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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

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III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
mit dem, durch die Veräußerung einer ihm persönlich zu-
gehörigen unbeweglichen Sache gewonnenen, Gelde, und in
der Absicht, dadurch eine Wiederverwendung zu bewirken,
geschehen sey.

1435. Die Erklärung des Mannes, daß die Erwer-
bung mit dem Gelde, welches von einer von der Frau
verkauften unbeweglichen Sache herrührt, und zwar in der
Absicht, ihr zum Ersatze zu dienen, geschehen sey, ist nicht
hinreichend, wenn nicht diese Wiederanlegung von der Ehe-
frau förmlich angenommen wurde; geschah dieses nicht, so
ist sie nur berechtigt, bey der Auflösung der Gütergemein-
schaft die Erstattung des Preises ihrer verkauften unbeweg-
lichen Sache zu verlangen.

1436. Wegen Erstattung des Preises einer dem Manne
zugehörigen unbeweglichen Sache kann nur die Masse der
Gütergemeinschaft in Anspruch genommen, die Vergütung
des Preises einer der Frau zugehörigen unbeweglichen Sache
kann aber, im Falle der Unzulänglichkeit des gemeinschaftlichen
Vermögens, auch aus dem, dem Manne persönlich zustehenden,
gefordert werden. In allen Fällen wird jedoch nur der Verkaufs-
preis vergütet, was auch immer in Ansehung des Werthes
der veräußerten unbeweglichen Sache behauptet werden mag.
1437. So oft aus dem gemeinschaftlichen Vermögen
eine Summe genommen wird, entweder zur Tilgung der
Schulden oder Lasten, welche einen der Ehegatten persönlich
betreffen, z. B., des ganz oder zum Theil rückständigen
Preises einer ihm eigenthümlichen unbeweglichen Sache,
wie auch des Betrages der Loskaufung von Dienstbarkeiten,
desgleichen zur Wiedererlangung, Erhaltung oder Verbes-
serung des ihm persönlich zustehenden Vermögens, und
überhaupt in allen Fällen, wo einer der beyden Ehegatten
einen persönlichen Vortheil aus dem gemeinschaftlichen Ver-
mögen gezogen hat, muß dafür Vergütung geleistet werden.

III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
mit dem, durch die Veraͤußerung einer ihm perſoͤnlich zu-
gehoͤrigen unbeweglichen Sache gewonnenen, Gelde, und in
der Abſicht, dadurch eine Wiederverwendung zu bewirken,
geſchehen ſey.

1435. Die Erklaͤrung des Mannes, daß die Erwer-
bung mit dem Gelde, welches von einer von der Frau
verkauften unbeweglichen Sache herruͤhrt, und zwar in der
Abſicht, ihr zum Erſatze zu dienen, geſchehen ſey, iſt nicht
hinreichend, wenn nicht dieſe Wiederanlegung von der Ehe-
frau foͤrmlich angenommen wurde; geſchah dieſes nicht, ſo
iſt ſie nur berechtigt, bey der Aufloͤſung der Guͤtergemein-
ſchaft die Erſtattung des Preiſes ihrer verkauften unbeweg-
lichen Sache zu verlangen.

1436. Wegen Erſtattung des Preiſes einer dem Manne
zugehoͤrigen unbeweglichen Sache kann nur die Maſſe der
Guͤtergemeinſchaft in Anſpruch genommen, die Verguͤtung
des Preiſes einer der Frau zugehoͤrigen unbeweglichen Sache
kann aber, im Falle der Unzulaͤnglichkeit des gemeinſchaftlichen
Vermoͤgens, auch aus dem, dem Manne perſoͤnlich zuſtehenden,
gefordert werden. In allen Faͤllen wird jedoch nur der Verkaufs-
preis verguͤtet, was auch immer in Anſehung des Werthes
der veraͤußerten unbeweglichen Sache behauptet werden mag.
1437. So oft aus dem gemeinſchaftlichen Vermoͤgen
eine Summe genommen wird, entweder zur Tilgung der
Schulden oder Laſten, welche einen der Ehegatten perſoͤnlich
betreffen, z. B., des ganz oder zum Theil ruͤckſtaͤndigen
Preiſes einer ihm eigenthuͤmlichen unbeweglichen Sache,
wie auch des Betrages der Loskaufung von Dienſtbarkeiten,
desgleichen zur Wiedererlangung, Erhaltung oder Verbeſ-
ſerung des ihm perſoͤnlich zuſtehenden Vermoͤgens, und
uͤberhaupt in allen Faͤllen, wo einer der beyden Ehegatten
einen perſoͤnlichen Vortheil aus dem gemeinſchaftlichen Ver-
moͤgen gezogen hat, muß dafuͤr Verguͤtung geleiſtet werden.

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[618/0630] III. Buch. 5. Titel. 2. Cap. mit dem, durch die Veraͤußerung einer ihm perſoͤnlich zu- gehoͤrigen unbeweglichen Sache gewonnenen, Gelde, und in der Abſicht, dadurch eine Wiederverwendung zu bewirken, geſchehen ſey. 1435. Die Erklaͤrung des Mannes, daß die Erwer- bung mit dem Gelde, welches von einer von der Frau verkauften unbeweglichen Sache herruͤhrt, und zwar in der Abſicht, ihr zum Erſatze zu dienen, geſchehen ſey, iſt nicht hinreichend, wenn nicht dieſe Wiederanlegung von der Ehe- frau foͤrmlich angenommen wurde; geſchah dieſes nicht, ſo iſt ſie nur berechtigt, bey der Aufloͤſung der Guͤtergemein- ſchaft die Erſtattung des Preiſes ihrer verkauften unbeweg- lichen Sache zu verlangen. 1436. Wegen Erſtattung des Preiſes einer dem Manne zugehoͤrigen unbeweglichen Sache kann nur die Maſſe der Guͤtergemeinſchaft in Anſpruch genommen, die Verguͤtung des Preiſes einer der Frau zugehoͤrigen unbeweglichen Sache kann aber, im Falle der Unzulaͤnglichkeit des gemeinſchaftlichen Vermoͤgens, auch aus dem, dem Manne perſoͤnlich zuſtehenden, gefordert werden. In allen Faͤllen wird jedoch nur der Verkaufs- preis verguͤtet, was auch immer in Anſehung des Werthes der veraͤußerten unbeweglichen Sache behauptet werden mag. 1437. So oft aus dem gemeinſchaftlichen Vermoͤgen eine Summe genommen wird, entweder zur Tilgung der Schulden oder Laſten, welche einen der Ehegatten perſoͤnlich betreffen, z. B., des ganz oder zum Theil ruͤckſtaͤndigen Preiſes einer ihm eigenthuͤmlichen unbeweglichen Sache, wie auch des Betrages der Loskaufung von Dienſtbarkeiten, desgleichen zur Wiedererlangung, Erhaltung oder Verbeſ- ſerung des ihm perſoͤnlich zuſtehenden Vermoͤgens, und uͤberhaupt in allen Faͤllen, wo einer der beyden Ehegatten einen perſoͤnlichen Vortheil aus dem gemeinſchaftlichen Ver- moͤgen gezogen hat, muß dafuͤr Verguͤtung geleiſtet werden.

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Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 618. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/630>, abgerufen am 01.07.2024.