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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
nach den im IIten Abschnitte des Isten Theils dieses Capitels
vorgeschriebenen Regeln der Gütergemeinschaft als Vergü-
tung oder Entschädigung schuldig sind.

1469. Jeder Ehegatte oder dessen Erbe wirft auf gleiche
Weise die aus der Gütergemeinschaft gezogenen Summen
oder den Werth der Gegenstände ein, welche der Ehegatte
daraus genommen hat, um entweder ein Kind aus einer
andern Ehe, oder auch ein gemeinschaftliches Kind, aber auf
eigene Rechnung, auszustatten.

1470. Jeder Ehegatte oder dessen Erbe nimmt aus der
Masse zum Voraus:

1) Das ihm persönlich zustehende, in die Gütergemeinschaft
nicht gefallene, Vermögen, wenn es sich noch in Natur vorfin-
det, widrigenfalls aber das an dessen Stelle wieder Angeschaffte;

2) Den Werth seiner während der Gütergemeinschaft
veräußerten unbeweglichen Sachen, wenn nicht an deren
Stelle andere wieder angeschafft wurden;

3) Die ihm aus der Gütergemeinschaft gebührenden Ent-
schädigungen.

1471. Diese Vorwegnahme von Seiten der Frau geschieht
vor der des Mannes.
Sie geschieht in Ansehung der in Natur nicht mehr vor-
handenen Gegenstände zuerst aus dem baaren Gelde, alsdann
aus dem beweglichen Vermögen, und, im Falle der Unzu-
länglichkeit des einen oder des andern, aus den zur Güter-
gemeinschaft gehörigen unbeweglichen Sachen. In diesem
letzten Falle wird der Frau und ihren Erben die Wahl unter
den unbeweglichen Sachen verstattet.

1472. Der Mann kann, was ihm zum Voraus gebührt,
nur aus dem zur Gütergemeinschaft gehörigen Vermögen
fordern.
Die Frau und ihre Erben können dagegen, im Falle der
Unzulänglichkeit des gemeinschaftlichen Vermögens, sich wegen

III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
nach den im IIten Abſchnitte des Iſten Theils dieſes Capitels
vorgeſchriebenen Regeln der Guͤtergemeinſchaft als Verguͤ-
tung oder Entſchaͤdigung ſchuldig ſind.

1469. Jeder Ehegatte oder deſſen Erbe wirft auf gleiche
Weiſe die aus der Guͤtergemeinſchaft gezogenen Summen
oder den Werth der Gegenſtaͤnde ein, welche der Ehegatte
daraus genommen hat, um entweder ein Kind aus einer
andern Ehe, oder auch ein gemeinſchaftliches Kind, aber auf
eigene Rechnung, auszuſtatten.

1470. Jeder Ehegatte oder deſſen Erbe nimmt aus der
Maſſe zum Voraus:

1) Das ihm perſoͤnlich zuſtehende, in die Guͤtergemeinſchaft
nicht gefallene, Vermoͤgen, wenn es ſich noch in Natur vorfin-
det, widrigenfalls aber das an deſſen Stelle wieder Angeſchaffte;

2) Den Werth ſeiner waͤhrend der Guͤtergemeinſchaft
veraͤußerten unbeweglichen Sachen, wenn nicht an deren
Stelle andere wieder angeſchafft wurden;

3) Die ihm aus der Guͤtergemeinſchaft gebuͤhrenden Ent-
ſchaͤdigungen.

1471. Dieſe Vorwegnahme von Seiten der Frau geſchieht
vor der des Mannes.
Sie geſchieht in Anſehung der in Natur nicht mehr vor-
handenen Gegenſtaͤnde zuerſt aus dem baaren Gelde, alsdann
aus dem beweglichen Vermoͤgen, und, im Falle der Unzu-
laͤnglichkeit des einen oder des andern, aus den zur Guͤter-
gemeinſchaft gehoͤrigen unbeweglichen Sachen. In dieſem
letzten Falle wird der Frau und ihren Erben die Wahl unter
den unbeweglichen Sachen verſtattet.

1472. Der Mann kann, was ihm zum Voraus gebuͤhrt,
nur aus dem zur Guͤtergemeinſchaft gehoͤrigen Vermoͤgen
fordern.
Die Frau und ihre Erben koͤnnen dagegen, im Falle der
Unzulaͤnglichkeit des gemeinſchaftlichen Vermoͤgens, ſich wegen

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[636/0648] III. Buch. 5. Titel. 2. Cap. nach den im IIten Abſchnitte des Iſten Theils dieſes Capitels vorgeſchriebenen Regeln der Guͤtergemeinſchaft als Verguͤ- tung oder Entſchaͤdigung ſchuldig ſind. 1469. Jeder Ehegatte oder deſſen Erbe wirft auf gleiche Weiſe die aus der Guͤtergemeinſchaft gezogenen Summen oder den Werth der Gegenſtaͤnde ein, welche der Ehegatte daraus genommen hat, um entweder ein Kind aus einer andern Ehe, oder auch ein gemeinſchaftliches Kind, aber auf eigene Rechnung, auszuſtatten. 1470. Jeder Ehegatte oder deſſen Erbe nimmt aus der Maſſe zum Voraus: 1) Das ihm perſoͤnlich zuſtehende, in die Guͤtergemeinſchaft nicht gefallene, Vermoͤgen, wenn es ſich noch in Natur vorfin- det, widrigenfalls aber das an deſſen Stelle wieder Angeſchaffte; 2) Den Werth ſeiner waͤhrend der Guͤtergemeinſchaft veraͤußerten unbeweglichen Sachen, wenn nicht an deren Stelle andere wieder angeſchafft wurden; 3) Die ihm aus der Guͤtergemeinſchaft gebuͤhrenden Ent- ſchaͤdigungen. 1471. Dieſe Vorwegnahme von Seiten der Frau geſchieht vor der des Mannes. Sie geſchieht in Anſehung der in Natur nicht mehr vor- handenen Gegenſtaͤnde zuerſt aus dem baaren Gelde, alsdann aus dem beweglichen Vermoͤgen, und, im Falle der Unzu- laͤnglichkeit des einen oder des andern, aus den zur Guͤter- gemeinſchaft gehoͤrigen unbeweglichen Sachen. In dieſem letzten Falle wird der Frau und ihren Erben die Wahl unter den unbeweglichen Sachen verſtattet. 1472. Der Mann kann, was ihm zum Voraus gebuͤhrt, nur aus dem zur Guͤtergemeinſchaft gehoͤrigen Vermoͤgen fordern. Die Frau und ihre Erben koͤnnen dagegen, im Falle der Unzulaͤnglichkeit des gemeinſchaftlichen Vermoͤgens, ſich wegen

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 636. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/648>, abgerufen am 23.11.2024.