In allen Fällen kann jedoch die Frau das Leibleinen und die Kleidungsstücke, welche zu ihrem wirklichen Ge- brauche dienen, zurücknehmen, wiewohl sie, wenn dieselben ursprünglich mit beygefügter Schätzung zum Brautschatze gegeben wurden, sich deren Werth in Abrechnung bringen lassen muß.
1567. Wenn der Brautschatz Schuldforderungen oder Renten in sich begreift, die entweder verloren gegangen sind, oder Verminderungen, welche man der Nachlässigkeit des Mannes nicht zuschreiben kann, erlitten haben: so soll er dafür nicht haften, sondern durch Zurückgabe der darüber vorhandnen Urkunden von aller Verbindlichkeit frey werden.
1568. Ist der Nießbrauch an einer Sache zum Braut- schatze gegeben worden, so ist der Mann, oder seine Erben, bey Auflösung der Ehe nur verbunden, das Recht des Nießbrauches, nicht aber auch die während der Ehe fällig gewordenen Nutzungen zurück zu geben. 1569. Hat seit dem Ablaufe der zur Bezahlung des Brautschatzes bestimmten Fristen die Ehe zehn Jahre be- standen, so kann die Frau, oder ihre Erben, nach Auflösung der Ehe, den Brautschatz von dem Manne zurückfordern, ohne zu dem Beweise, daß er denselben wirklich empfangen habe, verbunden zu seyn, in so fern der Mann nicht darthut, ver- geblich alle Mühe angewandt zu haben, um sich die Bezah- lung zu verschaffen.
1570. Wenn die Ehe durch den Tod der Ehefrau auf- gelöst wurde, so gebühren ihren Erben, kraft des Gesetzes, die Zinsen und Früchte des zu erstattenden Brautschatzes von dem Tage der Auflösung an. Erfolgte die Auflösung der Ehe durch den Tod des Man- mes, so hat die Ehefrau die Wahl, während des Trauer- jahres entweder die Zinsen ihres Brautschatzes zu fordern, oder auf Kosten der Erbschaft des Mannes sich während
III. Buch. 5. Titel. 3. Cap.
In allen Faͤllen kann jedoch die Frau das Leibleinen und die Kleidungsſtuͤcke, welche zu ihrem wirklichen Ge- brauche dienen, zuruͤcknehmen, wiewohl ſie, wenn dieſelben urſpruͤnglich mit beygefuͤgter Schaͤtzung zum Brautſchatze gegeben wurden, ſich deren Werth in Abrechnung bringen laſſen muß.
1567. Wenn der Brautſchatz Schuldforderungen oder Renten in ſich begreift, die entweder verloren gegangen ſind, oder Verminderungen, welche man der Nachlaͤſſigkeit des Mannes nicht zuſchreiben kann, erlitten haben: ſo ſoll er dafuͤr nicht haften, ſondern durch Zuruͤckgabe der daruͤber vorhandnen Urkunden von aller Verbindlichkeit frey werden.
1568. Iſt der Nießbrauch an einer Sache zum Braut- ſchatze gegeben worden, ſo iſt der Mann, oder ſeine Erben, bey Aufloͤſung der Ehe nur verbunden, das Recht des Nießbrauches, nicht aber auch die waͤhrend der Ehe faͤllig gewordenen Nutzungen zuruͤck zu geben. 1569. Hat ſeit dem Ablaufe der zur Bezahlung des Brautſchatzes beſtimmten Friſten die Ehe zehn Jahre be- ſtanden, ſo kann die Frau, oder ihre Erben, nach Aufloͤſung der Ehe, den Brautſchatz von dem Manne zuruͤckfordern, ohne zu dem Beweiſe, daß er denſelben wirklich empfangen habe, verbunden zu ſeyn, in ſo fern der Mann nicht darthut, ver- geblich alle Muͤhe angewandt zu haben, um ſich die Bezah- lung zu verſchaffen.
1570. Wenn die Ehe durch den Tod der Ehefrau auf- geloͤst wurde, ſo gebuͤhren ihren Erben, kraft des Geſetzes, die Zinſen und Fruͤchte des zu erſtattenden Brautſchatzes von dem Tage der Aufloͤſung an. Erfolgte die Aufloͤſung der Ehe durch den Tod des Man- mes, ſo hat die Ehefrau die Wahl, waͤhrend des Trauer- jahres entweder die Zinſen ihres Brautſchatzes zu fordern, oder auf Koſten der Erbſchaft des Mannes ſich waͤhrend
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III. Buch. 5. Titel. 3. Cap.
In allen Faͤllen kann jedoch die Frau das Leibleinen
und die Kleidungsſtuͤcke, welche zu ihrem wirklichen Ge-
brauche dienen, zuruͤcknehmen, wiewohl ſie, wenn dieſelben
urſpruͤnglich mit beygefuͤgter Schaͤtzung zum Brautſchatze
gegeben wurden, ſich deren Werth in Abrechnung bringen
laſſen muß.
1567. Wenn der Brautſchatz Schuldforderungen oder
Renten in ſich begreift, die entweder verloren gegangen
ſind, oder Verminderungen, welche man der Nachlaͤſſigkeit
des Mannes nicht zuſchreiben kann, erlitten haben: ſo ſoll
er dafuͤr nicht haften, ſondern durch Zuruͤckgabe der daruͤber
vorhandnen Urkunden von aller Verbindlichkeit frey werden.
1568. Iſt der Nießbrauch an einer Sache zum Braut-
ſchatze gegeben worden, ſo iſt der Mann, oder ſeine Erben,
bey Aufloͤſung der Ehe nur verbunden, das Recht des
Nießbrauches, nicht aber auch die waͤhrend der Ehe faͤllig
gewordenen Nutzungen zuruͤck zu geben.
1569. Hat ſeit dem Ablaufe der zur Bezahlung des
Brautſchatzes beſtimmten Friſten die Ehe zehn Jahre be-
ſtanden, ſo kann die Frau, oder ihre Erben, nach Aufloͤſung
der Ehe, den Brautſchatz von dem Manne zuruͤckfordern, ohne
zu dem Beweiſe, daß er denſelben wirklich empfangen habe,
verbunden zu ſeyn, in ſo fern der Mann nicht darthut, ver-
geblich alle Muͤhe angewandt zu haben, um ſich die Bezah-
lung zu verſchaffen.
1570. Wenn die Ehe durch den Tod der Ehefrau auf-
geloͤst wurde, ſo gebuͤhren ihren Erben, kraft des Geſetzes,
die Zinſen und Fruͤchte des zu erſtattenden Brautſchatzes
von dem Tage der Aufloͤſung an.
Erfolgte die Aufloͤſung der Ehe durch den Tod des Man-
mes, ſo hat die Ehefrau die Wahl, waͤhrend des Trauer-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 686. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/698>, abgerufen am 23.11.2024.
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