Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808.

Bild:
<< vorherige Seite
III. Buch. 5. Titel. 1. Cap.

1392. Die bloße Bestimmung, daß entweder die Frau
selbst, oder daß ein anderer für sie einen gewissen Vermögens-
betrag zu ihrem Brautschatze aussetzt, ist nicht hinreichend,
denselben dem Brautschatzverhältnisse zu unterwerfen, wenn
nicht die Ehestiftung eine ausdrückliche Erklärung darüber
enthält.
Die Annahme des Brautschatzverhältnisses folgt auch nicht
aus der bloßen Erklärung der Ehegatten, daß sie ohne
Gütergemeinschaft oder mit völliger Vermögensabsonderung
einander heirathen.

1393. In Ermangelung besonderer, das Rechtsverhält-
niß der Gütergemeinschaft aufhebender oder abändernder,
Verabredungen gelten die im ersten Theile des zweyten
Capitels aufgestellten Grundsätze als gemeines Recht für
das Königreich Westphalen.

1394. Ueber alle Eheverträge müssen vor der Heirath
Urkunden vor Notarien aufgenommen werden.

1395. Nach geschlossener Ehe kann daran keine Abän-
derung mehr gemacht werden.

1396. Die vor Abschließung der Ehe etwa noch vorge-
nommenen Abänderungen müssen durch eine in eben der Form,
wie die Ehestiftung selbst, verfaßte Urkunde in Gewißheit
gesetzt werden.
Ueberdies ist keine Abänderung, keine Gegenversicherung
(Rückschein) gültig ohne die gleichzeitige Gegenwart und
Zustimmung aller Personen, die als Interessenten an der
Ehestiftung Theit genommen haben.

1397. Alle Abänderungen und Gegenversicherungen ha-
ben, auch wenn sie mit den im vorigen Artikel vorgeschrie-
benen Formen versehen wären, in Ansehung eines Dritten
keine Wirkung, wenn sie nicht dem Original-Concepte der
Ehestiftung als Nachtrag beygefügt wurden; auch ist es dem
Notar bey Strafe der den Parteyen zu leistenden vollstän-

III. Buch. 5. Titel. 1. Cap.

1392. Die bloße Beſtimmung, daß entweder die Frau
ſelbſt, oder daß ein anderer fuͤr ſie einen gewiſſen Vermoͤgens-
betrag zu ihrem Brautſchatze ausſetzt, iſt nicht hinreichend,
denſelben dem Brautſchatzverhaͤltniſſe zu unterwerfen, wenn
nicht die Eheſtiftung eine ausdruͤckliche Erklaͤrung daruͤber
enthaͤlt.
Die Annahme des Brautſchatzverhaͤltniſſes folgt auch nicht
aus der bloßen Erklaͤrung der Ehegatten, daß ſie ohne
Guͤtergemeinſchaft oder mit voͤlliger Vermoͤgensabſonderung
einander heirathen.

1393. In Ermangelung beſonderer, das Rechtsverhaͤlt-
niß der Guͤtergemeinſchaft aufhebender oder abaͤndernder,
Verabredungen gelten die im erſten Theile des zweyten
Capitels aufgeſtellten Grundſaͤtze als gemeines Recht fuͤr
das Koͤnigreich Weſtphalen.

1394. Ueber alle Ehevertraͤge muͤſſen vor der Heirath
Urkunden vor Notarien aufgenommen werden.

1395. Nach geſchloſſener Ehe kann daran keine Abaͤn-
derung mehr gemacht werden.

1396. Die vor Abſchließung der Ehe etwa noch vorge-
nommenen Abaͤnderungen muͤſſen durch eine in eben der Form,
wie die Eheſtiftung ſelbſt, verfaßte Urkunde in Gewißheit
geſetzt werden.
Ueberdies iſt keine Abaͤnderung, keine Gegenverſicherung
(Ruͤckſchein) guͤltig ohne die gleichzeitige Gegenwart und
Zuſtimmung aller Perſonen, die als Intereſſenten an der
Eheſtiftung Theit genommen haben.

