Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite
III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.

3) Jede ihr aus der Gütergemeinschaft gebührende
Entschädigung.

1494. Die entsagende Frau ist von jedem Beytrage zu
den Schulden der Gütergemeinschaft, sowohl in Ansehung
des Mannes, als der Gläubiger, befreyt. Diesen letztern
bleibt sie gleichwohl verhaftet, wenn sie die Verbindlich-
keit gemeinschaftlich mit ihrem Manne übernahm , oder
wenn die in die Gütergemeinschaft gefallene Schuld ur-
sprünglich von ihr herrührte; alles jedoch mit Vorbehalt
des Entschädigungsanspruches wider den Mann oder dessen
Erben.

1495. Sie kann alle oben näher bestimmten Klagen
und Ansprüche auf Herausgabe und Entschädigung sowohl
wider das zur Gütergemeinschaft gehörige, als wider das
dem Manne persönlich zustehende Vermögen, geltend machen.

Dazu sind auch ihre Erben berechtigt, in sofern nicht
von der Vorausnahme des Leibleinens und der Kleidungs-
stücke, wie auch von der Wohnung und dem Unterhalte
während der zur Errichtung eines Inventars und als Be-
denkzeit gestatteten Frist die Rede ist, indem diese Rechte
der überlebenden Ehefrau nur für ihre Person zustehen.

Verfügung in Rücksicht der gesetzlichen Gütergemeinschaft
für den Fall, wo einer der Ehegatten oder beyde
aus vorigen Ehen Kinder haben.

1496. Alle obigen Bestimmungen sind selbst alsdann zu
beobachten, wenn einer der Ehegatten oder beyde aus vo-
rigen Ehen Kinder haben.

Sollte gleichwohl die Vermischung des beweglichen Ver-
mögens und der Schulden einem der Ehegatten einen grö-
ßern Vortheil verschaffen, als der 1098ste Artikel in dem
Titel: von Schenkungen unter Lebenden und Testamen-

III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.

3) Jede ihr aus der Guͤtergemeinſchaft gebuͤhrende
Entſchaͤdigung.

1494. Die entſagende Frau iſt von jedem Beytrage zu
den Schulden der Guͤtergemeinſchaft, ſowohl in Anſehung
des Mannes, als der Glaͤubiger, befreyt. Dieſen letztern
bleibt ſie gleichwohl verhaftet, wenn ſie die Verbindlich-
keit gemeinſchaftlich mit ihrem Manne uͤbernahm , oder
wenn die in die Guͤtergemeinſchaft gefallene Schuld ur-
ſpruͤnglich von ihr herruͤhrte; alles jedoch mit Vorbehalt
des Entſchaͤdigungsanſpruches wider den Mann oder deſſen
Erben.

1495. Sie kann alle oben naͤher beſtimmten Klagen
und Anſpruͤche auf Herausgabe und Entſchaͤdigung ſowohl
wider das zur Guͤtergemeinſchaft gehoͤrige, als wider das
dem Manne perſoͤnlich zuſtehende Vermoͤgen, geltend machen.

Dazu ſind auch ihre Erben berechtigt, in ſofern nicht
von der Vorausnahme des Leibleinens und der Kleidungs-
ſtuͤcke, wie auch von der Wohnung und dem Unterhalte
waͤhrend der zur Errichtung eines Inventars und als Be-
denkzeit geſtatteten Friſt die Rede iſt, indem dieſe Rechte
der uͤberlebenden Ehefrau nur fuͤr ihre Perſon zuſtehen.

Verfuͤgung in Ruͤckſicht der geſetzlichen Guͤtergemeinſchaft
fuͤr den Fall, wo einer der Ehegatten oder beyde
aus vorigen Ehen Kinder haben.

1496. Alle obigen Beſtimmungen ſind ſelbſt alsdann zu
beobachten, wenn einer der Ehegatten oder beyde aus vo-
rigen Ehen Kinder haben.

