1478. Wenn nach vollendeter Theilung einer der beyden Ehegatten für seine Person Gläubiger des andern ist, z. B. weil der Preis einer ihm zugehörenden Sache zur Bezahlung einer persönlichen Schuld des andern Ehegatten verwendet wurde, oder aus irgend einem andern Grunde: so kann diese For- derung auf den dem letztern aus der Gütergemeinschaft zugefallenen Antheil, oder auf das demselben persönlich zustehende Vermögen, geltend gemacht werden.
1479. Die Forderungen, welche die Ehegatten persönlich an einander zu machen haben, tragen erst von dem Tage der gerichtlichen Klage an Zinsen.
1480. Die Vollziehung der Schenkungen, welche etwa ein Ehegatte dem andern gemacht hatte, erfolgt nur aus dem Antheile des Schenkers an der Gütergemeinschaft oder aus dem ihm persönlich zustehenden Vermögen.
1481. Die durch den Tod des Mannes der Frau verur- sachten Trauerkosten fallen dessen Erben zur Last. Der Betrag dieser Kosten richtet sich nach dem Vermögen des Mannes Sie gebühren der Frau, auch wenn sie der Gütergemein- schaft entsagt. §. 2. Von dem Passivbestande der Gütergemeinschaft und dem Beytrage zu den Schulden.
1482. Die Schulden der Gütergemeinschaft fallen jedem der Ehegatten oder deren Erben zur Hälfte zur Last; dazu gehören die Kosten der Versiegelung der Inventar- aufnahme des Verkaufes des beweglichen Vermögens, der Rechnungsberichtigung, der Versteigerung und der Theilung.
1483. Die Frau haftet für die Schulden der Güterge- meinschaft, sowohl in Rücksicht des Mannes, als der Gläu-
640 III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
1478. Wenn nach vollendeter Theilung einer der beyden Ehegatten fuͤr ſeine Perſon Glaͤubiger des andern iſt, z. B. weil der Preis einer ihm zugehoͤrenden Sache zur Bezahlung einer perſoͤnlichen Schuld des andern Ehegatten verwendet wurde, oder aus irgend einem andern Grunde: ſo kann dieſe For- derung auf den dem letztern aus der Guͤtergemeinſchaft zugefallenen Antheil, oder auf das demſelben perſoͤnlich zuſtehende Vermoͤgen, geltend gemacht werden.
1479. Die Forderungen, welche die Ehegatten perſoͤnlich an einander zu machen haben, tragen erſt von dem Tage der gerichtlichen Klage an Zinſen.
1480. Die Vollziehung der Schenkungen, welche etwa ein Ehegatte dem andern gemacht hatte, erfolgt nur aus dem Antheile des Schenkers an der Guͤtergemeinſchaft oder aus dem ihm perſoͤnlich zuſtehenden Vermoͤgen.
1481. Die durch den Tod des Mannes der Frau verur- ſachten Trauerkoſten fallen deſſen Erben zur Laſt. Der Betrag dieſer Koſten richtet ſich nach dem Vermoͤgen des Mannes Sie gebuͤhren der Frau, auch wenn ſie der Guͤtergemein- ſchaft entſagt. §. 2. Von dem Paſſivbeſtande der Guͤtergemeinſchaft und dem Beytrage zu den Schulden.
1482. Die Schulden der Guͤtergemeinſchaft fallen jedem der Ehegatten oder deren Erben zur Haͤlfte zur Laſt; dazu gehoͤren die Koſten der Verſiegelung der Inventar- aufnahme des Verkaufes des beweglichen Vermoͤgens, der Rechnungsberichtigung, der Verſteigerung und der Theilung.
1483. Die Frau haftet fuͤr die Schulden der Guͤterge- meinſchaft, ſowohl in Ruͤckſicht des Mannes, als der Glaͤu-
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640 III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
1478. Wenn nach vollendeter Theilung einer der beyden
Ehegatten fuͤr ſeine Perſon Glaͤubiger des andern iſt, z. B. weil
der Preis einer ihm zugehoͤrenden Sache zur Bezahlung einer
perſoͤnlichen Schuld des andern Ehegatten verwendet wurde,
oder aus irgend einem andern Grunde: ſo kann dieſe For-
derung auf den dem letztern aus der Guͤtergemeinſchaft
zugefallenen Antheil, oder auf das demſelben perſoͤnlich
zuſtehende Vermoͤgen, geltend gemacht werden.
1479. Die Forderungen, welche die Ehegatten perſoͤnlich
an einander zu machen haben, tragen erſt von dem Tage
der gerichtlichen Klage an Zinſen.
1480. Die Vollziehung der Schenkungen, welche etwa
ein Ehegatte dem andern gemacht hatte, erfolgt nur aus
dem Antheile des Schenkers an der Guͤtergemeinſchaft oder
aus dem ihm perſoͤnlich zuſtehenden Vermoͤgen.
1481. Die durch den Tod des Mannes der Frau verur-
ſachten Trauerkoſten fallen deſſen Erben zur Laſt.
Der Betrag dieſer Koſten richtet ſich nach dem Vermoͤgen
des Mannes
Sie gebuͤhren der Frau, auch wenn ſie der Guͤtergemein-
ſchaft entſagt.
§. 2.
Von dem Paſſivbeſtande der Guͤtergemeinſchaft
und dem Beytrage zu den Schulden.
1482. Die Schulden der Guͤtergemeinſchaft fallen
jedem der Ehegatten oder deren Erben zur Haͤlfte zur Laſt;
dazu gehoͤren die Koſten der Verſiegelung der Inventar-
aufnahme des Verkaufes des beweglichen Vermoͤgens,
der Rechnungsberichtigung, der Verſteigerung und der
Theilung.
1483. Die Frau haftet fuͤr die Schulden der Guͤterge-
meinſchaft, ſowohl in Ruͤckſicht des Mannes, als der Glaͤu-
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 640. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/652>, abgerufen am 23.11.2024.
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