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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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630 III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
muß, binnen drey Monaten seit dem Todestage ihres
Mannes, ein getreues und genaues Verzeichniß des gesamm-
ten zur Gütergemeinschaft gehörigen Vermögens, nach vor-
gängiger Vernehmung oder gehöriger Vorladung der Erben
des Mannes, aufnehmen lassen.
Bey dem Schlusse dieses Verzeichnisses muß sie vor dem
öffentlichen Beamten, welcher dasselbe aufnahm, eidlich be-
kräftigen, daß es aufrichtig und der Wahrheit gemäß sey.

1457. Binnen drey Monaten und vierzig Tagen nach
dem Tode des Mannes muß sie bey dem Secretariat des
Gerichtes erster Instanz, in dessen Bezirke der Mann seinen
Wohnsitz hatte, ihre Entsagung abgeben, und dieser Vor-
gang soll in das zur Aufnahme der Entsagungen auf Erb-
schaften bestimmte Verzeichniß eingetragen werden.

1458. Nach Beschaffenheit der Umstände kann die Wittwe
bey dem Gerichte erster Instanz um eine Verlängerung der
in dem vorhergehenden Artikel bestimmten Entsagungsfrist
nachsuchen , und es wird dieselbe, in sofern sie statt finden
kann, nach vorgängiger Vernehmung oder gehöriger Vor-
ladung der Erben des Mannes, gestattet.
1459. Die Wittwe, welche binnen der oben vorge-
schriebenen Frist nicht entsagt hat, verliert dennoch, wenn
sie ein Inventar errichtete, die Befugniß der Entsagung
nicht, vorausgesetzt, daß sie sich nicht eingemischt hat; sie
kann aber in diesem Falle nur bis zur erfolgten Entsagung
als Theilhaberin der Gütergemeinschaft belangt werden,
und muß die bis dahin gegen sie aufgegangenen Kosten
tragen.
Sie kann auch schon nach dem Ablaufe der vierzig Tage
seit der Beendigung des Inventars, wenn dieselbe noch vor
dem Ende der drey Monate erfolgte, belangt werden.

1460. Hat die Wittwe zur Gütergemeinschaft gehörige
Gegenstände unterschlagen oder verheimlicht, so wird sie,

630 III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
muß, binnen drey Monaten ſeit dem Todestage ihres
Mannes, ein getreues und genaues Verzeichniß des geſamm-
ten zur Guͤtergemeinſchaft gehoͤrigen Vermoͤgens, nach vor-
gaͤngiger Vernehmung oder gehoͤriger Vorladung der Erben
des Mannes, aufnehmen laſſen.
Bey dem Schluſſe dieſes Verzeichniſſes muß ſie vor dem
oͤffentlichen Beamten, welcher daſſelbe aufnahm, eidlich be-
kraͤftigen, daß es aufrichtig und der Wahrheit gemaͤß ſey.

1457. Binnen drey Monaten und vierzig Tagen nach
dem Tode des Mannes muß ſie bey dem Secretariat des
Gerichtes erſter Inſtanz, in deſſen Bezirke der Mann ſeinen
Wohnſitz hatte, ihre Entſagung abgeben, und dieſer Vor-
gang ſoll in das zur Aufnahme der Entſagungen auf Erb-
ſchaften beſtimmte Verzeichniß eingetragen werden.

1458. Nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde kann die Wittwe
bey dem Gerichte erſter Inſtanz um eine Verlaͤngerung der
in dem vorhergehenden Artikel beſtimmten Entſagungsfriſt
nachſuchen , und es wird dieſelbe, in ſofern ſie ſtatt finden
kann, nach vorgaͤngiger Vernehmung oder gehoͤriger Vor-
ladung der Erben des Mannes, geſtattet.
1459. Die Wittwe, welche binnen der oben vorge-
ſchriebenen Friſt nicht entſagt hat, verliert dennoch, wenn
ſie ein Inventar errichtete, die Befugniß der Entſagung
nicht, vorausgeſetzt, daß ſie ſich nicht eingemiſcht hat; ſie
kann aber in dieſem Falle nur bis zur erfolgten Entſagung
als Theilhaberin der Guͤtergemeinſchaft belangt werden,
und muß die bis dahin gegen ſie aufgegangenen Koſten
tragen.
Sie kann auch ſchon nach dem Ablaufe der vierzig Tage
ſeit der Beendigung des Inventars, wenn dieſelbe noch vor
dem Ende der drey Monate erfolgte, belangt werden.

1460. Hat die Wittwe zur Guͤtergemeinſchaft gehoͤrige
Gegenſtaͤnde unterſchlagen oder verheimlicht, ſo wird ſie,

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[630/0642] 630 III. Buch. 5. Titel. 2. Cap. muß, binnen drey Monaten ſeit dem Todestage ihres Mannes, ein getreues und genaues Verzeichniß des geſamm- ten zur Guͤtergemeinſchaft gehoͤrigen Vermoͤgens, nach vor- gaͤngiger Vernehmung oder gehoͤriger Vorladung der Erben des Mannes, aufnehmen laſſen. Bey dem Schluſſe dieſes Verzeichniſſes muß ſie vor dem oͤffentlichen Beamten, welcher daſſelbe aufnahm, eidlich be- kraͤftigen, daß es aufrichtig und der Wahrheit gemaͤß ſey. 1457. Binnen drey Monaten und vierzig Tagen nach dem Tode des Mannes muß ſie bey dem Secretariat des Gerichtes erſter Inſtanz, in deſſen Bezirke der Mann ſeinen Wohnſitz hatte, ihre Entſagung abgeben, und dieſer Vor- gang ſoll in das zur Aufnahme der Entſagungen auf Erb- ſchaften beſtimmte Verzeichniß eingetragen werden. 1458. Nach Beſchaffenheit der Umſtaͤnde kann die Wittwe bey dem Gerichte erſter Inſtanz um eine Verlaͤngerung der in dem vorhergehenden Artikel beſtimmten Entſagungsfriſt nachſuchen , und es wird dieſelbe, in ſofern ſie ſtatt finden kann, nach vorgaͤngiger Vernehmung oder gehoͤriger Vor- ladung der Erben des Mannes, geſtattet. 1459. Die Wittwe, welche binnen der oben vorge- ſchriebenen Friſt nicht entſagt hat, verliert dennoch, wenn ſie ein Inventar errichtete, die Befugniß der Entſagung nicht, vorausgeſetzt, daß ſie ſich nicht eingemiſcht hat; ſie kann aber in dieſem Falle nur bis zur erfolgten Entſagung als Theilhaberin der Guͤtergemeinſchaft belangt werden, und muß die bis dahin gegen ſie aufgegangenen Koſten tragen. Sie kann auch ſchon nach dem Ablaufe der vierzig Tage ſeit der Beendigung des Inventars, wenn dieſelbe noch vor dem Ende der drey Monate erfolgte, belangt werden. 1460. Hat die Wittwe zur Guͤtergemeinſchaft gehoͤrige Gegenſtaͤnde unterſchlagen oder verheimlicht, ſo wird ſie,

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 630. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/642>, abgerufen am 22.11.2024.