Sollte gleichwohl die Vermiſchung des beweglichen Ver-
moͤgens und der Schulden einem der Ehegatten einen groͤ-
ßern Vortheil verſchaffen, als der 1098ſte Artikel in dem
Titel: von Schenkungen unter Lebenden und Teſtamen-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <div n="4">
              <div n="5">
                <pb facs="#f0658" n="646"/>
                <fw place="top" type="header"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 5. Titel. 2. Cap.</fw><lb/>
                <p>3) Jede ihr aus der Gu&#x0364;tergemein&#x017F;chaft gebu&#x0364;hrende<lb/>
Ent&#x017F;cha&#x0364;digung.<lb/></p>
                <p>1494. Die ent&#x017F;agende Frau i&#x017F;t von jedem Beytrage zu<lb/>
den Schulden der Gu&#x0364;tergemein&#x017F;chaft, &#x017F;owohl in An&#x017F;ehung<lb/>
des Mannes, als der Gla&#x0364;ubiger, befreyt. Die&#x017F;en letztern<lb/>
bleibt &#x017F;ie gleichwohl verhaftet, wenn &#x017F;ie die Verbindlich-<lb/>
keit gemein&#x017F;chaftlich mit ihrem Manne u&#x0364;bernahm , oder<lb/>
wenn die in die Gu&#x0364;tergemein&#x017F;chaft gefallene Schuld ur-<lb/>
&#x017F;pru&#x0364;nglich von ihr herru&#x0364;hrte; alles jedoch mit Vorbehalt<lb/>
des Ent&#x017F;cha&#x0364;digungsan&#x017F;pruches wider den Mann oder de&#x017F;&#x017F;en<lb/>
Erben.</p><lb/>
                <p>1495. Sie kann alle oben na&#x0364;her be&#x017F;timmten Klagen<lb/>
und An&#x017F;pru&#x0364;che auf Herausgabe und Ent&#x017F;cha&#x0364;digung &#x017F;owohl<lb/>
wider das zur Gu&#x0364;tergemein&#x017F;chaft geho&#x0364;rige, als wider das<lb/>
dem Manne per&#x017F;o&#x0364;nlich zu&#x017F;tehende Vermo&#x0364;gen, geltend machen.</p><lb/>
                <p>Dazu &#x017F;ind auch ihre Erben berechtigt, in &#x017F;ofern nicht<lb/>
von der Vorausnahme des Leibleinens und der Kleidungs-<lb/>
&#x017F;tu&#x0364;cke, wie auch von der Wohnung und dem Unterhalte<lb/>
wa&#x0364;hrend der zur Errichtung eines Inventars und als Be-<lb/>
denkzeit ge&#x017F;tatteten Fri&#x017F;t die Rede i&#x017F;t, indem die&#x017F;e Rechte<lb/>
der u&#x0364;berlebenden Ehefrau nur fu&#x0364;r ihre Per&#x017F;on zu&#x017F;tehen.</p><lb/>
                <div n="6">
                  <head>Verfu&#x0364;gung in Ru&#x0364;ck&#x017F;icht der ge&#x017F;etzlichen Gu&#x0364;tergemein&#x017F;chaft<lb/>
fu&#x0364;r den Fall, wo einer der Ehegatten oder beyde<lb/>
aus vorigen Ehen Kinder haben.</head><lb/>
                  <p>1496. Alle obigen Be&#x017F;timmungen &#x017F;ind &#x017F;elb&#x017F;t alsdann zu<lb/>
beobachten, wenn einer der Ehegatten oder beyde aus vo-<lb/>
rigen Ehen Kinder haben.</p><lb/>
                  <p>Sollte gleichwohl die Vermi&#x017F;chung des beweglichen Ver-<lb/>
mo&#x0364;gens und der Schulden einem der Ehegatten einen gro&#x0364;-<lb/>
ßern Vortheil ver&#x017F;chaffen, als der 1098&#x017F;te Artikel in dem<lb/>
Titel: von Schenkungen unter Lebenden und Te&#x017F;tamen-<lb/></p>
                </div>
              </div>
            </div>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[646/0658] III. Buch. 5. Titel. 2. Cap. 3) Jede ihr aus der Guͤtergemeinſchaft gebuͤhrende Entſchaͤdigung. 1494. Die entſagende Frau iſt von jedem Beytrage zu den Schulden der Guͤtergemeinſchaft, ſowohl in Anſehung des Mannes, als der Glaͤubiger, befreyt. Dieſen letztern bleibt ſie gleichwohl verhaftet, wenn ſie die Verbindlich- keit gemeinſchaftlich mit ihrem Manne uͤbernahm , oder wenn die in die Guͤtergemeinſchaft gefallene Schuld ur- ſpruͤnglich von ihr herruͤhrte; alles jedoch mit Vorbehalt des Entſchaͤdigungsanſpruches wider den Mann oder deſſen Erben. 1495. Sie kann alle oben naͤher beſtimmten Klagen und Anſpruͤche auf Herausgabe und Entſchaͤdigung ſowohl wider das zur Guͤtergemeinſchaft gehoͤrige, als wider das dem Manne perſoͤnlich zuſtehende Vermoͤgen, geltend machen. Dazu ſind auch ihre Erben berechtigt, in ſofern nicht von der Vorausnahme des Leibleinens und der Kleidungs- ſtuͤcke, wie auch von der Wohnung und dem Unterhalte waͤhrend der zur Errichtung eines Inventars und als Be- denkzeit geſtatteten Friſt die Rede iſt, indem dieſe Rechte der uͤberlebenden Ehefrau nur fuͤr ihre Perſon zuſtehen. Verfuͤgung in Ruͤckſicht der geſetzlichen Guͤtergemeinſchaft fuͤr den Fall, wo einer der Ehegatten oder beyde aus vorigen Ehen Kinder haben. 1496. Alle obigen Beſtimmungen ſind ſelbſt alsdann zu beobachten, wenn einer der Ehegatten oder beyde aus vo- rigen Ehen Kinder haben. Sollte gleichwohl die Vermiſchung des beweglichen Ver- moͤgens und der Schulden einem der Ehegatten einen groͤ- ßern Vortheil verſchaffen, als der 1098ſte Artikel in dem Titel: von Schenkungen unter Lebenden und Teſtamen-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/658
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 646. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/658>, abgerufen am 21.11.2024.