biger, nur bis zum Betrage des ihr zukommenden Vortheiles, vorausgesetzt, daß ein richtiges und getreues Inventar auf- genommen wurde, und daß sie, sowohl über das, was in diesem Inventar enthalten, als über das, was ihr durch die Theilung zugefallen ist, Rechnung ablegt. 1484. Der Mann hingegen haftet für den ganzen Be- trag der von ihm gemachten Schulden der Gütergemeinschaft, jedoch mit Vorbehalt des Entschädigungsanspruches wider die Frau oder deren Erben in Ansehung der Hälfte dieser Schulden.
1485. Er haftet nur für die Hälfte der persönlichen Schulden der Frau, welche der Gütergemeinschaft zur Last gefallen waren. 1486. Die Frau kann auf den ganzen Betrag der Schulden, welche ursprünglich von ihr herrühren, und in die Gütergemeinschaft gefallen waren, belangt werden, jedoch mit Vorbehalt des Entschädigungsanspruches wider den Mann öder dessen Erben in Ansehung der Hälfte dieser Schulden.
1487. Die Frau kann, auch wenn sie für eine auf der Gütergemeinschaft haftende Schuld sich persönlich verbun- den hat, doch nur auf die Hälfte dieser Schuld belangt werden, insofern nicht die Verbindlichkeit solidarisch ist.
1488. Die Frau, welche auf eine Schuld der Güter- gemeinschaft mehr, als ihre Hälfte, bezahlt hat, kann den Ueberschuß von dem Gläubiger nicht zurückfordern, es müßte dann in der Quittung ausdrücklich enthalten seyn, daß das von ihr Gezahlte für ihre Hälfte gewesen sey.
1489. Derjenige von beyden Ehegatten, welcher zufolge einer Hypothek, die auf eine in der Theilung ihm zugefallene unbewegliche Sache geltend gemacht wird, auf den ganzen Betrag einer gemeinschaftlichen Schuld belangt wurde, hat in Ansehung der Hälfte dieser Schuld kraft des Gesetzes einen Entschädigungsanspruch wider den andern Ehegatten oder dessen Erben.
642 III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
biger, nur bis zum Betrage des ihr zukommenden Vortheiles, vorausgeſetzt, daß ein richtiges und getreues Inventar auf- genommen wurde, und daß ſie, ſowohl uͤber das, was in dieſem Inventar enthalten, als uͤber das, was ihr durch die Theilung zugefallen iſt, Rechnung ablegt. 1484. Der Mann hingegen haftet fuͤr den ganzen Be- trag der von ihm gemachten Schulden der Guͤtergemeinſchaft, jedoch mit Vorbehalt des Entſchaͤdigungsanſpruches wider die Frau oder deren Erben in Anſehung der Haͤlfte dieſer Schulden.
1485. Er haftet nur fuͤr die Haͤlfte der perſoͤnlichen Schulden der Frau, welche der Guͤtergemeinſchaft zur Laſt gefallen waren. 1486. Die Frau kann auf den ganzen Betrag der Schulden, welche urſpruͤnglich von ihr herruͤhren, und in die Guͤtergemeinſchaft gefallen waren, belangt werden, jedoch mit Vorbehalt des Entſchaͤdigungsanſpruches wider den Mann oͤder deſſen Erben in Anſehung der Haͤlfte dieſer Schulden.
1487. Die Frau kann, auch wenn ſie fuͤr eine auf der Guͤtergemeinſchaft haftende Schuld ſich perſoͤnlich verbun- den hat, doch nur auf die Haͤlfte dieſer Schuld belangt werden, inſofern nicht die Verbindlichkeit ſolidariſch iſt.
1488. Die Frau, welche auf eine Schuld der Guͤter- gemeinſchaft mehr, als ihre Haͤlfte, bezahlt hat, kann den Ueberſchuß von dem Glaͤubiger nicht zuruͤckfordern, es muͤßte dann in der Quittung ausdruͤcklich enthalten ſeyn, daß das von ihr Gezahlte fuͤr ihre Haͤlfte geweſen ſey.
1489. Derjenige von beyden Ehegatten, welcher zufolge einer Hypothek, die auf eine in der Theilung ihm zugefallene unbewegliche Sache geltend gemacht wird, auf den ganzen Betrag einer gemeinſchaftlichen Schuld belangt wurde, hat in Anſehung der Haͤlfte dieſer Schuld kraft des Geſetzes einen Entſchaͤdigungsanſpruch wider den andern Ehegatten oder deſſen Erben.
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642 III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
biger, nur bis zum Betrage des ihr zukommenden Vortheiles,
vorausgeſetzt, daß ein richtiges und getreues Inventar auf-
genommen wurde, und daß ſie, ſowohl uͤber das, was in
dieſem Inventar enthalten, als uͤber das, was ihr durch
die Theilung zugefallen iſt, Rechnung ablegt.
1484. Der Mann hingegen haftet fuͤr den ganzen Be-
trag der von ihm gemachten Schulden der Guͤtergemeinſchaft,
jedoch mit Vorbehalt des Entſchaͤdigungsanſpruches wider die
Frau oder deren Erben in Anſehung der Haͤlfte dieſer Schulden.
1485. Er haftet nur fuͤr die Haͤlfte der perſoͤnlichen
Schulden der Frau, welche der Guͤtergemeinſchaft zur Laſt
gefallen waren.
1486. Die Frau kann auf den ganzen Betrag der
Schulden, welche urſpruͤnglich von ihr herruͤhren, und in
die Guͤtergemeinſchaft gefallen waren, belangt werden, jedoch
mit Vorbehalt des Entſchaͤdigungsanſpruches wider den Mann
oͤder deſſen Erben in Anſehung der Haͤlfte dieſer Schulden.
1487. Die Frau kann, auch wenn ſie fuͤr eine auf der
Guͤtergemeinſchaft haftende Schuld ſich perſoͤnlich verbun-
den hat, doch nur auf die Haͤlfte dieſer Schuld belangt
werden, inſofern nicht die Verbindlichkeit ſolidariſch iſt.
1488. Die Frau, welche auf eine Schuld der Guͤter-
gemeinſchaft mehr, als ihre Haͤlfte, bezahlt hat, kann den
Ueberſchuß von dem Glaͤubiger nicht zuruͤckfordern, es muͤßte
dann in der Quittung ausdruͤcklich enthalten ſeyn, daß das
von ihr Gezahlte fuͤr ihre Haͤlfte geweſen ſey.
1489. Derjenige von beyden Ehegatten, welcher zufolge
einer Hypothek, die auf eine in der Theilung ihm zugefallene
unbewegliche Sache geltend gemacht wird, auf den ganzen
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einen Entſchaͤdigungsanſpruch wider den andern Ehegatten
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 642. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/654>, abgerufen am 23.11.2024.
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