dem Contracte festgesetzt war , die Auflösung des Verkaufes zum Vortheile des Verkäufers kraft des Gesetzes, ohne weitere Aufforderung, ein.
III. Buch. 6. Titel. 5. Cap.
1653. Wenn der Kaͤufer im Beſitze geſtoͤrt wurde, oder gegruͤndete Urſache zu der Beſorgniß hat, durch eine hypo- thekariſche oder eine das Eigenthum in Anſpruch nehmende Klage geſtoͤrt zu werden; ſo kann er ſo lange, bis von Seiten des Verkaͤufers die Stoͤrung gehoben iſt, oder letz- terer, wenn er dies vorzieht, deshalb Buͤrgſchaft geleiſtet hat, die Bezahlung des Kaufpreiſes ausſetzen, in ſo fern nicht beſonders verabredet worden iſt, daß der Stoͤrung un- geachtet der Kaͤufer bezahlen ſolle.
1654. Wenn der Kaͤufer den Kaufpreis nicht bezahlt, ſo kann der Verkaͤufer die Aufhebung des Verkaufes ver- langen.
1655. Die Aufhebung eines Verkaufes unbeweglicher Sachen wird ſogleich erkannt, wenn der Verkaͤufer in Ge- fahr iſt, die Sache und den Kaufpreis zu verlieren. Tritt dieſe Gefahr nicht ein, ſo kann der Richter dem Kaͤufer eine nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde mehr oder weniger lange Friſt geſtatten. Iſt dieſe Friſt verſtrichen, ohne daß der Kaͤufer bezahlt hat, ſo wird die Aufhebung des Verkaufes erkannt.
1656. Iſt man bey dem Verkaufe unbeweglicher Sachen uͤbereingekommen, daß, wenn die Bezahlung des Kaufpreiſes binnen der verabredeten Zeit nicht erfolgen wuͤrde, der Verkauf bloß hierdurch ſogleich aufgeloͤst ſeyn ſolle : ſo kann der Kaͤufer gleichwohl auch nach dem Ablaufe der Friſt bezahlen, ſo lange er noch nicht durch eine Aufforderung in Verzug geſetzt iſt; nach dieſer Aufforderung aber kann der Richter ihm keine Friſt geſtatten.
1657. Beym Verkaufe von Lebensmitteln und beweg- lichen Sachen tritt nach dem Ablaufe der Zeit, welche zu deren Empfangnahme in dem Contracte feſtgeſetzt war , die Aufloͤſung des Verkaufes zum Vortheile des Verkaͤufers kraft des Geſetzes, ohne weitere Aufforderung, ein.
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III. Buch. 6. Titel. 5. Cap.
1653. Wenn der Kaͤufer im Beſitze geſtoͤrt wurde, oder
gegruͤndete Urſache zu der Beſorgniß hat, durch eine hypo-
thekariſche oder eine das Eigenthum in Anſpruch nehmende
Klage geſtoͤrt zu werden; ſo kann er ſo lange, bis von
Seiten des Verkaͤufers die Stoͤrung gehoben iſt, oder letz-
terer, wenn er dies vorzieht, deshalb Buͤrgſchaft geleiſtet
hat, die Bezahlung des Kaufpreiſes ausſetzen, in ſo fern
nicht beſonders verabredet worden iſt, daß der Stoͤrung un-
geachtet der Kaͤufer bezahlen ſolle.
1654. Wenn der Kaͤufer den Kaufpreis nicht bezahlt,
ſo kann der Verkaͤufer die Aufhebung des Verkaufes ver-
langen.
1655. Die Aufhebung eines Verkaufes unbeweglicher
Sachen wird ſogleich erkannt, wenn der Verkaͤufer in Ge-
fahr iſt, die Sache und den Kaufpreis zu verlieren.
Tritt dieſe Gefahr nicht ein, ſo kann der Richter dem
Kaͤufer eine nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde mehr oder
weniger lange Friſt geſtatten.
Iſt dieſe Friſt verſtrichen, ohne daß der Kaͤufer bezahlt
hat, ſo wird die Aufhebung des Verkaufes erkannt.
1656. Iſt man bey dem Verkaufe unbeweglicher Sachen
uͤbereingekommen, daß, wenn die Bezahlung des Kaufpreiſes
binnen der verabredeten Zeit nicht erfolgen wuͤrde, der
Verkauf bloß hierdurch ſogleich aufgeloͤst ſeyn ſolle : ſo
kann der Kaͤufer gleichwohl auch nach dem Ablaufe der
Friſt bezahlen, ſo lange er noch nicht durch eine Aufforderung
in Verzug geſetzt iſt; nach dieſer Aufforderung aber kann
der Richter ihm keine Friſt geſtatten.
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lichen Sachen tritt nach dem Ablaufe der Zeit, welche zu
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 718. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/730>, abgerufen am 23.11.2024.
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