ihrer Entsagung ungeachtet, als Theilhaberin der Güter- gemeinschaft erklärt. Das nämliche gilt in Ansehung ihrer Erben.
1461. Stirbt die Wittwe vor dem Ablaufe der drey Monate, ohne das Inventar errichtet oder beendigt zu ha- ben, so ist ihren Erben zur Errichtung und Beendigung desselben eine neue Frist von drey Monaten vom Todes- tage der Wittwe an zu rechnen, und eine Bedenkzeit von vierzig Tagen seit dem Schlusse des Inventars gestattet. Stirbt die Wittwe nach Beendigung des Inventars, so haben ihre Erben als Bedenkzeit eine neue Frist von vier- zig Tagen, von dem Tode der Wittwe an zu rechnen. Sie können überdies nach den oben bestimmten Formen der Gütergemeinschaft entsagen, und es sind auf sie die Artikel 1458 und 1459 anwendbar.
1462. Die Verfügungen des 1456sten und der folgen- den Artikel sind auf die Frauen solcher Personen, welche den bürgerlichen Tod erlitten haben, von dem Augenblicke an, wo derselbe eintrat, anwendbar.
1463. Die geschiedene oder persönlich (von Tisch und Bette) getrennte Frau wird, wenn sie nicht binnen drey Monaten und vierzig Tagen, seit dem endlichen Erkenntnisse auf Ehescheidung oder Trennung, die Gütergemeinschaft angenommen hat, so angesehen, als ob sie derselben ent- sagt hätte, in sofern sie nicht noch während jener Frist, nach vorgängiger Vernehmung oder gehöriger Vorladung ihres Mannes, eine Verlängerung derselben vom Gerichte erhal- ten hat.
1464. Die Gläubiger der Frau können die zur Beein- trächtigung ihrer Forderungen von derselben oder deren Erben geschehene Entsagung anfechten, und in eigenem Namen die Gütergemeinschaft annehmen. 1465. Während der zur Errichtung eines Inventars und
III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
ihrer Entſagung ungeachtet, als Theilhaberin der Guͤter- gemeinſchaft erklaͤrt. Das naͤmliche gilt in Anſehung ihrer Erben.
1461. Stirbt die Wittwe vor dem Ablaufe der drey Monate, ohne das Inventar errichtet oder beendigt zu ha- ben, ſo iſt ihren Erben zur Errichtung und Beendigung deſſelben eine neue Friſt von drey Monaten vom Todes- tage der Wittwe an zu rechnen, und eine Bedenkzeit von vierzig Tagen ſeit dem Schluſſe des Inventars geſtattet. Stirbt die Wittwe nach Beendigung des Inventars, ſo haben ihre Erben als Bedenkzeit eine neue Friſt von vier- zig Tagen, von dem Tode der Wittwe an zu rechnen. Sie koͤnnen uͤberdies nach den oben beſtimmten Formen der Guͤtergemeinſchaft entſagen, und es ſind auf ſie die Artikel 1458 und 1459 anwendbar.
1462. Die Verfuͤgungen des 1456ſten und der folgen- den Artikel ſind auf die Frauen ſolcher Perſonen, welche den buͤrgerlichen Tod erlitten haben, von dem Augenblicke an, wo derſelbe eintrat, anwendbar.
1463. Die geſchiedene oder perſoͤnlich (von Tiſch und Bette) getrennte Frau wird, wenn ſie nicht binnen drey Monaten und vierzig Tagen, ſeit dem endlichen Erkenntniſſe auf Eheſcheidung oder Trennung, die Guͤtergemeinſchaft angenommen hat, ſo angeſehen, als ob ſie derſelben ent- ſagt haͤtte, in ſofern ſie nicht noch waͤhrend jener Friſt, nach vorgaͤngiger Vernehmung oder gehoͤriger Vorladung ihres Mannes, eine Verlaͤngerung derſelben vom Gerichte erhal- ten hat.
1464. Die Glaͤubiger der Frau koͤnnen die zur Beein- traͤchtigung ihrer Forderungen von derſelben oder deren Erben geſchehene Entſagung anfechten, und in eigenem Namen die Guͤtergemeinſchaft annehmen. 1465. Waͤhrend der zur Errichtung eines Inventars und
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III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
ihrer Entſagung ungeachtet, als Theilhaberin der Guͤter-
gemeinſchaft erklaͤrt. Das naͤmliche gilt in Anſehung ihrer
Erben.
1461. Stirbt die Wittwe vor dem Ablaufe der drey
Monate, ohne das Inventar errichtet oder beendigt zu ha-
ben, ſo iſt ihren Erben zur Errichtung und Beendigung
deſſelben eine neue Friſt von drey Monaten vom Todes-
tage der Wittwe an zu rechnen, und eine Bedenkzeit von
vierzig Tagen ſeit dem Schluſſe des Inventars geſtattet.
Stirbt die Wittwe nach Beendigung des Inventars, ſo
haben ihre Erben als Bedenkzeit eine neue Friſt von vier-
zig Tagen, von dem Tode der Wittwe an zu rechnen.
Sie koͤnnen uͤberdies nach den oben beſtimmten Formen
der Guͤtergemeinſchaft entſagen, und es ſind auf ſie die
Artikel 1458 und 1459 anwendbar.
1462. Die Verfuͤgungen des 1456ſten und der folgen-
den Artikel ſind auf die Frauen ſolcher Perſonen, welche den
buͤrgerlichen Tod erlitten haben, von dem Augenblicke an,
wo derſelbe eintrat, anwendbar.
1463. Die geſchiedene oder perſoͤnlich (von Tiſch und
Bette) getrennte Frau wird, wenn ſie nicht binnen drey
Monaten und vierzig Tagen, ſeit dem endlichen Erkenntniſſe
auf Eheſcheidung oder Trennung, die Guͤtergemeinſchaft
angenommen hat, ſo angeſehen, als ob ſie derſelben ent-
ſagt haͤtte, in ſofern ſie nicht noch waͤhrend jener Friſt, nach
vorgaͤngiger Vernehmung oder gehoͤriger Vorladung ihres
Mannes, eine Verlaͤngerung derſelben vom Gerichte erhal-
ten hat.
1464. Die Glaͤubiger der Frau koͤnnen die zur Beein-
traͤchtigung ihrer Forderungen von derſelben oder deren Erben
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1465. Waͤhrend der zur Errichtung eines Inventars und
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 632. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/644>, abgerufen am 22.11.2024.
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