Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite

I. Buch. 4. Titel. 2. Cap.
sonen zu wachen; weshalb sie bey allen dieselben betreffenden
Klagen gehört werden müssen.

Zweytes Capitel.

Von der Abwesenheits-Erklärung.

115. Wenn eine Person an dem Orte ihres Wohnsitzes
oder gewöhnlichen Aufenthaltes nicht mehr erscheint, und
von ihr seit vier Jahren keine Nachricht eingegangen ist:
so können die Interessenten sich an das Gericht der ersten
Instanz wenden, um eine Abwesenheits-Erklärung auszu-
wirken.

116. Um die Abwesenheit außer Zweifel zu setzen, soll
das Gericht, nachdem schriftliche Beweismittel beygebracht
worden sind, verfügen, daß, nach Anhörung des könig-
lichen Procurators, in dem Bezirke des Wohnsitzes, und in
dem des gewöhnlichen Aufenthaltes, wenn beyde verschieden
sind, eine Zeugenabhörung vorgenommen werde.

117. Uebrigens soll das Gericht, indem es über das.
Gesuch entscheidet, noch auf die Beweggründe der Abwesen-
heit und auf die Ursachen Rücksicht nehmen, welche es
verhindert haben können, daß man von der abwesend ver-
mutheten Person keine Nachricht erhielte.

118. Der königliche Procurator soll die Vorbescheide so-
wohl, als die endlichen Erkenntnisse, sobald sie erlassen sind,
an den Justizminister einsenden, der sie bekannt zu machen hat.

119. Das Erkenntniß, wodurch jemand für abwesend
erklärt wird, soll nicht eher, als ein Jahr nach demjenigen
Erkenntnisse, welches die Zeugenabhörung verfügte, ausge-
sprochen werden.

I. Buch. 4. Titel. 2. Cap.
ſonen zu wachen; weshalb ſie bey allen dieſelben betreffenden
Klagen gehoͤrt werden muͤſſen.

Zweytes Capitel.

Von der Abweſenheits-Erklaͤrung.

115. Wenn eine Perſon an dem Orte ihres Wohnſitzes
oder gewoͤhnlichen Aufenthaltes nicht mehr erſcheint, und
von ihr ſeit vier Jahren keine Nachricht eingegangen iſt:
ſo koͤnnen die Intereſſenten ſich an das Gericht der erſten
Inſtanz wenden, um eine Abweſenheits-Erklaͤrung auszu-
wirken.

116. Um die Abweſenheit außer Zweifel zu ſetzen, ſoll
das Gericht, nachdem ſchriftliche Beweismittel beygebracht
worden ſind, verfuͤgen, daß, nach Anhoͤrung des koͤnig-
lichen Procurators, in dem Bezirke des Wohnſitzes, und in
dem des gewoͤhnlichen Aufenthaltes, wenn beyde verſchieden
ſind, eine Zeugenabhoͤrung vorgenommen werde.

117. Uebrigens ſoll das Gericht, indem es uͤber daſ.
Geſuch entſcheidet, noch auf die Beweggruͤnde der Abweſen-
heit und auf die Urſachen Ruͤckſicht nehmen, welche es
verhindert haben koͤnnen, daß man von der abweſend ver-
mutheten Perſon keine Nachricht erhielte.

118. Der koͤnigliche Procurator ſoll die Vorbeſcheide ſo-
wohl, als die endlichen Erkenntniſſe, ſobald ſie erlaſſen ſind,
an den Juſtizminiſter einſenden, der ſie bekannt zu machen hat.

119. Das Erkenntniß, wodurch jemand fuͤr abweſend
erklaͤrt wird, ſoll nicht eher, als ein Jahr nach demjenigen
Erkenntniſſe, welches die Zeugenabhoͤrung verfuͤgte, ausge-
ſprochen werden.

