indem sie entweder dem überlebenden Ehegatten oder seinen Erben einen geringern Theil, als die Hälfte des gemein- schaftlichen Vermögens, oder für alle seine Ansprüche auf dasselbe nur eine bestimmte Summe zugestehen, oder in- dem sie festsetzen, daß in gewissen Fällen das ganze ge- meinschaftliche Vermögen dem überlebenden Ehegatten oder nur einem von ihnen zugehören solle.
1521. Wenn verabredet worden ist, daß der Ehegatte oder seine Erben nur einen bestimmten Antheil an der Gü- tergemeinschaft, z. B. ein Drittel oder ein Viertel, haben sollen: so hat der auf solche Weise beschränkte Ehegatte, oder seine Erben, auch von den Schulden der Gütergemeinschaft nur einen, mit dem ihm von dem Vermögen zufallenden Theile im Verhältnisse stehenden Beytrag zu übernehmen. Die Uebereinkunft, welche dem auf diese Art beschränkten Ehegatten oder dessen Erben die Verbindlichkeit auflegt, einen größern Theil der Schulden, als sie von dem Vermögen er- halten, zu tragen, oder sie von der Uebernahme eines damit gleichstehenden Antheiles an den Schulden befreyt, ist nichtig.
1522. Wenn verabredet worden ist, daß einer der Ehe- gatten oder dessen Erben für ihr ganzes Recht an der Gü- tergemeinschaft nur eine gewisse Summe zu fordern berech- tigt seyn sollen: so ist diese Verabredung ein Vertrag in Bausch und Bogen, welcher den andern Ehegatten oder dessen Erben zur Bezahlung der verabredeten Summe ver- bindlich macht, es mag mit der Gütergemeinschaft gut oder schlecht stehen, sie mag zur Bezahlung der Summe hin- reichen oder nicht.
1523. Begründet die Verabredung einen solchen Ver- trag nur in Ansehung der Erben des Ehegatten, so hat dieser selbst, im Falle des Ueberlebens, ein Recht auf die gesetzliche Theilung zur Hälfte. 1524. Der Mann oder dessen Erben, welche vermöge
III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
indem ſie entweder dem uͤberlebenden Ehegatten oder ſeinen Erben einen geringern Theil, als die Haͤlfte des gemein- ſchaftlichen Vermoͤgens, oder fuͤr alle ſeine Anſpruͤche auf daſſelbe nur eine beſtimmte Summe zugeſtehen, oder in- dem ſie feſtſetzen, daß in gewiſſen Faͤllen das ganze ge- meinſchaftliche Vermoͤgen dem uͤberlebenden Ehegatten oder nur einem von ihnen zugehoͤren ſolle.
1521. Wenn verabredet worden iſt, daß der Ehegatte oder ſeine Erben nur einen beſtimmten Antheil an der Guͤ- tergemeinſchaft, z. B. ein Drittel oder ein Viertel, haben ſollen: ſo hat der auf ſolche Weiſe beſchraͤnkte Ehegatte, oder ſeine Erben, auch von den Schulden der Guͤtergemeinſchaft nur einen, mit dem ihm von dem Vermoͤgen zufallenden Theile im Verhaͤltniſſe ſtehenden Beytrag zu uͤbernehmen. Die Uebereinkunft, welche dem auf dieſe Art beſchraͤnkten Ehegatten oder deſſen Erben die Verbindlichkeit auflegt, einen groͤßern Theil der Schulden, als ſie von dem Vermoͤgen er- halten, zu tragen, oder ſie von der Uebernahme eines damit gleichſtehenden Antheiles an den Schulden befreyt, iſt nichtig.
1522. Wenn verabredet worden iſt, daß einer der Ehe- gatten oder deſſen Erben fuͤr ihr ganzes Recht an der Guͤ- tergemeinſchaft nur eine gewiſſe Summe zu fordern berech- tigt ſeyn ſollen: ſo iſt dieſe Verabredung ein Vertrag in Bauſch und Bogen, welcher den andern Ehegatten oder deſſen Erben zur Bezahlung der verabredeten Summe ver- bindlich macht, es mag mit der Guͤtergemeinſchaft gut oder ſchlecht ſtehen, ſie mag zur Bezahlung der Summe hin- reichen oder nicht.
1523. Begruͤndet die Verabredung einen ſolchen Ver- trag nur in Anſehung der Erben des Ehegatten, ſo hat dieſer ſelbſt, im Falle des Ueberlebens, ein Recht auf die geſetzliche Theilung zur Haͤlfte. 1524. Der Mann oder deſſen Erben, welche vermoͤge
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III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
indem ſie entweder dem uͤberlebenden Ehegatten oder ſeinen
Erben einen geringern Theil, als die Haͤlfte des gemein-
ſchaftlichen Vermoͤgens, oder fuͤr alle ſeine Anſpruͤche auf
daſſelbe nur eine beſtimmte Summe zugeſtehen, oder in-
dem ſie feſtſetzen, daß in gewiſſen Faͤllen das ganze ge-
meinſchaftliche Vermoͤgen dem uͤberlebenden Ehegatten oder
nur einem von ihnen zugehoͤren ſolle.
1521. Wenn verabredet worden iſt, daß der Ehegatte
oder ſeine Erben nur einen beſtimmten Antheil an der Guͤ-
tergemeinſchaft, z. B. ein Drittel oder ein Viertel, haben
ſollen: ſo hat der auf ſolche Weiſe beſchraͤnkte Ehegatte, oder
ſeine Erben, auch von den Schulden der Guͤtergemeinſchaft
nur einen, mit dem ihm von dem Vermoͤgen zufallenden
Theile im Verhaͤltniſſe ſtehenden Beytrag zu uͤbernehmen.
Die Uebereinkunft, welche dem auf dieſe Art beſchraͤnkten
Ehegatten oder deſſen Erben die Verbindlichkeit auflegt, einen
groͤßern Theil der Schulden, als ſie von dem Vermoͤgen er-
halten, zu tragen, oder ſie von der Uebernahme eines damit
gleichſtehenden Antheiles an den Schulden befreyt, iſt nichtig.
1522. Wenn verabredet worden iſt, daß einer der Ehe-
gatten oder deſſen Erben fuͤr ihr ganzes Recht an der Guͤ-
tergemeinſchaft nur eine gewiſſe Summe zu fordern berech-
tigt ſeyn ſollen: ſo iſt dieſe Verabredung ein Vertrag in
Bauſch und Bogen, welcher den andern Ehegatten oder
deſſen Erben zur Bezahlung der verabredeten Summe ver-
bindlich macht, es mag mit der Guͤtergemeinſchaft gut oder
ſchlecht ſtehen, ſie mag zur Bezahlung der Summe hin-
reichen oder nicht.
1523. Begruͤndet die Verabredung einen ſolchen Ver-
trag nur in Anſehung der Erben des Ehegatten, ſo hat
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 664. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/676>, abgerufen am 23.11.2024.
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