mögensabsonderung, in welchem Zeitpunkte auch die Ver- jährung ihren Anfang genommen haben mag.
1562. Dem Manne liegen in Ansehung des Braut- schatzvermögens alle Verbindlichkeiten des Nießbrauchers ob.
Er ist für jede inzwischen vollendete Verjährung, und für alle durch seine Nachlässigkeit entstandenen Verschlimme- rungen verantwortlich.
1563. Wenn der Brautschatz in Gefahr kommt, kann die Frau, zufolge dessen was im 1443sten und in den fol- genden Artikeln bestimmt ist, die Vermögensabsonderung verlangen.
Dritter Abschnitt.
Von der Wiedererstattung des Brautschatzes.
1564. Besteht der Brautschatz entweder in unbeweglichen Sachen, oder in beweglichen Sachen, welche in der Ehe- stiftung gar nicht, oder mit der Erklärung geschätzt wurden, daß die Schätzung das Eigenthum derselben der Frau nicht entziehen solle: so kann der Mann oder dessen Erben ge- zwungen werden, ihn nach Auflösung der Ehe unverzüglich zurückzugeben.
1565. Besteht der Brautschatz entweder in einer Summe Geldes, oder in beweglichen Sachen, welchen in der Ehe- stiftung ein gewisser Preis beygelegt wurde, jedoch ohne die Erklärung, daß die Schätzung den Mann nicht zum Eigenthümer machen solle: so kann dessen Erstattung erst nach einem Jahre seit der Auflösung der Ehe gefordert werden.
1566. Wenn die in dem Eigenthume der Frau ver- bliebenen beweglichen Sachen durch den Gebrauch und ohne Verschulden des Mannes verschlimmert oder zu Grunde gegangen sind, so ist er nur die noch vorhandnen in dem Stande, worin sie sich befinden, zurückzugeben verbunden.
III. Buch. 5. Titel. 3. Cap.
moͤgensabſonderung, in welchem Zeitpunkte auch die Ver- jaͤhrung ihren Anfang genommen haben mag.
1562. Dem Manne liegen in Anſehung des Braut- ſchatzvermoͤgens alle Verbindlichkeiten des Nießbrauchers ob.
Er iſt fuͤr jede inzwiſchen vollendete Verjaͤhrung, und fuͤr alle durch ſeine Nachlaͤſſigkeit entſtandenen Verſchlimme- rungen verantwortlich.
1563. Wenn der Brautſchatz in Gefahr kommt, kann die Frau, zufolge deſſen was im 1443ſten und in den fol- genden Artikeln beſtimmt iſt, die Vermoͤgensabſonderung verlangen.
Dritter Abſchnitt.
Von der Wiedererſtattung des Brautſchatzes.
1564. Beſteht der Brautſchatz entweder in unbeweglichen Sachen, oder in beweglichen Sachen, welche in der Ehe- ſtiftung gar nicht, oder mit der Erklaͤrung geſchaͤtzt wurden, daß die Schaͤtzung das Eigenthum derſelben der Frau nicht entziehen ſolle: ſo kann der Mann oder deſſen Erben ge- zwungen werden, ihn nach Aufloͤſung der Ehe unverzuͤglich zuruͤckzugeben.
1565. Beſteht der Brautſchatz entweder in einer Summe Geldes, oder in beweglichen Sachen, welchen in der Ehe- ſtiftung ein gewiſſer Preis beygelegt wurde, jedoch ohne die Erklaͤrung, daß die Schaͤtzung den Mann nicht zum Eigenthuͤmer machen ſolle: ſo kann deſſen Erſtattung erſt nach einem Jahre ſeit der Aufloͤſung der Ehe gefordert werden.
1566. Wenn die in dem Eigenthume der Frau ver- bliebenen beweglichen Sachen durch den Gebrauch und ohne Verſchulden des Mannes verſchlimmert oder zu Grunde gegangen ſind, ſo iſt er nur die noch vorhandnen in dem Stande, worin ſie ſich befinden, zuruͤckzugeben verbunden.
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III. Buch. 5. Titel. 3. Cap.
moͤgensabſonderung, in welchem Zeitpunkte auch die Ver-
jaͤhrung ihren Anfang genommen haben mag.
1562. Dem Manne liegen in Anſehung des Braut-
ſchatzvermoͤgens alle Verbindlichkeiten des Nießbrauchers ob.
Er iſt fuͤr jede inzwiſchen vollendete Verjaͤhrung, und
fuͤr alle durch ſeine Nachlaͤſſigkeit entſtandenen Verſchlimme-
rungen verantwortlich.
1563. Wenn der Brautſchatz in Gefahr kommt, kann
die Frau, zufolge deſſen was im 1443ſten und in den fol-
genden Artikeln beſtimmt iſt, die Vermoͤgensabſonderung
verlangen.
Dritter Abſchnitt.
Von der Wiedererſtattung des Brautſchatzes.
1564. Beſteht der Brautſchatz entweder in unbeweglichen
Sachen, oder in beweglichen Sachen, welche in der Ehe-
ſtiftung gar nicht, oder mit der Erklaͤrung geſchaͤtzt wurden,
daß die Schaͤtzung das Eigenthum derſelben der Frau nicht
entziehen ſolle: ſo kann der Mann oder deſſen Erben ge-
zwungen werden, ihn nach Aufloͤſung der Ehe unverzuͤglich
zuruͤckzugeben.
1565. Beſteht der Brautſchatz entweder in einer Summe
Geldes, oder in beweglichen Sachen, welchen in der Ehe-
ſtiftung ein gewiſſer Preis beygelegt wurde, jedoch ohne
die Erklaͤrung, daß die Schaͤtzung den Mann nicht zum
Eigenthuͤmer machen ſolle: ſo kann deſſen Erſtattung erſt
nach einem Jahre ſeit der Aufloͤſung der Ehe gefordert
werden.
1566. Wenn die in dem Eigenthume der Frau ver-
bliebenen beweglichen Sachen durch den Gebrauch und
ohne Verſchulden des Mannes verſchlimmert oder zu Grunde
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 684. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/696>, abgerufen am 27.11.2024.
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