zu bezahlen, und zwar mit Zinsen, wenn er im Besitze der unbeweglichen Sachen geblieben ist.
1621. In allen Fällen, wo der Käufer berechtigt ist, von dem Contracte abzugehen, ist der Verkäufer verbun- den, ihm außer dem Preise, wenn er denselben schon empfangen hat, die Kosten des Contractes zu erstatten.
1622. Die Klagen des Verkäufers auf Ergänzung des Preises, und die des Käufers auf dessen Verminderung oder auf die Aufhebung des Contractes, müssen binnen ei- nem Jahre, von dem Tage des Contractes an zu rechnen, bey Strafe des Verlustes derselben angestellt werden.
1623. Sind zwey Grundstücke in demselben Contracte und für einen und denselben Preis, mit Bestimmung des Maaßes eines jeden, verkauft worden, und es findet sich bey dem einen ein geringeres bey dem andern hingegen ein größeres Maaß: so wird beydes bis zu der vertragsmäßigen Größe gegen einander aufgehoben, und die Klage auf Er- gänzung oder auf Verminderung des Preises hat nur zu- folge der oben bestimmten Regeln statt.
1624. Die Frage, wer von beyden Theilen, der Ver- käufer oder der Käufer, den Verlust oder die Verschlimme- rung der verkauften Sache vor der Ueberlieferung zu tragen habe, wird nach den in dem Titel: von Contracten oder vertragsmäßigen Verbindlichkeiten im Allgemeinen, vor- geschriebenen Regeln beurtheilt.
Dritter Abschnitt.
Von der Gewährleistung.
1625. Die Gewährleistung, wozu der Verkäufer dem Käufer verbunden ist, hat zwey Gegenstände: der erste betrifft den ruhigen Besitz der verkauften Sache; der zweyte, die verborgenen Mängel dieser Sache oder die Wandlungs- fehler.
III. Buch. 6. Titel. 4. Cap.
zu bezahlen, und zwar mit Zinſen, wenn er im Beſitze der unbeweglichen Sachen geblieben iſt.
1621. In allen Faͤllen, wo der Kaͤufer berechtigt iſt, von dem Contracte abzugehen, iſt der Verkaͤufer verbun- den, ihm außer dem Preiſe, wenn er denſelben ſchon empfangen hat, die Koſten des Contractes zu erſtatten.
1622. Die Klagen des Verkaͤufers auf Ergaͤnzung des Preiſes, und die des Kaͤufers auf deſſen Verminderung oder auf die Aufhebung des Contractes, muͤſſen binnen ei- nem Jahre, von dem Tage des Contractes an zu rechnen, bey Strafe des Verluſtes derſelben angeſtellt werden.
1623. Sind zwey Grundſtuͤcke in demſelben Contracte und fuͤr einen und denſelben Preis, mit Beſtimmung des Maaßes eines jeden, verkauft worden, und es findet ſich bey dem einen ein geringeres bey dem andern hingegen ein groͤßeres Maaß: ſo wird beydes bis zu der vertragsmaͤßigen Groͤße gegen einander aufgehoben, und die Klage auf Er- gaͤnzung oder auf Verminderung des Preiſes hat nur zu- folge der oben beſtimmten Regeln ſtatt.
1624. Die Frage, wer von beyden Theilen, der Ver- kaͤufer oder der Kaͤufer, den Verluſt oder die Verſchlimme- rung der verkauften Sache vor der Ueberlieferung zu tragen habe, wird nach den in dem Titel: von Contracten oder vertragsmaͤßigen Verbindlichkeiten im Allgemeinen, vor- geſchriebenen Regeln beurtheilt.
Dritter Abſchnitt.
Von der Gewaͤhrleiſtung.
1625. Die Gewaͤhrleiſtung, wozu der Verkaͤufer dem Kaͤufer verbunden iſt, hat zwey Gegenſtaͤnde: der erſte betrifft den ruhigen Beſitz der verkauften Sache; der zweyte, die verborgenen Maͤngel dieſer Sache oder die Wandlungs- fehler.
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III. Buch. 6. Titel. 4. Cap.
zu bezahlen, und zwar mit Zinſen, wenn er im Beſitze der
unbeweglichen Sachen geblieben iſt.
1621. In allen Faͤllen, wo der Kaͤufer berechtigt iſt,
von dem Contracte abzugehen, iſt der Verkaͤufer verbun-
den, ihm außer dem Preiſe, wenn er denſelben ſchon
empfangen hat, die Koſten des Contractes zu erſtatten.
1622. Die Klagen des Verkaͤufers auf Ergaͤnzung des
Preiſes, und die des Kaͤufers auf deſſen Verminderung
oder auf die Aufhebung des Contractes, muͤſſen binnen ei-
nem Jahre, von dem Tage des Contractes an zu rechnen,
bey Strafe des Verluſtes derſelben angeſtellt werden.
1623. Sind zwey Grundſtuͤcke in demſelben Contracte
und fuͤr einen und denſelben Preis, mit Beſtimmung des
Maaßes eines jeden, verkauft worden, und es findet ſich
bey dem einen ein geringeres bey dem andern hingegen ein
groͤßeres Maaß: ſo wird beydes bis zu der vertragsmaͤßigen
Groͤße gegen einander aufgehoben, und die Klage auf Er-
gaͤnzung oder auf Verminderung des Preiſes hat nur zu-
folge der oben beſtimmten Regeln ſtatt.
1624. Die Frage, wer von beyden Theilen, der Ver-
kaͤufer oder der Kaͤufer, den Verluſt oder die Verſchlimme-
rung der verkauften Sache vor der Ueberlieferung zu tragen
habe, wird nach den in dem Titel: von Contracten oder
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Dritter Abſchnitt.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 706. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/718>, abgerufen am 23.11.2024.
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