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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.

Auch hier, wie im vorhergehenden Artikel, kann der
Mann, ohne die Zustimmung seiner Frau, die unbeweglichen
Sachen, welche den Gegenstand der unbestimmten Mobilia-
risirung ausmachen, weder ganz noch zum Theil veräußern;
er kann sie aber bis zum Betrage dieser Mobiliarisirung mit
Hypotheken belasten.

1509. Der Ehegatte, welcher ein Grundstück mobiliarisirt
hat, ist berechtigt, es bey der Theilung für sich zu behalten,
indem er es für den Werth, welchen es alsdann hat, auf
seinen Antheil einrechnet; eben dies Recht haben auch seine
Erben.

Vierter Abschnitt.

Von der Verabredung der Schuldenabsonderung.

1510. Die Verabredung, wodurch die Ehegatten fest-
setzen, daß ein jeder von ihnen seine persönlichen Schulden
besonders bezahlen solle, verpflichtet sie, bey Auflösung der
Gütergemeinschaft sich gegenseitig die Schulden zu vergü-
ten, von denen es erwiesen wird, daß sie für Rechnung
desjenigen Ehegatten, welcher der Schuldner war, aus der
Gütergemeinschaft bezahlt wurden.

Diese Verbindlichkeit findet auf gleiche Weise statt, es mag
ein Inventar errichtet worden seyn, oder nicht. Ist aber das
von den Ehegatten eingebrachte bewegliche Vermögen nicht
vor der Ehe durch ein Inventar oder glaubhaftes Verzeich-
niß in Gewißheit gesetzt worden: so können die Gläubiger
des einen oder andern Ehegatten, ohne Rücksicht auf irgend
einen Unterschied, den man etwa geltend machen wollte,
sich wegen ihrer Bezahlung sowohl an das nicht verzeichnete
bewegliche Vermögen, als auch an alle übrigen zur Güter-
gemeinschaft gehörigen Sachen halten.

Eben dies Recht steht den Gläubigern auf das den Ehe-
gatten während der Gütergemeinschaft angefallene bewegliche

III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.

Auch hier, wie im vorhergehenden Artikel, kann der
Mann, ohne die Zuſtimmung ſeiner Frau, die unbeweglichen
Sachen, welche den Gegenſtand der unbeſtimmten Mobilia-
riſirung ausmachen, weder ganz noch zum Theil veraͤußern;
er kann ſie aber bis zum Betrage dieſer Mobiliariſirung mit
Hypotheken belaſten.

1509. Der Ehegatte, welcher ein Grundſtuͤck mobiliariſirt
hat, iſt berechtigt, es bey der Theilung fuͤr ſich zu behalten,
indem er es fuͤr den Werth, welchen es alsdann hat, auf
ſeinen Antheil einrechnet; eben dies Recht haben auch ſeine
Erben.

Vierter Abſchnitt.

Von der Verabredung der Schuldenabſonderung.

1510. Die Verabredung, wodurch die Ehegatten feſt-
ſetzen, daß ein jeder von ihnen ſeine perſoͤnlichen Schulden
beſonders bezahlen ſolle, verpflichtet ſie, bey Aufloͤſung der
Guͤtergemeinſchaft ſich gegenſeitig die Schulden zu verguͤ-
ten, von denen es erwieſen wird, daß ſie fuͤr Rechnung
desjenigen Ehegatten, welcher der Schuldner war, aus der
Guͤtergemeinſchaft bezahlt wurden.

Dieſe Verbindlichkeit findet auf gleiche Weiſe ſtatt, es mag
ein Inventar errichtet worden ſeyn, oder nicht. Iſt aber das
von den Ehegatten eingebrachte bewegliche Vermoͤgen nicht
vor der Ehe durch ein Inventar oder glaubhaftes Verzeich-
niß in Gewißheit geſetzt worden: ſo koͤnnen die Glaͤubiger
des einen oder andern Ehegatten, ohne Ruͤckſicht auf irgend
einen Unterſchied, den man etwa geltend machen wollte,
ſich wegen ihrer Bezahlung ſowohl an das nicht verzeichnete
bewegliche Vermoͤgen, als auch an alle uͤbrigen zur Guͤter-
gemeinſchaft gehoͤrigen Sachen halten.

Eben dies Recht ſteht den Glaͤubigern auf das den Ehe-
gatten waͤhrend der Guͤtergemeinſchaft angefallene bewegliche

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[656/0668] III. Buch. 5. Titel. 2. Cap. Auch hier, wie im vorhergehenden Artikel, kann der Mann, ohne die Zuſtimmung ſeiner Frau, die unbeweglichen Sachen, welche den Gegenſtand der unbeſtimmten Mobilia- riſirung ausmachen, weder ganz noch zum Theil veraͤußern; er kann ſie aber bis zum Betrage dieſer Mobiliariſirung mit Hypotheken belaſten. 1509. Der Ehegatte, welcher ein Grundſtuͤck mobiliariſirt hat, iſt berechtigt, es bey der Theilung fuͤr ſich zu behalten, indem er es fuͤr den Werth, welchen es alsdann hat, auf ſeinen Antheil einrechnet; eben dies Recht haben auch ſeine Erben. Vierter Abſchnitt. Von der Verabredung der Schuldenabſonderung. 1510. Die Verabredung, wodurch die Ehegatten feſt- ſetzen, daß ein jeder von ihnen ſeine perſoͤnlichen Schulden beſonders bezahlen ſolle, verpflichtet ſie, bey Aufloͤſung der Guͤtergemeinſchaft ſich gegenſeitig die Schulden zu verguͤ- ten, von denen es erwieſen wird, daß ſie fuͤr Rechnung desjenigen Ehegatten, welcher der Schuldner war, aus der Guͤtergemeinſchaft bezahlt wurden. Dieſe Verbindlichkeit findet auf gleiche Weiſe ſtatt, es mag ein Inventar errichtet worden ſeyn, oder nicht. Iſt aber das von den Ehegatten eingebrachte bewegliche Vermoͤgen nicht vor der Ehe durch ein Inventar oder glaubhaftes Verzeich- niß in Gewißheit geſetzt worden: ſo koͤnnen die Glaͤubiger des einen oder andern Ehegatten, ohne Ruͤckſicht auf irgend einen Unterſchied, den man etwa geltend machen wollte, ſich wegen ihrer Bezahlung ſowohl an das nicht verzeichnete bewegliche Vermoͤgen, als auch an alle uͤbrigen zur Guͤter- gemeinſchaft gehoͤrigen Sachen halten. Eben dies Recht ſteht den Glaͤubigern auf das den Ehe- gatten waͤhrend der Guͤtergemeinſchaft angefallene bewegliche

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 656. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/668>, abgerufen am 23.11.2024.