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0068" n="56"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">I</hi>. Buch. 4. Titel. 2. Cap.</fw><lb/>
&#x017F;onen zu wachen; weshalb &#x017F;ie bey allen die&#x017F;elben betreffenden<lb/>
Klagen geho&#x0364;rt werden mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;en.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head> <hi rendition="#g">Zweytes Capitel.</hi> </head><lb/>
            <argument>
              <p>Von der Abwe&#x017F;enheits-Erkla&#x0364;rung.</p>
            </argument><lb/>
            <p>115. Wenn eine Per&#x017F;on an dem Orte ihres Wohn&#x017F;itzes<lb/>
oder gewo&#x0364;hnlichen Aufenthaltes nicht mehr er&#x017F;cheint, und<lb/>
von ihr &#x017F;eit vier Jahren keine Nachricht eingegangen i&#x017F;t:<lb/>
&#x017F;o ko&#x0364;nnen die Intere&#x017F;&#x017F;enten &#x017F;ich an das Gericht der er&#x017F;ten<lb/>
In&#x017F;tanz wenden, um eine Abwe&#x017F;enheits-Erkla&#x0364;rung auszu-<lb/>
wirken.<lb/></p>
            <p>116. Um die Abwe&#x017F;enheit außer Zweifel zu &#x017F;etzen, &#x017F;oll<lb/>
das Gericht, nachdem &#x017F;chriftliche Beweismittel beygebracht<lb/>
worden &#x017F;ind, verfu&#x0364;gen, daß, nach Anho&#x0364;rung des ko&#x0364;nig-<lb/>
lichen Procurators, in dem Bezirke des Wohn&#x017F;itzes, und in<lb/>
dem des gewo&#x0364;hnlichen Aufenthaltes, wenn beyde ver&#x017F;chieden<lb/>
&#x017F;ind, eine Zeugenabho&#x0364;rung vorgenommen werde.<lb/></p>
            <p>117. Uebrigens &#x017F;oll das Gericht, indem es u&#x0364;ber da&#x017F;.<lb/>
Ge&#x017F;uch ent&#x017F;cheidet, noch auf die Beweggru&#x0364;nde der Abwe&#x017F;en-<lb/>
heit und auf die Ur&#x017F;achen Ru&#x0364;ck&#x017F;icht nehmen, welche es<lb/>
verhindert haben ko&#x0364;nnen, daß man von der abwe&#x017F;end ver-<lb/>
mutheten Per&#x017F;on keine Nachricht erhielte.<lb/></p>
            <p>118. Der ko&#x0364;nigliche Procurator &#x017F;oll die Vorbe&#x017F;cheide &#x017F;o-<lb/>
wohl, als die endlichen Erkenntni&#x017F;&#x017F;e, &#x017F;obald &#x017F;ie erla&#x017F;&#x017F;en &#x017F;ind,<lb/>
an den Ju&#x017F;tizmini&#x017F;ter ein&#x017F;enden, der &#x017F;ie bekannt zu machen hat.<lb/></p>
            <p>119. Das Erkenntniß, wodurch jemand fu&#x0364;r abwe&#x017F;end<lb/>
erkla&#x0364;rt wird, &#x017F;oll nicht eher, als ein Jahr nach demjenigen<lb/>
Erkenntni&#x017F;&#x017F;e, welches die Zeugenabho&#x0364;rung verfu&#x0364;gte, ausge-<lb/>
&#x017F;prochen werden.</p><lb/>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[56/0068] I. Buch. 4. Titel. 2. Cap. ſonen zu wachen; weshalb ſie bey allen dieſelben betreffenden Klagen gehoͤrt werden muͤſſen. Zweytes Capitel. Von der Abweſenheits-Erklaͤrung. 115. Wenn eine Perſon an dem Orte ihres Wohnſitzes oder gewoͤhnlichen Aufenthaltes nicht mehr erſcheint, und von ihr ſeit vier Jahren keine Nachricht eingegangen iſt: ſo koͤnnen die Intereſſenten ſich an das Gericht der erſten Inſtanz wenden, um eine Abweſenheits-Erklaͤrung auszu- wirken. 116. Um die Abweſenheit außer Zweifel zu ſetzen, ſoll das Gericht, nachdem ſchriftliche Beweismittel beygebracht worden ſind, verfuͤgen, daß, nach Anhoͤrung des koͤnig- lichen Procurators, in dem Bezirke des Wohnſitzes, und in dem des gewoͤhnlichen Aufenthaltes, wenn beyde verſchieden ſind, eine Zeugenabhoͤrung vorgenommen werde. 117. Uebrigens ſoll das Gericht, indem es uͤber daſ. Geſuch entſcheidet, noch auf die Beweggruͤnde der Abweſen- heit und auf die Urſachen Ruͤckſicht nehmen, welche es verhindert haben koͤnnen, daß man von der abweſend ver- mutheten Perſon keine Nachricht erhielte. 118. Der koͤnigliche Procurator ſoll die Vorbeſcheide ſo- wohl, als die endlichen Erkenntniſſe, ſobald ſie erlaſſen ſind, an den Juſtizminiſter einſenden, der ſie bekannt zu machen hat. 119. Das Erkenntniß, wodurch jemand fuͤr abweſend erklaͤrt wird, ſoll nicht eher, als ein Jahr nach demjenigen Erkenntniſſe, welches die Zeugenabhoͤrung verfuͤgte, ausge- ſprochen werden.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/68
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 56. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/68>, abgerufen am 23.11.2024.