1397. Alle Abaͤnderungen und Gegenverſicherungen ha-
ben, auch wenn ſie mit den im vorigen Artikel vorgeſchrie-
benen Formen verſehen waͤren, in Anſehung eines Dritten
keine Wirkung, wenn ſie nicht dem Original-Concepte der
Eheſtiftung als Nachtrag beygefuͤgt wurden; auch iſt es dem
Notar bey Strafe der den Parteyen zu leiſtenden vollſtaͤn-

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0606" n="594"/>
            <fw type="header" place="top"><hi rendition="#aq">III</hi>. Buch. 5. Titel. 1. Cap.</fw><lb/>
            <p>1392. Die bloße Be&#x017F;timmung, daß entweder die Frau<lb/>
&#x017F;elb&#x017F;t, oder daß ein anderer fu&#x0364;r &#x017F;ie einen gewi&#x017F;&#x017F;en Vermo&#x0364;gens-<lb/>
betrag zu ihrem Braut&#x017F;chatze aus&#x017F;etzt, i&#x017F;t nicht hinreichend,<lb/>
den&#x017F;elben dem Braut&#x017F;chatzverha&#x0364;ltni&#x017F;&#x017F;e zu unterwerfen, wenn<lb/>
nicht die Ehe&#x017F;tiftung eine ausdru&#x0364;ckliche Erkla&#x0364;rung daru&#x0364;ber<lb/>
entha&#x0364;lt.<lb/>
Die Annahme des Braut&#x017F;chatzverha&#x0364;ltni&#x017F;&#x017F;es folgt auch nicht<lb/>
aus der bloßen Erkla&#x0364;rung der Ehegatten, daß &#x017F;ie ohne<lb/>
Gu&#x0364;tergemein&#x017F;chaft oder mit vo&#x0364;lliger Vermo&#x0364;gensab&#x017F;onderung<lb/>
einander heirathen.<lb/></p>
            <p>1393. In Ermangelung be&#x017F;onderer, das Rechtsverha&#x0364;lt-<lb/>
niß der Gu&#x0364;tergemein&#x017F;chaft aufhebender oder aba&#x0364;ndernder,<lb/>
Verabredungen gelten die im er&#x017F;ten Theile des zweyten<lb/>
Capitels aufge&#x017F;tellten Grund&#x017F;a&#x0364;tze als gemeines Recht fu&#x0364;r<lb/>
das Ko&#x0364;nigreich We&#x017F;tphalen.<lb/></p>
            <p>1394. Ueber alle Ehevertra&#x0364;ge mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;en vor der Heirath<lb/>
Urkunden vor Notarien aufgenommen werden.<lb/></p>
            <p>1395. Nach ge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;ener Ehe kann daran keine Aba&#x0364;n-<lb/>
derung mehr gemacht werden.<lb/></p>
            <p>1396. Die vor Ab&#x017F;chließung der Ehe etwa noch vorge-<lb/>
nommenen Aba&#x0364;nderungen mu&#x0364;&#x017F;&#x017F;en durch eine in eben der Form,<lb/>
wie die Ehe&#x017F;tiftung &#x017F;elb&#x017F;t, verfaßte Urkunde in Gewißheit<lb/>
ge&#x017F;etzt werden.<lb/>
Ueberdies i&#x017F;t keine Aba&#x0364;nderung, keine Gegenver&#x017F;icherung<lb/>
(Ru&#x0364;ck&#x017F;chein) gu&#x0364;ltig ohne die gleichzeitige Gegenwart und<lb/>
Zu&#x017F;timmung aller Per&#x017F;onen, die als Intere&#x017F;&#x017F;enten an der<lb/>
Ehe&#x017F;tiftung Theit genommen haben.<lb/></p>
            <p>1397. Alle Aba&#x0364;nderungen und Gegenver&#x017F;icherungen ha-<lb/>
ben, auch wenn &#x017F;ie mit den im vorigen Artikel vorge&#x017F;chrie-<lb/>
benen Formen ver&#x017F;ehen wa&#x0364;ren, in An&#x017F;ehung eines Dritten<lb/>
keine Wirkung, wenn &#x017F;ie nicht dem Original-Concepte der<lb/>
