Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite

III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
aus, zufolge deren die Ehefrau jährlich für ihren Unterhalt
und ihre persönlichen Bedürfnisse einen gewissen Theil ihrer
Einkünfte bloß gegen ihre Quittungen beziehen soll.

1535. Unbewegliche Sachen, die im Falle des gegen-
wärtigen Paragraphen als Brautschatz gegeben wurden, sind
nicht unveräußerlich.

Sie können gleichwohl nur mit Zustimmung des Man-
nes, und, bey dessen Weigerung, mit Genehmigung des
Gerichtes, veräußert werden.

§. 2.

Von der Verabredung der Vermögensabson-
derung.

1536. Wenn die Ehegatten in ihrer Ehestiftung verab-
redet haben, daß ihr Vermögen abgesondert bleiben solle:
so behält die Ehefrau die völlige Verwaltung ihres beweg-
lichen und unbeweglichen Vermögens und die freye Benu-
tzung ihrer Einkünfte.

1537. Beyde Ehegatten tragen nach der in ihrer Ehe-
stiftung enthaltenen Uebereinkunft zu den Lasten der Ehe
bey; ist aber deshalb nichts verabredet, so hat die Frau zu
diesen Lasten bis zum Betrage eines Drittels ihrer Einkünfte
beyzutragen.

1538. In keinem Falle, auch nicht zufolge irgend einer
Verabredung, kann die Frau ihre unbeweglichen Sachen
ohne besondere Einwilligung ihres Mannes, oder, bey dessen
Weigerung, ohne die Genehmigung des Gerichtes, ver-
äußern.

Jede der Ehefrau in der Ehestiftung, oder nachher, im
Allgemeinen ertheilte Genehmigung der Veräußerung ihrer
unbeweglichen Sachen ist nichtig.

1539. Wenn die in Ansehung des Vermögens abgeson-

III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
aus, zufolge deren die Ehefrau jaͤhrlich fuͤr ihren Unterhalt
und ihre perſoͤnlichen Beduͤrfniſſe einen gewiſſen Theil ihrer
Einkuͤnfte bloß gegen ihre Quittungen beziehen ſoll.

1535. Unbewegliche Sachen, die im Falle des gegen-
waͤrtigen Paragraphen als Brautſchatz gegeben wurden, ſind
nicht unveraͤußerlich.

Sie koͤnnen gleichwohl nur mit Zuſtimmung des Man-
nes, und, bey deſſen Weigerung, mit Genehmigung des
Gerichtes, veraͤußert werden.

§. 2.

Von der Verabredung der Vermoͤgensabſon-
derung.

1536. Wenn die Ehegatten in ihrer Eheſtiftung verab-
redet haben, daß ihr Vermoͤgen abgeſondert bleiben ſolle:
ſo behaͤlt die Ehefrau die voͤllige Verwaltung ihres beweg-
lichen und unbeweglichen Vermoͤgens und die freye Benu-
tzung ihrer Einkuͤnfte.

1537. Beyde Ehegatten tragen nach der in ihrer Ehe-
ſtiftung enthaltenen Uebereinkunft zu den Laſten der Ehe
bey; iſt aber deshalb nichts verabredet, ſo hat die Frau zu
dieſen Laſten bis zum Betrage eines Drittels ihrer Einkuͤnfte
beyzutragen.

1538. In keinem Falle, auch nicht zufolge irgend einer
Verabredung, kann die Frau ihre unbeweglichen Sachen
ohne beſondere Einwilligung ihres Mannes, oder, bey deſſen
Weigerung, ohne die Genehmigung des Gerichtes, ver-
aͤußern.

Jede der Ehefrau in der Eheſtiftung, oder nachher, im
Allgemeinen ertheilte Genehmigung der Veraͤußerung ihrer
unbeweglichen Sachen iſt nichtig.

