1422. Er kann durch Handlungen unter Lebenden we- der über unbewegliche Sachen der Gütergemeinschaft, noch über das gesammte bewegliche Vermögen oder einen aliquoten (im Verhältnisse zum Ganzen bestimmten) Theil desselben auf unentgeltliche Weise verfügen, es sey dann zur Versorgung (Etablissement) der gemeinschaftlichen Kinder. Er kann jedoch über bewegliche Sachen im Einzelnen zum Vortheile eines jeden unentgeltlich verfügen, voraus- gesetzt, daß er sich den Nießbrauch derselben nicht vorbehält.
1423. Schenkungen, die der Mann durch ein Testament macht, dürfen seinen Antheil an der Gütergemeinschaft nicht übersteigen. Hat er in dieser Form über eine zur Gütergemeinschaft gehörige Sache verfügt, so kann der Beschenkte sie nur alsdann in Natur fordern, wenn sie bey der Theilung zu- fällig in den Antheil der Erben des Mannes fällt. Fällt sie aber nicht in den Antheil dieser Erben, so gebührt dem Le- gatar die Vergütung des vollen Werthes der ihm vermachten Sache aus dem Antheile der Erben des Mannes an der Güter- gemeinschaft und aus dem eigenen Vermögen des Letztern.
1424. Geldstrafen, die der Mann durch ein den bürger- lichen Tod nicht nach sich ziehendes Verbrechen verwirkt hat, können aus dem Vermögen der Gütergemeinschaft beygetrieben werden; der Frau bleibt jedoch die ihr gebüh- rende Vergütung vorbehalten. Die von der Frau verwirkten Strafen können, so lange die Gütergemeinschaft dauert, nur auf das bloße Eigenthum des ihr persönlich zustehen- den Vermögens vollzogen werden.
1425. Die wider einen der beyden Ehegatten ausge- sprochenen Verurtheilungen wegen eines den bürgerlichen Tod nach sich ziehenden Verbrechens treffen nur dessen Antheil an der Gütergemeinschaft und das ihm persönlich zustehende Vermögen.
III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
1422. Er kann durch Handlungen unter Lebenden we- der uͤber unbewegliche Sachen der Guͤtergemeinſchaft, noch uͤber das geſammte bewegliche Vermoͤgen oder einen aliquoten (im Verhaͤltniſſe zum Ganzen beſtimmten) Theil deſſelben auf unentgeltliche Weiſe verfuͤgen, es ſey dann zur Verſorgung (Etabliſſement) der gemeinſchaftlichen Kinder. Er kann jedoch uͤber bewegliche Sachen im Einzelnen zum Vortheile eines jeden unentgeltlich verfuͤgen, voraus- geſetzt, daß er ſich den Nießbrauch derſelben nicht vorbehaͤlt.
1423. Schenkungen, die der Mann durch ein Teſtament macht, duͤrfen ſeinen Antheil an der Guͤtergemeinſchaft nicht uͤberſteigen. Hat er in dieſer Form uͤber eine zur Guͤtergemeinſchaft gehoͤrige Sache verfuͤgt, ſo kann der Beſchenkte ſie nur alsdann in Natur fordern, wenn ſie bey der Theilung zu- faͤllig in den Antheil der Erben des Mannes faͤllt. Faͤllt ſie aber nicht in den Antheil dieſer Erben, ſo gebuͤhrt dem Le- gatar die Verguͤtung des vollen Werthes der ihm vermachten Sache aus dem Antheile der Erben des Mannes an der Guͤter- gemeinſchaft und aus dem eigenen Vermoͤgen des Letztern.
1424. Geldſtrafen, die der Mann durch ein den buͤrger- lichen Tod nicht nach ſich ziehendes Verbrechen verwirkt hat, koͤnnen aus dem Vermoͤgen der Guͤtergemeinſchaft beygetrieben werden; der Frau bleibt jedoch die ihr gebuͤh- rende Verguͤtung vorbehalten. Die von der Frau verwirkten Strafen koͤnnen, ſo lange die Guͤtergemeinſchaft dauert, nur auf das bloße Eigenthum des ihr perſoͤnlich zuſtehen- den Vermoͤgens vollzogen werden.
1425. Die wider einen der beyden Ehegatten ausge- ſprochenen Verurtheilungen wegen eines den buͤrgerlichen Tod nach ſich ziehenden Verbrechens treffen nur deſſen Antheil an der Guͤtergemeinſchaft und das ihm perſoͤnlich zuſtehende Vermoͤgen.
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III. Buch. 5. Titel. 2. Cap.
1422. Er kann durch Handlungen unter Lebenden we-
der uͤber unbewegliche Sachen der Guͤtergemeinſchaft, noch
uͤber das geſammte bewegliche Vermoͤgen oder einen aliquoten
(im Verhaͤltniſſe zum Ganzen beſtimmten) Theil deſſelben
auf unentgeltliche Weiſe verfuͤgen, es ſey dann zur Verſorgung
(Etabliſſement) der gemeinſchaftlichen Kinder.
Er kann jedoch uͤber bewegliche Sachen im Einzelnen
zum Vortheile eines jeden unentgeltlich verfuͤgen, voraus-
geſetzt, daß er ſich den Nießbrauch derſelben nicht vorbehaͤlt.
1423. Schenkungen, die der Mann durch ein Teſtament
macht, duͤrfen ſeinen Antheil an der Guͤtergemeinſchaft nicht
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Hat er in dieſer Form uͤber eine zur Guͤtergemeinſchaft
gehoͤrige Sache verfuͤgt, ſo kann der Beſchenkte ſie nur
alsdann in Natur fordern, wenn ſie bey der Theilung zu-
faͤllig in den Antheil der Erben des Mannes faͤllt. Faͤllt ſie
aber nicht in den Antheil dieſer Erben, ſo gebuͤhrt dem Le-
gatar die Verguͤtung des vollen Werthes der ihm vermachten
Sache aus dem Antheile der Erben des Mannes an der Guͤter-
gemeinſchaft und aus dem eigenen Vermoͤgen des Letztern.
1424. Geldſtrafen, die der Mann durch ein den buͤrger-
lichen Tod nicht nach ſich ziehendes Verbrechen verwirkt
hat, koͤnnen aus dem Vermoͤgen der Guͤtergemeinſchaft
beygetrieben werden; der Frau bleibt jedoch die ihr gebuͤh-
rende Verguͤtung vorbehalten. Die von der Frau verwirkten
Strafen koͤnnen, ſo lange die Guͤtergemeinſchaft dauert,
nur auf das bloße Eigenthum des ihr perſoͤnlich zuſtehen-
den Vermoͤgens vollzogen werden.
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 612. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/624>, abgerufen am 23.11.2024.
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