1392. Die bloße Bestimmung, daß entweder die Frau selbst, oder daß ein anderer für sie einen gewissen Vermögens- betrag zu ihrem Brautschatze aussetzt, ist nicht hinreichend, denselben dem Brautschatzverhältnisse zu unterwerfen, wenn nicht die Ehestiftung eine ausdrückliche Erklärung darüber enthält. Die Annahme des Brautschatzverhältnisses folgt auch nicht aus der bloßen Erklärung der Ehegatten, daß sie ohne Gütergemeinschaft oder mit völliger Vermögensabsonderung einander heirathen.
1393. In Ermangelung besonderer, das Rechtsverhält- niß der Gütergemeinschaft aufhebender oder abändernder, Verabredungen gelten die im ersten Theile des zweyten Capitels aufgestellten Grundsätze als gemeines Recht für das Königreich Westphalen.
1394. Ueber alle Eheverträge müssen vor der Heirath Urkunden vor Notarien aufgenommen werden.
1395. Nach geschlossener Ehe kann daran keine Abän- derung mehr gemacht werden.
1396. Die vor Abschließung der Ehe etwa noch vorge- nommenen Abänderungen müssen durch eine in eben der Form, wie die Ehestiftung selbst, verfaßte Urkunde in Gewißheit gesetzt werden. Ueberdies ist keine Abänderung, keine Gegenversicherung (Rückschein) gültig ohne die gleichzeitige Gegenwart und Zustimmung aller Personen, die als Interessenten an der Ehestiftung Theit genommen haben.
1397. Alle Abänderungen und Gegenversicherungen ha- ben, auch wenn sie mit den im vorigen Artikel vorgeschrie- benen Formen versehen wären, in Ansehung eines Dritten keine Wirkung, wenn sie nicht dem Original-Concepte der Ehestiftung als Nachtrag beygefügt wurden; auch ist es dem Notar bey Strafe der den Parteyen zu leistenden vollstän-
III. Buch. 5. Titel. 1. Cap.
1392. Die bloße Beſtimmung, daß entweder die Frau ſelbſt, oder daß ein anderer fuͤr ſie einen gewiſſen Vermoͤgens- betrag zu ihrem Brautſchatze ausſetzt, iſt nicht hinreichend, denſelben dem Brautſchatzverhaͤltniſſe zu unterwerfen, wenn nicht die Eheſtiftung eine ausdruͤckliche Erklaͤrung daruͤber enthaͤlt. Die Annahme des Brautſchatzverhaͤltniſſes folgt auch nicht aus der bloßen Erklaͤrung der Ehegatten, daß ſie ohne Guͤtergemeinſchaft oder mit voͤlliger Vermoͤgensabſonderung einander heirathen.
1393. In Ermangelung beſonderer, das Rechtsverhaͤlt- niß der Guͤtergemeinſchaft aufhebender oder abaͤndernder, Verabredungen gelten die im erſten Theile des zweyten Capitels aufgeſtellten Grundſaͤtze als gemeines Recht fuͤr das Koͤnigreich Weſtphalen.
1394. Ueber alle Ehevertraͤge muͤſſen vor der Heirath Urkunden vor Notarien aufgenommen werden.
1395. Nach geſchloſſener Ehe kann daran keine Abaͤn- derung mehr gemacht werden.
1396. Die vor Abſchließung der Ehe etwa noch vorge- nommenen Abaͤnderungen muͤſſen durch eine in eben der Form, wie die Eheſtiftung ſelbſt, verfaßte Urkunde in Gewißheit geſetzt werden. Ueberdies iſt keine Abaͤnderung, keine Gegenverſicherung (Ruͤckſchein) guͤltig ohne die gleichzeitige Gegenwart und Zuſtimmung aller Perſonen, die als Intereſſenten an der Eheſtiftung Theit genommen haben.
1397. Alle Abaͤnderungen und Gegenverſicherungen ha- ben, auch wenn ſie mit den im vorigen Artikel vorgeſchrie- benen Formen verſehen waͤren, in Anſehung eines Dritten keine Wirkung, wenn ſie nicht dem Original-Concepte der Eheſtiftung als Nachtrag beygefuͤgt wurden; auch iſt es dem Notar bey Strafe der den Parteyen zu leiſtenden vollſtaͤn-
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III. Buch. 5. Titel. 1. Cap.
1392. Die bloße Beſtimmung, daß entweder die Frau
ſelbſt, oder daß ein anderer fuͤr ſie einen gewiſſen Vermoͤgens-
betrag zu ihrem Brautſchatze ausſetzt, iſt nicht hinreichend,
denſelben dem Brautſchatzverhaͤltniſſe zu unterwerfen, wenn
nicht die Eheſtiftung eine ausdruͤckliche Erklaͤrung daruͤber
enthaͤlt.
Die Annahme des Brautſchatzverhaͤltniſſes folgt auch nicht
aus der bloßen Erklaͤrung der Ehegatten, daß ſie ohne
Guͤtergemeinſchaft oder mit voͤlliger Vermoͤgensabſonderung
einander heirathen.
1393. In Ermangelung beſonderer, das Rechtsverhaͤlt-
niß der Guͤtergemeinſchaft aufhebender oder abaͤndernder,
Verabredungen gelten die im erſten Theile des zweyten
Capitels aufgeſtellten Grundſaͤtze als gemeines Recht fuͤr
das Koͤnigreich Weſtphalen.
1394. Ueber alle Ehevertraͤge muͤſſen vor der Heirath
Urkunden vor Notarien aufgenommen werden.
1395. Nach geſchloſſener Ehe kann daran keine Abaͤn-
derung mehr gemacht werden.
1396. Die vor Abſchließung der Ehe etwa noch vorge-
nommenen Abaͤnderungen muͤſſen durch eine in eben der Form,
wie die Eheſtiftung ſelbſt, verfaßte Urkunde in Gewißheit
geſetzt werden.
Ueberdies iſt keine Abaͤnderung, keine Gegenverſicherung
(Ruͤckſchein) guͤltig ohne die gleichzeitige Gegenwart und
Zuſtimmung aller Perſonen, die als Intereſſenten an der
Eheſtiftung Theit genommen haben.
1397. Alle Abaͤnderungen und Gegenverſicherungen ha-
ben, auch wenn ſie mit den im vorigen Artikel vorgeſchrie-
benen Formen verſehen waͤren, in Anſehung eines Dritten
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Napoléon, Hieronymus: Napoleons Gesetzbuch. Code Napoléon. Straßburg, 1808, S. 594. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/napoleon_code_1808/606>, abgerufen am 23.11.2024.
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