1539. Wenn die in Anſehung des Vermoͤgens abgeſon-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="5">
              <div n="6">
                <p><pb facs="#f0684" n="672"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 5. Titel. 2. Cap.</fw><lb/>
aus, zufolge deren die Ehefrau ja&#x0364;hrlich fu&#x0364;r ihren Unterhalt<lb/>
und ihre per&#x017F;o&#x0364;nlichen Bedu&#x0364;rfni&#x017F;&#x017F;e einen gewi&#x017F;&#x017F;en Theil ihrer<lb/>
Einku&#x0364;nfte bloß gegen ihre Quittungen beziehen &#x017F;oll.<lb/></p>
                <p>1535. Unbewegliche Sachen, die im Falle des gegen-<lb/>
wa&#x0364;rtigen Paragraphen als Braut&#x017F;chatz gegeben wurden, &#x017F;ind<lb/>
nicht unvera&#x0364;ußerlich.</p><lb/>
                <p>Sie ko&#x0364;nnen gleichwohl nur mit Zu&#x017F;timmung des Man-<lb/>
nes, und, bey de&#x017F;&#x017F;en Weigerung, mit Genehmigung des<lb/>
Gerichtes, vera&#x0364;ußert werden.</p>
              </div><lb/>
              <div n="6">
                <head>§. 2.</head><lb/>
                <argument>
                  <p> <hi rendition="#g">Von der Verabredung der Vermo&#x0364;gensab&#x017F;on-<lb/>
derung.</hi><lb/>
                  </p>
                </argument>
                <p>1536. Wenn die Ehegatten in ihrer Ehe&#x017F;tiftung verab-<lb/>
redet haben, daß ihr Vermo&#x0364;gen abge&#x017F;ondert bleiben &#x017F;olle:<lb/>
&#x017F;o beha&#x0364;lt die Ehefrau die vo&#x0364;llige Verwaltung ihres beweg-<lb/>
lichen und unbeweglichen Vermo&#x0364;gens und die freye Benu-<lb/>
tzung ihrer Einku&#x0364;nfte.<lb/></p>
                <p>1537. Beyde Ehegatten tragen nach der in ihrer Ehe-<lb/>
&#x017F;tiftung enthaltenen Uebereinkunft zu den La&#x017F;ten der Ehe<lb/>
bey; i&#x017F;t aber deshalb nichts verabredet, &#x017F;o hat die Frau zu<lb/>
die&#x017F;en La&#x017F;ten bis zum Betrage eines Drittels ihrer Einku&#x0364;nfte<lb/>
beyzutragen.<lb/></p>
                <p>1538. In keinem Falle, auch nicht zufolge irgend einer<lb/>
Verabredung, kann die Frau ihre unbeweglichen Sachen<lb/>
ohne be&#x017F;ondere Einwilligung ihres Mannes, oder, bey de&#x017F;&#x017F;en<lb/>
Weigerung, ohne die Genehmigung des Gerichtes, ver-<lb/>
a&#x0364;ußern.</p><lb/>
                <p>Jede der Ehefrau in der Ehe&#x017F;tiftung, oder nachher, im<lb/>
Allgemeinen ertheilte Genehmigung der Vera&#x0364;ußerung ihrer<lb/>
unbeweglichen Sachen i&#x017F;t nichtig.<lb/></p>
                <p>1539. Wenn die in An&#x017F;ehung des Vermo&#x0364;gens abge&#x017F;on-<lb/></p>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[672/0684] III. Buch. 5. Titel. 2. Cap. aus, zufolge deren die Ehefrau jaͤhrlich fuͤr ihren Unterhalt und ihre perſoͤnlichen Beduͤrfniſſe einen gewiſſen Theil ihrer Einkuͤnfte bloß gegen ihre Quittungen beziehen ſoll. 1535. Unbewegliche Sachen, die im Falle des gegen- waͤrtigen Paragraphen als Brautſchatz gegeben wurden, ſind nicht unveraͤußerlich. Sie koͤnnen gleichwohl nur mit Zuſtimmung des Man- nes, und, bey deſſen Weigerung, mit Genehmigung des Gerichtes, veraͤußert werden. §. 2. Von der Verabredung der Vermoͤgensabſon- derung. 1536. Wenn die Ehegatten in ihrer Eheſtiftung verab- redet haben, daß ihr Vermoͤgen abgeſondert bleiben ſolle: ſo behaͤlt die Ehefrau die voͤllige Verwaltung ihres beweg- lichen und unbeweglichen Vermoͤgens und die freye Benu- tzung ihrer Einkuͤnfte. 1537. Beyde Ehegatten tragen nach der in ihrer Ehe- ſtiftung enthaltenen Uebereinkunft zu den Laſten der Ehe bey; iſt aber deshalb nichts verabredet, ſo hat die Frau zu dieſen Laſten bis zum Betrage eines Drittels ihrer Einkuͤnfte beyzutragen. 1538. In keinem Falle, auch nicht zufolge irgend einer Verabredung, kann die Frau ihre unbeweglichen Sachen ohne beſondere Einwilligung ihres Mannes, oder, bey deſſen Weigerung, ohne die Genehmigung des Gerichtes, ver- aͤußern. Jede der Ehefrau in der Eheſtiftung, oder nachher, im Allgemeinen ertheilte Genehmigung der Veraͤußerung ihrer unbeweglichen Sachen iſt nichtig. 1539. Wenn die in Anſehung des Vermoͤgens abgeſon-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/684
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 672. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/684>, abgerufen am 29.06.2024.