1595. Zwischen Ehegatten kann ein Kaufcontract nur in folgenden drey Fällen statt finden:
1) Wenn einer der beyden Ehegatten dem andern, welcher gerichtlich von ihm getrennt ist, zur Befriedigung seiner Ansprüche einen Theil seines Vermögens abtritt;
2) Wenn der von dem Manne an seine, auch nicht getrennte, Frau geschehenen Abtretung eine rechtmäßige Ursache, z. B. die Wiedererstattung ihrer veräußerten unbe- weglichen Sachen, oder des ihr zugehörenden baaren Geldes, zum Grunde liegt, in sofern nicht diese unbeweglichen Sachen oder baaren Gelder in die Gütergemeinschaft fallen;
3) Wenn die Frau ihrem Manne einen Theil ihres Vermögens zur Bezahlung der Summe abtritt, welche sie ihm als Brautschatz versprochen hatte, im Falle nämlich die Gütergemeinschaft ausgeschlossen ist.
Doch bleiben in diesen drey Fällen den Erben der con- trahirenden Theile ihre Rechte für den Fall einer mittelbaren Begünstigung vorbehalten.
1596. Es dürfen bey Strafe der Nichtigkeit weder selbst, noch durch untergeschobene Personen, beym Verkaufe erstehen: Vormünder die Sachen derer, über welche sie die Vor- mundschaft führen;
Bevollmächtigte diejenigen Sachen, deren Verkauf ihnen aufgetragen ist;
Verwalter die Sachen der Gemeinden oder öffentlichen Anstalten, welche ihrer Sorgfalt anvertraut sind; Oeffentliche Beamten die Nationalgüter, deren Verkauf durch sie bewirkt wird.
1597. Die Richter, ihre Gehülfen, die Generalprocura- toren, Substituten und Procuratoren des Königs, die Ge- richtssecretäre, Gerichtsdiener, Anwälde, Sachwalter und Notarien, können bey Strafe der Nichtigkeit, des Kosten- ersatzes und vollständiger Schadloshaltung, keine solche
III. Buch. 6. Titel. 2. Cap.
1595. Zwiſchen Ehegatten kann ein Kaufcontract nur in folgenden drey Faͤllen ſtatt finden:
1) Wenn einer der beyden Ehegatten dem andern, welcher gerichtlich von ihm getrennt iſt, zur Befriedigung ſeiner Anſpruͤche einen Theil ſeines Vermoͤgens abtritt;
2) Wenn der von dem Manne an ſeine, auch nicht getrennte, Frau geſchehenen Abtretung eine rechtmaͤßige Urſache, z. B. die Wiedererſtattung ihrer veraͤußerten unbe- weglichen Sachen, oder des ihr zugehoͤrenden baaren Geldes, zum Grunde liegt, in ſofern nicht dieſe unbeweglichen Sachen oder baaren Gelder in die Guͤtergemeinſchaft fallen;
3) Wenn die Frau ihrem Manne einen Theil ihres Vermoͤgens zur Bezahlung der Summe abtritt, welche ſie ihm als Brautſchatz verſprochen hatte, im Falle naͤmlich die Guͤtergemeinſchaft ausgeſchloſſen iſt.
Doch bleiben in dieſen drey Faͤllen den Erben der con- trahirenden Theile ihre Rechte fuͤr den Fall einer mittelbaren Beguͤnſtigung vorbehalten.
1596. Es duͤrfen bey Strafe der Nichtigkeit weder ſelbſt, noch durch untergeſchobene Perſonen, beym Verkaufe erſtehen: Vormuͤnder die Sachen derer, uͤber welche ſie die Vor- mundſchaft fuͤhren;
Bevollmaͤchtigte diejenigen Sachen, deren Verkauf ihnen aufgetragen iſt;
Verwalter die Sachen der Gemeinden oder oͤffentlichen Anſtalten, welche ihrer Sorgfalt anvertraut ſind; Oeffentliche Beamten die Nationalguͤter, deren Verkauf durch ſie bewirkt wird.