Ehe&#x017F;tiftung als Nachtrag beygefu&#x0364;gt wurden; auch i&#x017F;t es dem<lb/>
Notar bey Strafe der den Parteyen zu lei&#x017F;tenden voll&#x017F;ta&#x0364;n-<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[594/0606] III. Buch. 5. Titel. 1. Cap. 1392. Die bloße Beſtimmung, daß entweder die Frau ſelbſt, oder daß ein anderer fuͤr ſie einen gewiſſen Vermoͤgens- betrag zu ihrem Brautſchatze ausſetzt, iſt nicht hinreichend, denſelben dem Brautſchatzverhaͤltniſſe zu unterwerfen, wenn nicht die Eheſtiftung eine ausdruͤckliche Erklaͤrung daruͤber enthaͤlt. Die Annahme des Brautſchatzverhaͤltniſſes folgt auch nicht aus der bloßen Erklaͤrung der Ehegatten, daß ſie ohne Guͤtergemeinſchaft oder mit voͤlliger Vermoͤgensabſonderung einander heirathen. 1393. In Ermangelung beſonderer, das Rechtsverhaͤlt- niß der Guͤtergemeinſchaft aufhebender oder abaͤndernder, Verabredungen gelten die im erſten Theile des zweyten Capitels aufgeſtellten Grundſaͤtze als gemeines Recht fuͤr das Koͤnigreich Weſtphalen. 1394. Ueber alle Ehevertraͤge muͤſſen vor der Heirath Urkunden vor Notarien aufgenommen werden. 1395. Nach geſchloſſener Ehe kann daran keine Abaͤn- derung mehr gemacht werden. 1396. Die vor Abſchließung der Ehe etwa noch vorge- nommenen Abaͤnderungen muͤſſen durch eine in eben der Form, wie die Eheſtiftung ſelbſt, verfaßte Urkunde in Gewißheit geſetzt werden. Ueberdies iſt keine Abaͤnderung, keine Gegenverſicherung (Ruͤckſchein) guͤltig ohne die gleichzeitige Gegenwart und Zuſtimmung aller Perſonen, die als Intereſſenten an der Eheſtiftung Theit genommen haben. 1397. Alle Abaͤnderungen und Gegenverſicherungen ha- ben, auch wenn ſie mit den im vorigen Artikel vorgeſchrie- benen Formen verſehen waͤren, in Anſehung eines Dritten keine Wirkung, wenn ſie nicht dem Original-Concepte der Eheſtiftung als Nachtrag beygefuͤgt wurden; auch iſt es dem Notar bey Strafe der den Parteyen zu leiſtenden vollſtaͤn-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
TCF (tokenisiert, serialisiert, lemmatisiert, normalisiert)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Weitere Informationen:

Bogensignaturen: gekennzeichnet; Druckfehler: ignoriert; fremdsprachliches Material: keine Angabe; Geminations-/Abkürzungsstriche: keine Angabe; Hervorhebungen (Antiqua, Sperrschrift, Kursive etc.): nicht ausgezeichnet; i/j in Fraktur: keine Angabe; I/J in Fraktur: keine Angabe; Kolumnentitel: gekennzeichnet; Kustoden: gekennzeichnet; langes s (ſ): wie Vorlage; Normalisierungen: keine; rundes r (ꝛ): keine Angabe; Seitenumbrüche markiert: ja; Silbentrennung: wie Vorlage; u/v bzw. U/V: keine Angabe; Vokale mit übergest. e: als ä/ö/ü transkribiert; Vollständigkeit: teilweise erfasst; Zeichensetzung: wie Vorlage; Zeilenumbrüche markiert: ja;

manuell nachkorrigierter OCR-Text der BSB-München




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/606
Zitationshilfe: Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 594. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/606>, abgerufen am 01.07.2024.