1597. Die Richter, ihre Gehuͤlfen, die Generalprocura- toren, Subſtituten und Procuratoren des Koͤnigs, die Ge- richtsſecretaͤre, Gerichtsdiener, Anwaͤlde, Sachwalter und Notarien, koͤnnen bey Strafe der Nichtigkeit, des Koſten- erſatzes und vollſtaͤndiger Schadloshaltung, keine ſolche
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><pbfacs="#f0708"n="696"/><fwtype="header"place="top"><hirendition="#aq">III</hi>. Buch. 6. Titel. 2. Cap.</fw><lb/><p>1595. Zwiſchen Ehegatten kann ein Kaufcontract nur in<lb/>
folgenden drey Faͤllen ſtatt finden:</p><lb/><p>1) Wenn einer der beyden Ehegatten dem andern, welcher<lb/>
gerichtlich von ihm getrennt iſt, zur Befriedigung ſeiner<lb/>
Anſpruͤche einen Theil ſeines Vermoͤgens abtritt;</p><lb/><p>2) Wenn der von dem Manne an ſeine, auch nicht<lb/>
getrennte, Frau geſchehenen Abtretung eine rechtmaͤßige<lb/>
Urſache, z. B. die Wiedererſtattung ihrer veraͤußerten unbe-<lb/>
weglichen Sachen, oder des ihr zugehoͤrenden baaren Geldes,<lb/>
zum Grunde liegt, in ſofern nicht dieſe unbeweglichen Sachen<lb/>
oder baaren Gelder in die Guͤtergemeinſchaft fallen;</p><lb/><p>3) Wenn die Frau ihrem Manne einen Theil ihres<lb/>
Vermoͤgens zur Bezahlung der Summe abtritt, welche ſie<lb/>
ihm als Brautſchatz verſprochen hatte, im Falle naͤmlich<lb/>
die Guͤtergemeinſchaft ausgeſchloſſen iſt.</p><lb/><p>Doch bleiben in dieſen drey Faͤllen den Erben der con-<lb/>
trahirenden Theile ihre Rechte fuͤr den Fall einer mittelbaren<lb/>
Beguͤnſtigung vorbehalten.<lb/></p><p>1596. Es duͤrfen bey Strafe der Nichtigkeit weder ſelbſt,<lb/>
noch durch untergeſchobene Perſonen, beym Verkaufe erſtehen:<lb/>
Vormuͤnder die Sachen derer, uͤber welche ſie die Vor-<lb/>
mundſchaft fuͤhren;</p><lb/><p>Bevollmaͤchtigte diejenigen Sachen, deren Verkauf ihnen<lb/>
aufgetragen iſt;</p><lb/><p>Verwalter die Sachen der Gemeinden oder oͤffentlichen<lb/>
Anſtalten, welche ihrer Sorgfalt anvertraut ſind;<lb/>
Oeffentliche Beamten die Nationalguͤter, deren Verkauf<lb/>
durch ſie bewirkt wird.<lb/></p><p>1597. Die Richter, ihre Gehuͤlfen, die Generalprocura-<lb/>
toren, Subſtituten und Procuratoren des Koͤnigs, die Ge-<lb/>
richtsſecretaͤre, Gerichtsdiener, Anwaͤlde, Sachwalter und<lb/>
Notarien, koͤnnen bey Strafe der Nichtigkeit, des Koſten-<lb/>
erſatzes und vollſtaͤndiger Schadloshaltung, keine ſolche<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[696/0708]
III. Buch. 6. Titel. 2. Cap.
1595. Zwiſchen Ehegatten kann ein Kaufcontract nur in
folgenden drey Faͤllen ſtatt finden:
1) Wenn einer der beyden Ehegatten dem andern, welcher
gerichtlich von ihm getrennt iſt, zur Befriedigung ſeiner
Anſpruͤche einen Theil ſeines Vermoͤgens abtritt;
2) Wenn der von dem Manne an ſeine, auch nicht
getrennte, Frau geſchehenen Abtretung eine rechtmaͤßige
Urſache, z. B. die Wiedererſtattung ihrer veraͤußerten unbe-
weglichen Sachen, oder des ihr zugehoͤrenden baaren Geldes,
zum Grunde liegt, in ſofern nicht dieſe unbeweglichen Sachen
oder baaren Gelder in die Guͤtergemeinſchaft fallen;
3) Wenn die Frau ihrem Manne einen Theil ihres
Vermoͤgens zur Bezahlung der Summe abtritt, welche ſie
ihm als Brautſchatz verſprochen hatte, im Falle naͤmlich
die Guͤtergemeinſchaft ausgeſchloſſen iſt.
Doch bleiben in dieſen drey Faͤllen den Erben der con-
trahirenden Theile ihre Rechte fuͤr den Fall einer mittelbaren
Beguͤnſtigung vorbehalten.
1596. Es duͤrfen bey Strafe der Nichtigkeit weder ſelbſt,
noch durch untergeſchobene Perſonen, beym Verkaufe erſtehen:
Vormuͤnder die Sachen derer, uͤber welche ſie die Vor-
mundſchaft fuͤhren;
Bevollmaͤchtigte diejenigen Sachen, deren Verkauf ihnen
aufgetragen iſt;
Verwalter die Sachen der Gemeinden oder oͤffentlichen
Anſtalten, welche ihrer Sorgfalt anvertraut ſind;
Oeffentliche Beamten die Nationalguͤter, deren Verkauf
durch ſie bewirkt wird.
1597. Die Richter, ihre Gehuͤlfen, die Generalprocura-
toren, Subſtituten und Procuratoren des Koͤnigs, die Ge-
richtsſecretaͤre, Gerichtsdiener, Anwaͤlde, Sachwalter und
Notarien, koͤnnen bey Strafe der Nichtigkeit, des Koſten-
erſatzes und vollſtaͤndiger Schadloshaltung, keine ſolche
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Sie haben einen Fehler gefunden?
Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform
DTAQ melden.
Kommentar zur DTA-Ausgabe
Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert.
Weitere Informationen …
Weitere Informationen:
Bogensignaturen: gekennzeichnet;
Druckfehler: ignoriert;
fremdsprachliches Material: keine Angabe;
Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe;
Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet;
i/j in Fraktur: keine Angabe;
I/J in Fraktur: keine Angabe;
Kolumnentitel: gekennzeichnet;
Kustoden: gekennzeichnet;
langes s (ſ): wie Vorlage;
Normalisierungen: keine;
rundes r (ꝛ): keine Angabe;
Seitenumbrüche markiert: ja;
Silbentrennung: wie Vorlage;
u/v bzw. U/V: keine Angabe;
Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert;
Vollständigkeit: teilweise erfasst;
Zeichensetzung: wie Vorlage;
Zeilenumbrüche markiert: ja;
Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 696. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/708>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.